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§ 9 ZRHO - Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Schriftverkehrs

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, wird vorbehaltlich des Absatzes 4 und der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und des § 59 Abs. 2, 3 den Prüfungsstellen übertragen. Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen - mit Ausnahme von Zustellungsanträgen - im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden.

(2) Prüfungsstellen sind für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. Für die Oberlandesgerichte und ein oberstes Landesgericht nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr.

(3) Zur Beschleunigung des Verkehrs berichten die Prüfungsstellen an die Landesjustizverwaltung unmittelbar. Sind die Berichte von allgemeiner Bedeutung oder berühren sie auch andere Geschäftszweige der Landesjustizverwaltung, so ist ohne besondere Anordnung ein Durchschlag des Berichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übermitteln.

(4) Werden eingehende Ersuchen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 der Zentralen Behörde übermittelt, nimmt diese die verwaltungsmäßige Prüfung vor. Als Zentrale Behörde im Sinne des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen bestimmt worden. In Baden-Württemberg wird diese Aufgabe vom Amtsgericht Freiburg, in Bayern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München, in Bremen vom Präsidenten des Landgerichts, in Hamburg vom Präsidenten des Amtsgerichts, in Nordrhein-Westfalen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und in Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden wahrgenommen. Abs. 3 gilt für die Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen entsprechend.