Abschnitt 4 ZRHVAuslAV
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZRHVAuslAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020
Statistik
4.1. Die Oberlandesgerichte übermitteln dem Justizministerium jew. bis zum 10. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr folgende statistische Angaben:
- a)
Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich eingegangenen ausländischen Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, aus denen die Anträge oder Ersuchen gestellt worden sind,
- b)
Anzahl der in ihrem Geschäftsbereich gestellten Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen untergliedert nach Staaten, in die die Anträge oder Ersuchen übersandt worden sind; unmittelbare Postzustellungen an Empfänger im Ausland werden hierbei nicht erfasst.
4.2. Für die statistische Erfassung eingehender Ersuchen sind zuständig:
- a)
Die Amtsgerichte für Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung sowie im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,
- b)
das Justizministerium für von ihm weitergeleitete Zustellungsanträge nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.3.1970,
- c)
im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.
4.3 Für die statistische Erfassung ausgehender Ersuchen sind zuständig:
- a)
die Gerichte für die von ihnen auf dem Rechtshilfeweg gestellten Ersuchen im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung; unmittelbare Postzustellungen sind von der statistischen Erfassung ausgenommen,
- b)
im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)