Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.09.2004, Az.: 6 B 3234/04

Anspruch; Auslegung; Beamtenverhältnis; Beamter; Befristung; Beförderung; Bundesrepublik Deutschland; Bundeswehr; Dauer; Einverständnis; EKD; Ernennung; evangelische Kirche; evangelisches Kirchenamt; Flottenkommando; Gericht; Kirche; Kompetenz; Lebenszeit; Militärbischof; Militärdekan; Militärgeistlicher; Militärseelsorge; Militärseelsorgevertrag; Partner; Reichskonkordat; Selbstverwaltung; Staatsvertrag; Stellenbesetzung; Stellvertreter; Verwendung; Übernahmeanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.09.2004
Aktenzeichen
6 B 3234/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Frage, ob der ev. Militärbischof der Bundeswehr einer Ernennung oder Beförderung eines Militärpfarrers zustimmt, ist der Beurteilung durch staatliche Gerichte entzogen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland und die EKD haben als gleichrangige Partner die Kompetenz zur Auslegung des Militärseelsorgevertrages 1957.

3. Militärdekane haben keinen vor staatlichen Gerichten einklagbaren Anspruch darauf, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, solange der ev. Militärbischof sein Einverständnis nicht erteilt hat.

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass dem Beigeladenen zu 2) der Dienstposten übertragen wird, der zuvor von ihm wahrgenommen wurde.

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Der im ... geborene Antragsteller ist evangelischer Geistlicher; er war früher Pfarrer in der nordelbischen ev.-luth. Kirche ... und ist seit dem 1.Februar 2002 Pfarrer in der evl.-luth. Kirche ... Er trat zum 1. April 1992 zunächst als Angestellter in den Dienst der Antragsgegnerin als evangelischer Militärpfarrer. Zum 1. August 1992 wurde er in das Dienstverhältnis als Beamter auf Zeit berufen und ihm wurde ein Dienstposten bei der Zerstörerflottille in ... zugewiesen, aus dem er zunächst Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13, ab dem 1. Oktober 1993 nach A 14 BBesO erhielt. Sein Dienstverhältnis als Beamter auf Zeit wurde mehrfach verlängert und endete mit dem Ablauf des 31. Juli 2004. Während seiner Dienstzeit wurde er mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Oktober 1998 damit beauftragt, ab dem 1. November 1998 ständiger Vertreter des evangelischen Dekans beim Flottenkommando zu sein. Mit Wirkung vom 1. Februar 1999 wurde er zum Militärdekan ernannt und ihm wurde das Amt eines Militärdekans übertragen, aus dem er eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO erhielt. Der ev. Dekan beim Flottenkommando ist Vorgesetzter von 14 Militärseelsorgern, darunter dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2). Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurden in der Vergangenheit - bis auf wenige Ausnahmen - alle ev. Dekane und ihre Stellvertreter in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

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Nachdem der Antragsteller mit dem Beigeladenen zu 1) und dem Militärgeneraldekan sowie mit Leitern von militärischen Dienststellen im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung seiner Dienstzeit im Laufe des Jahres 2003 Gespräche über eine Verlängerung seiner Dienstzeit als Beamter auf Zeit oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis geführt hatte, bei denen deutlich wurde, dass seitens des Beigeladenen zu 1) eine Übernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erwünscht war, weil Leitungsämter in Zukunft bevorzugt nur befristet vergeben werden sollten, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2004 bei der Antragsgegnerin seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Zur Begründung führte er aus, dass er als stellvertretender ev. Dekan Leitungsfunktionen wahrnehme, so dass auf ihn der Regelfall des Art. 19 Abs. 1 2. Halbs. des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche Deutschlands zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 zutreffe, wonach Militärgeistliche mit leitenden Aufgaben in der Militärseelsorge in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollen. Er habe daher einen Anspruch darauf, gleich wie diejenigen stellvertretenden Militärdekane behandelt zu werden, die seinerzeit - fast durchgängig - Beamte auf Lebenszeit geworden seien. Wenn nunmehr auf der Grundlage einer Protokollnotiz zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Evangelischen Kirche Deutschlands vom 13. Juni 2002 zur Auslegung des Militärseelsorgevertrages von 1957 in Ziff. 3 davon gesprochen werde, dass ab dem 1. Januar 2004 Leitungsämter nach Art. 19 Abs. 1 Halbsatz 2 des Vertrages auch befristet vergeben werden könnten, so könne das seinem Begehren nicht entgegen gehalten werden. Denn er sei bereits seit 1999 stellvertretender ev. Militärdekan und die Protokollnotiz räume dem Beigeladenen zu 1) ein Ermessen ein. Dies verkenne der rechtsirrig, wenn er in verschiedenen mündlichen Erläuterungen und in einem Schreiben vom 17. März 2003 an den Kommandanten der Zerstörerflottille feststelle, dass Leitungsämter nur noch befristet vergeben werden dürften.

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Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 teilte das ev. Kirchenamt für die Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfolge. Dies stehe nämlich im Ermessen des Dienstherrn, so dass kein Anspruch darauf bestehe. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2004 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde, und beantragte zugleich hilfsweise seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Zeit.

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Am 3. August 2004 hat sich der Antragsteller mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er macht geltend: Er müsse sich gegen die Besetzung seines früher von ihm inne gehabten Dienstpostens mit dem Beigeladenen zu 2) wenden, weil sonst seinem Begehren, weiterhin als Militärseelsorger im Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit beschäftigt zu werden, die sachliche Grundlage entzogen werde. Die Haltung des Beigeladenen zu 1), Leitungsämter dürften nur noch auf Zeit vergeben werden, sei rechtsirrig. Abgesehen davon, dass eine Protokollnotiz zur Auslegung des Militärseelsorgevertrages diesen nicht ändern könne und zudem die Notiz nach ihrem Wortlaut keinen bindenden Charakter habe, habe er als stellvertretender Militärdekan eine leitende Funktion ausgeübt, die nach der Regelung in Art. 19 des Militärseelsorgevertrages seinen Anspruch begründe, bereits in der Vergangenheit zum Beamten auf Lebenszeit berufen zu werden. Auch dann, wenn der Antragsgegnerin ein Ermessen bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingeräumt sei, habe sich dieses reduziert, weil in der Vergangenheit stets - bis auf unbedeutende Ausnahmen - alle Militärdekane in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden seien. Gehe man davon aus, dass er erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werde, so würde wohl der Beigeladene zu 1) dem zustimmen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einstweilen die Stelle des stellvertretenden evangelischen Dekans beim Flottenkommando nicht mit dem Beigeladenen zu 2) zu besetzen, solange nicht rechtskräftig über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hilfsweise in das Beamtenverhältnis auf Zeit vom 20./29. Juli 2004 entschieden worden ist.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie erwidert: Bedingt durch den Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit des Antragstellers sei sie gehalten, einen Stellvertreter des Militärdekans bei dem Flottenkommando zu bestimmen. Es handele sich bei der Berufung des Beigeladenen zu 2) nicht um die Besetzung eines Dienstpostens, denn die Funktion eines Stellvertreters sei nur eine Nebenaufgabe zum bereits innegehabten Amt eines Militärpfarrers. Dem Antragsteller gehe es gar nicht um eine Auswahlentscheidung für diese Aufgabe, sondern er wolle in Wirklichkeit seinen weiteren Verbleib im Dienst der Bundeswehr als Militärseelsorger erreichen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Vertrages bedürften aber Ernennungen und Beförderungen des Einverständnisses des Beigeladenen zu 1), der jedoch klar zu erkennen gegeben habe, dass er - auch bei den Leitungspositionen - nur noch befristete Dienstverhältnisse wünsche. Entgegen der Ansicht des Antragstellers könne auch nicht auf die Rechtsverhältnisse abgestellt werden, die im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Militärdekan am 1. Februar 1999 geherrscht hätten. Vielmehr sei auf die gegenwärtigen Rechtsverhältnisse abzustellen, wonach in Anwendung der Protokollnotiz vom 13. Juni 2002 auch Leitungsämter nicht an Militärgeistliche im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergeben werden müssten. Diese Interpretation des Vertrages sei auch für sie verbindlich.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Der Beigeladene zu 1) vertritt die Ansicht, dass der Antrag mangels Freistellung des Antragstellers durch seine Landeskirche unzulässig sei. Das einschlägige Kirchenrecht gebiete eine nur befristete Tätigkeit im Dienst der Militärseelsorge.

13

Der Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

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II. Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg. Dabei lässt die Kammer dahingestellt, ob sich das Begehren nicht bereits rechtlich durch Zeitablauf insoweit erledigt hat, als eine Verlängerung der Dienstzeit nicht mehr erfolgen kann.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist eine derartige Sicherungsanordnung beim Streit um eine Ernennung statthaft, solange die Ernennung noch nicht durch Aushändigung der Urkunde an den ausgewählten Bewerber vollzogen worden ist und damit zugleich eine freie besetzbare Planstelle für das Ernennungsbegehren wegfällt. Voraussetzung für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO stets, dass die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich der Anordnungsgrund, und das gefährdete Recht, nämlich der Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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1. Nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer davon aus, dass der Verwaltungsrechtsweg für den vorliegenden Antrag eröffnet ist. Denn es spricht gegenwärtig überwiegendes dafür, dass es sich bei dem Begehren des Antragstellers, einen bestimmten, bislang von ihm wahrgenommenen Dienstposten freizuhalten, um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO handelt.

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Die Rechtsverhältnisse der Militärseelsorger bei der Bundeswehr werden durch Art. 27 des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933 (RGBl. II Seite 679, das fort gilt, vgl. Urteil des BVerfG vom 26. März 1957, BVerfGE 6/309) und für die evangelischen Militärgeistlichen durch das Gesetz über die Militärseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBl. II Seite 701 = VMBl. 1957, 756), das den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. II S. 1229) umsetzt, geregelt. Nach diesem Vertrag sorgt die Antragsgegnerin für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten (Art. 2 Abs. 2), es wird für die Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge ein evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr als Bundesbehörde eingerichtet (vgl. Art. 14) und es werden die Militärgeistlichen (nach einer Erprobungszeit) in das Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. in besonderen Fällen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (Art. 19 Abs. 1). So wurde auch der Antragsteller durch Aushändigung einer Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Antragsgegnerin berufen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Rechtsverhältnisse der evangelischen Militärseelsorgegeistlichen - sei es im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit - dem öffentlichen Recht und damit auch der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 40 Rdnr. 38 ff.) Soweit in der Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen Bedenken erhoben werden, weil der Militärseelsorgevertrag von 1957 gegen das in Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG enthaltene Verbot der Staatskirche verstoße (so: Sailer, Die staatliche Finanzierung der Kirchen und das Grundgesetz, ZRP 2001, 80, 85), können diese Bedenken in Anbetracht der demokratischen Legitimation des Vertrages durch den Gesetzgeber im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der - sowohl im Interesse des Antragstellers als auch der der Antragsgegnerin liegenden - ordnungsgemäßen Funktion und Organisation der Militärseelsorge in der Bundeswehr keine Berücksichtigung finden.

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2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft dargetan. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Auf die im vorliegenden Sonderfall der Gruppe der Militärseelsorger bestehenden Einschränkungen wird später noch einzugehen sein. Ein Einstellungs- oder Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich regelmäßig allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - DVBl. 2004, 317 = RiA 2004, 37). Denn der um eine Einstellungs- oder Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, weil Beförderung und Besetzung der Stelle wegen des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen.

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Jedoch hat im vorliegenden Falle der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass mit einer Besetzung des Dienstpostens des ständigen Vertreters des leitenden Militärdekans beim Flottenkommando in Glücksburg endgültig der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit zunichte gemacht wäre. Denn der Antragsteller war bislang Inhaber des Dienstpostens eines ev. Militärpfarrers bei der Zerstörerflottille in ... mit Dienstsitz in ... und hatte lediglich zusätzlich die Funktion eines Vertreters des leitenden Militärdekans beim Flottenkommando in Glücksburg, so dass es der Kammer zweifelhaft erscheint, ob diese Position eines Stellvertreters einen eigenständigen Dienstposten darstellt, der mit der Zuweisung des Postens an einen anderen Militärpfarrer Rechtsansprüche des Antragstellers gefährdet. Denn die Stellvertretertätigkeit wird offenkundig nur aus organisatorischen Gründen wie in einem Geschäftsverteilungsplan von der Antragsgegnerin geregelt, so dass es an dem drohenden Fortfall einer freien besetzbaren Planstelle durch die Berufung des Beigeladenen zu 2) zum Stellvertreter ab dem 1. August 2004 fehlt. Dass es dem Antragsteller auch letztlich nicht um die Funktion des Stellvertreters des Militärdekans geht, sondern um seinen weiteren Verbleib im Dienst der Antragsgegnerin als Militärseelsorger, wird auch durch sein weiteres Vorbringen und durch die von ihm im Antrag selbst genannte Beschränkung (...“solange nicht über das Begehren des Antragstellers auf Lebenszeiternennung entschieden ist...“) deutlich.

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3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargetan.

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a) Zwar werden Militärgeistliche von der Antragsgegnerin in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit berufen, so dass es sich insoweit um einen staatlichen Akt handelt, der der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Indessen ist der Staatsvertrag von 1957 so ausgestaltet, dass nach Art. 20 Abs. 1 des Vertrages Vorschläge zur Ernennung oder Beförderung des Einverständnisses des Beigeladenen zu 1) - einer rein kirchlichen Stelle (vgl. Art. 10 bis 13 des Vertrages) - bedürfen. Damit wird deutlich, dass das Rechtsverhältnis für einen Militärgeistlichen zweistufig ausgestaltet ist. Zunächst bedarf es des Einverständnisses einer kirchlichen Stelle und erst danach wird durch staatliches Handeln eine Ernennung oder Beförderung vorgenommen (vgl. auch: Lubbers, Die rechtlichen Grundlagen der Militärseelsorge, BWV 1957, 16 ff). Im vorliegenden Falle hat der Antragsteller ein Einverständnis zu seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder der Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit durch den Beigeladenen zu 1) nicht glaubhaft dargetan. Vielmehr führt der Antragsteller selbst aus, dass der Beigeladene zu 1) bislang die Haltung eingenommen hat, nach Ablauf einer Gesamtamtszeit von höchstens 12 Jahren (vgl. Art. 19 Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Vertrages) sei eine weitere Verwendung eines Pfarrers im militärseelsorgerischen Dienst nicht mehr gewollt, damit also seine Ernennung oder seine Beförderung ausgeschlossen.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob diese Haltung des Beigeladenen zu 1) sachlich gerechtfertigt oder unzutreffend ist. Denn gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV, der gemäß Art. 140 GG in das Grundgesetz vollständig einbezogen ist, ordnen und verwalten die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes und sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Daraus folgt, dass Statusfragen eines evangelischen Geistlichen einen Akt kirchlicher Selbstverwaltung betreffen, der staatlichen Eingriffen - auch in Form von Gerichtsentscheidungen - nicht zugänglich ist (vgl. BVerwGE 66, 241; 95, 379; 117, 145 sowie BVerfG, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 BvR 2307/94 - ZBR 1999, 271 = NVwZ 1999, 758 m.w.N.). Damit ist eine rechtliche Überprüfung durch ein staatliches Gericht der im vorliegenden Falle eingenommenen Haltung des Beigeladenen zu 1) nicht möglich.

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Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass wohl der Antragsteller in dieser Hinsicht nicht rechtsschutzlos ist. Denn gemäß § 12 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof (Rechtshofordnung - ReHO -) vom 20. November 1973 (Kirchliches Amtsblatt der Landeskirche Hannover Seite 217, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Oktober 2002, Kirchliches Amtsblatt Hannover, Seite 240) ist in kirchlichen-rechtlichen Statussachen - hier die Ablehnung einer weiteren Freistellung vom Kirchendienst - der Rechtsweg dorthin eröffnet.

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b) Selbst wenn man aber entgegen den vorgenannten Ausführungen zu der Ansicht gelangen sollte, wegen der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der ev. Seelsorger aufgrund des Vertrages von 1957 sei es geboten, einheitlich auch die Frage der Zustimmung des Beigeladenen zu 1) einer Überprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit zuzuführen, so kommt als selbständig tragende Erwägung hinzu, dass keine Bedenken gegen die Haltung des Beigeladenen zu 1) bestehen, den Antragsteller nicht in ein weiteres Beamtenverhältnis auf Zeit oder Lebenszeit zu berufen. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, er habe als Stellvertreter des leitenden Militärdekans beim Flottenkommando eine leitende Aufgabe in der Militärseelsorge wahrgenommen, so dass er unter die Gruppe derjenigen Militärgeistlichen falle, die gemäß Art. 19 Abs. 1 des Vertrages in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollten. Diese Ansicht überzeugt die Kammer nicht. Denn die Tätigkeit eines Stellvertreters eines leitenden Militärdekans mag leitend sein, sie stellt aber nicht die in Art. 19 Abs. 1 2. Halbs. 1. Satzteil des Vertrages angesprochene „dauernde Verwendung“ für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge dar. Der Umstand, dass ein Militärdekan lediglich Vertreter eines leitenden Militärdekans ist, macht gerade deutlich, dass keine dauernde Verwendung für leitende Aufgaben, sondern eine vorübergehende Verwendung im Vertretungsfalle vorgesehen ist. So erfüllt der Antragsteller bereits vom Wortlaut her nicht die Voraussetzungen, wie sie in Art. 19 des Vertrages für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesprochen werden.

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Hinzu kommt, dass keineswegs der Regelung in Art. 19 Abs. 1 des Vertrages entnommen werden kann, es müssten stets alle Militärseelsorger, die dauernd leitende Aufgaben wahrnehmen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Vielmehr schafft die Regelung im Staatsvertrag lediglich die Möglichkeit, dass eine derartige Berufung erfolgt; aus ihrem Wortlaut und ihrem Sinnzusammenhang ergibt sich aber mitnichten ein Anspruch eines Militärgeistlichen, wenn ihm dauernd leitende Aufgaben zugewiesen werden, von der Antragsgegnerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Denn bei der betreffenden Regelung im Staatsvertrag von 1957 handelt es sich um eine Übereinkunft zur Behandlung bestimmter Vorgänge zwischen Gleichrangigen, nämlich der Ev. Kirche in Deutschland einerseits und der Antragsgegnerin andererseits. Daher ist die angesprochene Regelung nicht als Ermächtigungsnorm oder Anspruchsgrundlage des einzelnen Bediensteten ausgestaltet. Vielmehr setzt die vertragliche Formulierung gleichsam voraus, dass die Entscheidung über das ob und wie der Ausgestaltung im Ermessen der Antragsgegnerin und in Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage von Art. 20 des Vertrages steht. Da es sich um einen zweiseitigen Vertrag zwischen gleichberechtigten Partnern handelt, waren diese auch nicht gehindert, durch die Protokollnotiz vom 13. Juni 2002 (vgl. Haedrich, Abschließende Regelung der ev. Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in den neuen Bundesländern, LKV 2004, 22) insofern die allgemeine Regelung in Art. 19 Abs. 1, 2. Halbs. des Vertrages modifizierend mit Ziff. 3 der Protokollnotiz darin zu ändern, dass Leitungsämter auch befristet vergeben werden können. Bei dieser Sachlage stellt die Entscheidung des Beigeladenen zu 1) (und dem folgend der Antragsgegnerin), jedenfalls nach dem Ablauf der regulären Höchstdienstzeit eines Militärpfarrers im Beamtenverhältnis auf Zeit, eine Leitungsfunktion an ihn nicht auf Dauer zu vergeben, keine ermessenswidrige Überlegung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine sachgerechte Ermessensbetätigung, die dadurch geprägt ist, dass in rechtmäßiger Weise von einer bisherigen Verwaltungspraxis abgegangen und eine neue Verwaltungshandhabung vorgenommen wird. Dazu wurde erläuternd ausgeführt (LKV 2004, 23, 24), dass die Befristung der Ämter in der Seelsorge in der Bundeswehr dazu dient, dass ständig neue Erfahrungen aus dem Raum der Kirche in die Militärseelsorge eingebracht werden können und damit die Bindung von Kirche einerseits und Seelsorge in der Bundeswehr andererseits weiter verstärkt und einer zunehmenden Verselbständigung der Seelsorge in der Bundeswehr entgegen gewirkt wird (so schon: Bischof Bender 1954, Zit. nach: www.ekd.de/militaerseelsorge/grundlage).

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es dabei auch nicht darauf an, ob in der Vergangenheit regelmäßig die stellvertretenden Militärdekane zu Beamten auf Lebenszeit ernannt wurden. Denn bei einer Änderung der bisherigen Verwaltungshandhabung liegt es auf der Hand, dass insoweit bei den insgesamt etwa 130 evangelischen Militärseelsorgern mit mehreren leitenden Militärdekanen und mehreren ständigen Vertretern für eine gewisse Zeit nebeneinander stellvertretende Militärdekane im Status eines Lebenszeitbeamten und andere im Status eines Zeitbeamten tätig sind. Durch die in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen in der Struktur der Bundeswehr werden nämlich auch dem nachfolgend Änderungen in der Struktur der ev. Militärseelsorge notwendig.

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Schließlich ist entgegen der Ansicht des Antragstellers hinsichtlich der Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er seinerzeit zum ständigen Vertreter des Militärdekans beim Flottenkommando bestellt wurde. Damals war der Antragsteller Beamter auf Zeit. Ob er seinerzeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte überwechseln können, ist unerheblich. Allein maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über das Begehren.

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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, denn er steht auf Seiten der nicht unterlegenen Antragsgegnerin, so dass es der Billigkeit entsprach, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Dem gegenüber hat sich der Beigeladene zu 2) nicht am Verfahren beteiligt, so dass seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

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Der Streitwert war - wie in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreiten üblich - gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG n.F. auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen des begehrten Amtes (Militärdekan Besoldungsgruppe A 15 BBesO) festzusetzen, da der Antragsteller die Übernahme in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit und hilfsweise die Berufung in ein erneutes Beamtenverhältnis auf Zeit und zur Sicherung dieses Anspruchs den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt.