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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZRHVAuslAV

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
Redaktionelle Abkürzung
ZRHVAuslAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

Ausgehende Ersuchen

2.1. Zuständig für die Prüfung ausgehender Ersuchen sind

  1. a)

    im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung das Gericht, bei dem das jeweilige Verfahren geführt wird; die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts können für Gerichte ihres Geschäftsbereichs eine Zuständigkeit der Prüfungsstelle gem. § 9 ZRHO bestimmen,

  2. b)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)