Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.11.1996, Az.: 12 UF 114/96
Zuweisung einer Ehewohnung an den Erbbauberechtigten; Voraussetzungen einer unbilligen Härte für den anderen Ehepartner
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.11.1996
- Aktenzeichen
- 12 UF 114/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:1105.12UF114.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 HausratsVO
Fundstellen
- FamRZ 1998, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 43
Amtlicher Leitsatz
Zuweisung der Ehewohnung an den Erbberechtigten
Gründen
Die im Jahre 1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 11. Dezember 1995 rechtskräftig geschieden worden Die Antragsgegnerin bewohnt seit der Trennung der Parteien mit der aus der Ehe hervorgegangenen Tochter S. die eheliche Wohnung. An dem Grundstück erwarb der Antragsteller im Jahre 1 979 ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren. In der Folgezeit wurde darauf das Wohnhaus erbaut. Im Jahre 1983 erwarben die Parteien das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte. Das Amtsgericht - Familiengericht - B. hat mit dem am 25. Juni 1996 verkündeten Beschluss die eheliche Wohnung der Parteien dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Sie führt aus: Die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller stelle eine unbillige Härte dar. Beide Parteien hätten beabsichtigt und seien davon ausgegangen, dass sie durch den gemeinsamen Erwerb des Grundstücks auch Miteigentümerin des Hauses werde, das sie gemeinsam finanziert hätten. Es habe eine abgesprochene Verpflichtung des Antragstellers bestanden, ihr das Miteigentum an dem Hause zu verschaffen.
Die gemäß § 621 e ZPO. § 19 FGG zulässige form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 3 Abs. 1 HausratsVO ist die eheliche Wohnung, wenn sie im Eigentum eines Ehegatten steht, dem anderen nur zuzuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die vormals eheliche Wohnung in dem Hause steht im Eigentum des Antragstellers als des alleinigen Erbbauberechtigten, wie sich aus den Grundakten ergibt. Das Erbbaurecht ist nicht dadurch erloschen oder weggefallen, dass der Antragsteller das Grundstück einige Jahre nach Bestellung des Erbbaurechts im Jahre 1979 gemeinsam mit der Antragsgegnerin von der Katholischen Kirchengemeinde M. käuflich erworben hat. Erbbauberechtigter kann auch der Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks sein, an dem das Erbbaurecht bestellt ist (vgl.
Palandt/Bassenge. 55. Aufl.. 51 ErbauRVO Rn. 9: BGH Rpfleger 1982. 143) dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Grundstücks-Kaufvertrages vom 24. März 1983 nach dessen Wortlaut offenbar davon ausgegangen sind. dass beide Parteien Erbbauberechtigte seien (vgl. 5 1 Abs. 3.5 5), ändert jedenfalls nichts daran. dass der Antragsteller alleiniger Erbbauberechtigter Lind als solcher Eigentümer des Hauses ist (5 12 ErbbauRVO).Die Antragsgegnerin hat keine Umstände vorgebracht, die es als unbillige Härte erscheinen lassen könnten, die Ehewohnung dem Antragsteller allein zuzuweisen. Die gemeinsame Tochter der Parteien, die mit ihr in dem Hause wohnt, ist bereits 14 Jahre alt. dass es für das Kind unzumutbar wäre, mit der Mutter in einer anderen Wohnung zu wohnen, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin für die Hauskredite mitgehaftet hat, lässt die Zuweisung des Hauses an den Antragsteller nicht als unbillige Härte erscheinen. Denn dass sie während des Zusammenlebens der Parteien für das Haus besondere Opfer gebracht hat, ist nicht dargetan. dass sie nach der Trennung monatlich 600 DM an die Gläubiger gezahlt hat, ist nur billig, da sie das Haus offenbar mietfrei genutzt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller ihr nach seinem unwiderlegten Vorbringen bis einschließlich August 1 994 außer dem Kindesunterhalt monatlich 1 .000 DM zur Verfügung gestellt, wovon sie auch die Finanzierungsbelastungen des Hauses in Höhe von monatlich 495 DM tragen sollte, nach ihrem Auszug will er selbst die Hausbelastung tragen und hat sich bereit erklärt, die Antragsgegnerin von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern freizustellen. dass die Antragsgegnerin und möglicherweise auch der Antragsteller davon ausgegangen sind, sie werde durch den Grundstückserwerb zugleich Miteigentümerin des Hauses, lässt die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller ebenfalls nicht als unbillige Härte erscheinen. Der Antragsteller hat sich ersichtlich nicht wirksam verpflichtet, der Antragsgegnerin das Miteigentum an dem Haus zu verschaffen. Soweit sie hofft und wünscht, das Alleineigentum an dem Haus zu erwerben, hängt die Erfüllung dieses Wunsches von dem Willen des Antragstellers ab, der sich dazu bislang nicht bereit erklärt hat und vielmehr geltend macht, dass er selbst auf die Nutzung des Hauses angewiesen sei. Die Antragsgegnerin ist bei der Höhe ihres Einkommens durchaus in der Lage, eine angemessene Wohnung für sich und die Tochter anzumieten, zumal sie gegebenenfalls Wohngeld beanspruchen kann. Es ist nicht dargetan, dass geeignete Wohnungen zu einer erschwinglichen Miete nicht zu bekommen sind. Es kommt für die Frage, ob die Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller als den Eigentümer eine unbillige Härte darstellt, nicht darauf an, ob der Antragsteller dringend auf die Wohnung angewiesen ist, sondern allein darauf, ob die Zuweisung an den Eigentümer für die Antragsgegnerin eine unbillige Härte darstellt. Dafür ist - auch nach Anhörung der Parteien - nichts ersichtlich. Es ist jedoch angemessen, der Antragsgegnerin gemäß 5 15 HausratsVO eine weitere Räumungsfrist bis zum 31. Januar 1997 zu gewähren. da es nicht vorwerfbar ist. dass sie bei der nicht ganz einfachen Rechtslage auf einen Erfolg ihres Rechtsmittels oder eine zwischenzeitliche Einigung mit dem Antragsteller gehofft und die ihr erstinstanzlich eingeräumte Frist daher offenbar nicht genutzt hat. Dem Antragsteller ist ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zuzumuten. Der Senat geht davon aus, dass der Landkreis 0. die Duldung der Nutzung der Räume in W. bis dahin verlängert. Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt jedoch nicht in Betracht.