Sozialgericht Stade
Urt. v. 13.11.2018, Az.: S 19 AY 15/18

Beantragung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
13.11.2018
Aktenzeichen
S 19 AY 15/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 39984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 01.07.2019 - AZ: L 8 AY 49/18

Fundstelle

  • SAR 2019, 10-12

Tenor:

Unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 wird der Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von Juni bis August 2018 insgesamt weitere 18,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Kläger reiste 1998 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde rechtskräftig abgelehnt. Der Kläger legte keinen Pass vor. Seine Identität und Herkunft waren nicht feststellbar. Insgesamt hat er während seines Aufenthaltes sechs unterschiedliche Namen und mehrere Geburtsdaten angegeben. Der Kläger gab an, aus Sierra Leone zu stammen. Die entsprechende Botschaft kam nach einem Interview des Klägers jedoch zu dem Ergebnis, dass er höchstwahrscheinlich nicht Sierra-Leonischer Staatsbürger sei. Möglicherweise stamme er aus Genua. Aufgrund der Passlosigkeit und der Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung konnte der Kläger nicht abgeschoben werden. Er wurde daher seit 2000 geduldet. Auf seinen Antrag hin erhielt er Leistungen nach § 3 AsylbLG. Seit Bekanntmachung des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes (AsylVfBeschlG) vom 20. Oktober 2015 wurde der notwendige Bedarf gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG nicht mehr angepasst. Der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (AsylVfBeschlG II) vom 11. März 2016 neu gefasst. Mit dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sollte eine Neufestlegung der Bedarfe nach § 3 AsylbLG zum 1. Januar 2017 anhand der Einkommens- und Verbraucherprobe 2013 erfolgen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz allerdings nicht zu. Dieses Gesetz ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität mit dem Ende der 18. Wahlperiode erledigt. In der Folge ist es nicht zu einer Anpassung der Leistungshöhe von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG gekommen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Juni 2018 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Hiergegen wurde am 7. Juni 2018 Widerspruch erhoben. Im Juli und August wurde die Leistung in gleicher Höhe ohne den Erlass eines neuen Bescheides ausgezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 2. September 2018 Klage vor dem Sozialgericht Stade erhoben. Er ist der Auffassung, dass er einen höheren Anspruch auf Leistungen habe. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG seien die notwendigen Bedarfe zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fortzuschreiben. Da zum 1. Januar 2018 eine Erhöhung des Regelbedarfs nach dem SGB XII erfolgt sei, habe der Kläger einen entsprechenden höheren Anspruch auf Leistungen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von Juni bis August 2018 weitere 18,00 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger keinen höheren Anspruch auf Leistungen habe, da der Gesetzgeber bisher versäumt habe, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales müsse nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG eine entsprechende Verordnung erlassen. Dies sei nicht geschehen. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sog. Wesentlichkeitstheorie könne weder die Sozialverwaltung des Beklagten als Exekutivorgan noch das erkennende Gericht als Jurisdiktion einzelfallbezogen eine vom Gesetzestext abweichende Grundleistung gewähren. Auf Aufforderung des Gerichts hin hat der Beklagte eine Probeberechnung entsprechend der Vorgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG durchgeführt. Da die Regelbedarfe nach dem SGB XII sich zum 1. Januar 2018 um 1,63 % erhöht haben, würde sich der persönliche Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG von 135,00 EUR, auf 137,00 EUR und der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG von 219,00 EUR, auf 223,00 EUR erhöhen. Der Kläger hätte somit statt den bewilligten monatlichen 354,00 EUR einen Anspruch auf 360,00 EUR.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Auch bezüglich der beantragten Leistungen für Juli und August 2018 ist das notwendige Vorverfahren nach § 78 SGG durchgeführt worden. Durch die tatsächliche Auszahlung der Leistungen ist eine konkludente Bewilligung erfolgt. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden auch die Leistungsbewilligungen, die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sind (siehe hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2008, Az.: B 8 AY 11/07 R, Juris, Rdn. 10). Der Widerspruchbescheid ist im August 2018 erlassen worden. Die Klage ist auch begründet. Ein höherer Anspruch folgt zwar nicht aus § 2 Abs.1 AsylblG, da der Kläger aufgrund seiner falschen Angaben zu seiner Identität die Dauer seines Aufenthalts selbst rechtmissbräuchlich beeinflusst hat. Der Kläger hat jedoch aus § 3 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG einen um 6,00 EUR monatlich höheren Anspruch als vom Beklagten festgesetzt worden ist. Da die Leistungshöhe der Monate Juni bis August 2018 Gegenstand des Klageverfahrens ist, hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung von insgesamt weiteren 18 EUR. Der Beklagte hätte die durch das Gesetz vorgesehene Leistungsanpassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG bei der Leistungsberechnung berücksichtigen müssen. Danach werden zum 1. Januar eines Jahres die Leistungen entsprechend der Veränderungsrate nach dem SGB XII angepasst. Die sich dabei ergebenden Beträge sind zu runden. Zum 1. Januar 2018 ist es zu einer Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekommen. Wie sich aus der korrekten Proberechnung des Beklagten ergibt, führt eine entsprechende Anwendung der Veränderungsrate auf die Leistungen nach § 3 AsylbLG zu einen um 6,00 EUR höheren Anspruch. Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Leistungserhöhung ist an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt. Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechend anzupassen. Durch die Fortschreibung der Regelbedarfe liegt eine den Leistungsberechtigten zugutekommende Dynamik vor, um ein jahrelanges statistisches Festhalten an nicht mehr realitätsgerechten Festsetzungen zu vermeiden (siehe Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 67). Der Leistungsbezieher hat daher einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe bewilligt werden. Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber ist dagegen nicht notwendig, da die Norm die Berechnung zur Erhöhung vorgibt und somit eine wesentliche Entscheidung nicht zu erfolgen hat. Auch aus § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG folgt nicht, dass vor der Anpassung der Leistungshöhe noch eine Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgen muss. Danach hat das Ministerium nur die Höhe der Bedarfe im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die unterlassene Bekanntgabe durch das Ministerium führt jedoch nicht dazu, dass die durch Gesetz vorgeschriebene Anpassung zu unterbleiben hat. Die Bekanntgabe ist nicht die notwendige Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen, sondern soll nur dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe rechtzeitig informiert werden, damit diese nicht selbst die notwendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen (so auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 179). Soweit § 3 Abs. 5 AsylbLG vorschreibt, dass bei einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsprobe die notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt wird, führt dies nicht dazu, dass bei einer Unterlassung dieser Neufestsetzung keine Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG mehr zu erfolgen hat. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber ist weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen (entgegen Birk in: LPK-SGB XII/ Bieritz-Harder/Conradis/Thie, 11. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 26). Durch eine gescheiterte gesetzliche Neuregelung wird die dynamische Anpassungsregelung gerade nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Leistungsbezieher aus § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG einen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen auch ohne Veröffentlichung durch das Bundesministerium oder einer Entscheidung des Gesetzgebers zum 1. Januar 2018 entsprechend der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII angepasst werden, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt.