Abschnitt 2 ZRHVAuslAV
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZRHVAuslAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020
Ausgehende Ersuchen
2.1. Zuständig für die Prüfung ausgehender Ersuchen sind
- a)
im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung das Gericht, bei dem das jeweilige Verfahren geführt wird; die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts können für Gerichte ihres Geschäftsbereichs eine Zuständigkeit der Prüfungsstelle gem. § 9 ZRHO bestimmen,
- b)
im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)