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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZRHVAuslAV

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen 
Redaktionelle Abkürzung
ZRHVAuslAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020

Eingehende ausländische Ersuchen:

1.1. Zuständig für die Prüfung eingehender ausländischer Ersuchen sind

  1. a)

    im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung sowie im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein die Amtsgerichte,

  2. b)

    im Übrigen die Prüfungsstellen gem. § 9 ZRHO.

1.2. Die Erledigungsstücke zu eingehenden ausländischen Ersuchen, deren Prüfung nach Nummer 1.1 Buchst. a) den Amtsgerichten obliegt, sowie die Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 werden von den Amtsgerichten unmittelbar der ersuchenden ausländischen Stelle übersandt.

 Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 5 Satz 2 der AV vom 9. November 2018 (Nds. Rpfl. S.345)