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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZRHVAuslAV

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
Redaktionelle Abkürzung
ZRHVAuslAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

Statistik

4.1. Die Oberlandesgerichte übermitteln dem Justizministerium jew. bis zum 10. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr folgende statistische Angaben:

  1. a)

    Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich eingegangenen ausländischen Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, aus denen die Anträge oder Ersuchen gestellt worden sind,

  2. b)

    Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich gestellten Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, in die die Anträge oder Ersuchen übersandt worden sind; unmittelbare Postzustellungen an Empfänger im Ausland werden hierbei nicht erfasst.

4.2. Für die statistische Erfassung eingehender Ersuchen sind zuständig:

  1. a)

    Die Amtsgerichte für Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung sowie im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,

  2. b)

    das Justizministerium für von ihm weitergeleitete Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.3.1970,

  3. c)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

4.3 Für die statistische Erfassung ausgehender Ersuchen sind zuständig:

  1. a)

    die Gerichte für die von ihnen auf dem Rechtshilfeweg gestellten Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung; unmittelbare Postzustellungen sind von der statistischen Erfassung ausgenommen,

  2. b)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)