Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.11.1996, Az.: 11 UF 131/96

Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder getrenntlebender Ehegatten; Prägung der Erziehungsmethoden von einer religiösen oder sonstigen persönlichen Einstellung eines Elternteils

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.11.1996
Aktenzeichen
11 UF 131/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 27895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1107.11UF131.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 26.08.1996 - AZ: 12 F 46/96

Fundstellen

  • FuR 1997, 120 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1997, 2962 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1997, 2930-2932 (Urteilsbesprechung von RA Gerhard Hessler)

In der Familiensache
...
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 7. November 1996
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 26.8.1996 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat das Amtsgericht der Antragstellerin die elterliche Sorge für die Kinder xxx und xxx der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien übertragen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 621 e ZPO zulässig. Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.

3

Der vom Antragsgegner zur Begründung seiner Beschwerde geltend gemachte Umstand, daß die Antragstellerin - nach ihren Angaben bei der Anhörung durch das Amtsgericht am 14.8.1996 - zu den xxx tendiert, reicht nicht aus, um ihr das Sorgerecht nicht zu übertragen. Sogar die Mitgliedschaft eines Elternteils bei den xxx besagt nichts über die Erziehungsfähigkeit (Beschluß des Senats vom 23.11.1995 - 11 UF 141/95 -; OLG Saarbrücken FamRZ 96, 561; OLG Düsseldorf FamRZ 95, 1511; OLG Stuttgart FamRZ 95, 1290). Abzustellen ist auf die konkreten Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes. Nur wenn bei Anwendung der auch sonst maßgeblichen Kriterien (Förderprinzip, emotionale Bindung, Kontinuität, Kindeswille) dem Kindeswohl abträgliche Folgen einer bestimmten Erziehungsweise festzustellen oder konkret zu befürchten sind, ist die Erziehungsfähigkeit betroffen und kann sich der betreffende Elternteil nicht darauf berufen, daß seine Erziehungsmethoden von seiner religiösen oder sonstigen persönlichen Einstellung geprägt sind. Nachteilige Auswirkungen für die Kinder der Parteien lassen sich jedoch nicht feststellen. Daß die Antragstellerin die Kinder zweimal in der Woche zu Zusammenkünften der xxx mitnimmt und xxx religiöses Interesse zeigt, läßt noch keine dem Kindeswohl abträglichen Folgen konkret befürchten. Im Gegenteil spricht für eine ordnungsmäßige Wahrnehmung der Belange der Kinder durch die Antragstellerin, daß sie auf die Mitarbeiterin des Jugendamtes gut zufrieden und gepflegt wirkten und den Kontakt und das Gespräch mit der Mutter suchten. Auch auf den Amtsrichter haben die Kinder einen sehr gepflegten Eindruck gemacht und waren sehr zutraulich und interessiert. Die Antragstellerin, die nicht berufstätig ist, kann sich auch ganztägig um die Kinder kümmern, von denen insbesondere der erst 2- jährige xxx der Fürsorge gerade seiner Mutter bedarf.

4

Soweit der Antragsgegner bemängelt, daß er keine Gelegenheit erhalten habe, sein Umgangsrecht auszuüben, ergibt sein Vortrag nicht, was er unternommen hat, dieses wahrzunehmen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, ob er sich - der Anregung des Amtsrichters in seinem Schreiben vom 26.8.1996 folgend - mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt hat, um dort zwei genehme Besuchstermine abzusprechen (nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 4.11.1996 hat sich der Antragsgegner erst kürzlich darum gekümmert und sind zwei Besuchstermine für den 4. und 20.11.1996 abgesprochen worden).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 S. 2 FGG.