Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 24.01.2008, Az.: 3 A 166/06
anrechenbares Einkommen; anrechnungsfreier Grundbetrag; Besuch einer Kindertagesstätte; Eckregelsatz; Einkommensfreigrenze; Einkommensgrenze; Einkommensgrenze; Grundfreibetrag; Herabsetzung des Grundfreibetrages; Kindergartenbeitrag; zumutbare Belastung; Zumutbarkeit der Belastung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 24.01.2008
- Aktenzeichen
- 3 A 166/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs 2 KTagStG ND
- § 90 Abs 4 SGB 8
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
§ 20 Abs. 2 Nds. KiTaG hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in § 90 Abs. 4 SGB VIII und ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 6 und dem Sozialstaatsprinzip, vereinbar.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Reduzierung der Einkommensfreigrenze in dem Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - Nds. KiTaG - und begehrt die Übernahme eines höheren Beitrages für den Besuch der Kindertagesstätte ihrer am 31.03.2000 geborenen Tochter E. B..
Die Klägerin ist allein erziehende Mutter einer 1994 geborenen Tochter sowie der Tochter E.. Am 13. Januar 2003 beantragte sie erstmalig die Übernahme des Beitrages für den Besuch der Kindertagesstätte durch E.. Daraufhin errechnete die Beklagte einen monatlichen Kostenbeitrag unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes, des Kindergeldes sowie des gezahlten Unterhaltes und legte dabei - entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung - den Grundbetrag nach § 79 BSHG in Höhe des doppelten Eckregelsatzes von 569,00 EUR bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zugrunde. Seit September 2004 ist die Klägerin halbtags berufstätig. Daraufhin errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens in Höhe von 788,00 EUR sowie einer Arbeitsmittelpauschale von 5,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 100,97 EUR ein einsetzbares Einkommen in Höhe von 47,30 EUR und übernahm den Rest des Kindergartenbeitrages mit Bescheid vom 04.11.2004.
Infolge der Erhöhung der Regelsätze durch Einrechnung eines pauschalierten Betrages für einmalige Beihilfen mit Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 und der damit verbundenen Erhöhung des Grundfreibetrages auf 690,00 EUR in § 85 SGB XII errechnete die Beklagte ab Januar 2005 bis 31.08.2005 keinen Eigenanteil mehr. Die Klägerin musste lediglich eine Haushaltsersparnis von 29,60 EUR direkt an die Kindertagesstätte für das dort von der Tochter eingenommene Mittagessen leisten.
Nach Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 (Nds. KitaG) zum 01.08.2005 wurde bei der Einkommensgrenze ein Grundbetrag in Höhe von 573,00 EUR zugrunde gelegt. Zuzüglich des Familienzuschlages in Höhe von zweimal 242,00 EUR, der Kosten der Unterkunft in Höhe von 315,64 EUR und abzüglich des Wohngeldes in Höhe von 23,00 EUR wurde eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.349,64 EUR ermittelt. Abzüglich besonderer Belastungen durch einen Kredit für Schränke in Höhe von 24,67 EUR ermittelte die Beklagte ein Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von 130,46 EUR und setzte hiervon einen Betrag in Höhe von 60 % als einsetzbares Einkommen fest, nämlich 78,28 EUR monatlich. Diese 78,28 EUR zuzüglich einer Haushaltsersparnis von 35,50 EUR sollte die Klägerin direkt an die Kindertagesstätte leisten. Für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.05.2006 wurde zunächst unter Berücksichtigung von 50 % des bereinigten Einkommens ein Kostenbeitrag in Höhe von 68,00 EUR ermittelt, den die Klägerin gemäß Bescheid vom 13.12.2005 zuzüglich der Haushaltsersparnis von 35,50 EUR monatlich direkt an die Kindertagesstätte leisten sollte.
Infolge einer Unterhaltserhöhung für E. ab März 2006 errechnete die Beklagte für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 mit in diesem Klageverfahren angefochtenem Bescheid vom 14.02.2006 unter Berücksichtigung eines Grundbetrages in Höhe von 573,00 EUR, des Familienzuschlages in Höhe von 484,00 EUR sowie der Kosten der Unterkunft in Höhe von 315,64 EUR sowie zuzüglich des Wohngeldes in Höhe von 27,00 EUR eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.345,64 EUR. Unter Berücksichtigung der Kreditbelastung in Höhe von 24,67 EUR errechnete die Beklagte ein die Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen in Höhe von 209,31 EUR sowie ein einsetzbares Einkommen in Höhe von 104,66 EUR, so dass die Klägerin gemäß dem in diesem Klageverfahren angefochtenen Bescheid monatlich einen Eigenanteil in Höhe von 104,00 EUR zuzüglich der Haushaltsersparnis in Höhe von 35,50 EUR direkt an die Kindertagesstätte zu leisten hatte und die Beklagte lediglich einen Betrag von 10, 85 EUR aus Jugendhilfemitteln übernahm.
Hiergegen hat die Klägerin am 27. Februar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Grundbetrag bei der Ermittlung der Einkommensgrenze zu niedrig angesetzt worden sei. Dem Einkommen der Familie in Höhe von 1.742,50 EUR ständen unter Berücksichtigung der Regelleistungen nach SGB II und von Strom und Gaskosten Kosten in Höhe von 1.355,64 EUR gegenüber. Wenn sie von dem Überhang in Höhe von 386,86 EUR noch 151,00 EUR Kindergartengebühren bezahlen müsse, reiche der Restbetrag in Höhe 236,86 EUR nicht aus, um Fahrtkosten zur Arbeitsstätte zu begleichen, das Kraftfahrzeug zu unterhalten, die Kinder einzukleiden sowie Sonderausgaben wie z. B. die bevorstehende Einschulung ihrer Tochter zu bewältigen. Nach Hinweis des Gerichts stellte die Klägerin klar, dass sie allein die für Alleinerziehende in Niedersachsen anders als in den anderen Bundesländern zu niedrig festgesetzte Einkommensgrenze angreife. Die durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ab 1. August 2005 erfolgte Herabsetzung des Grundbetrages auf nur noch 83 % des zweifachen Eckregelsatzes stelle Geringverdiener bzw. Familien mit nur einem Einkommen ungerechtfertigt schlecht. Sie verfüge als Alleinerziehende lediglich über ein Teilzeitgehalt. Durch die Neuregelung sei der Vertrauensschutz verletzt. Es könne nicht rechtens sein, dass Einkommensschwache in Niedersachsen eine Belastung hinnehmen müssten, welche ihre finanziellen Möglichkeiten übersteige. Infolge der Neuregelung seien schon Kinder aus dem Kindergarten genommen worden, weil die Belastung für die Eltern nicht mehr tragbar sei. Sie beantrage, diese soziale Ungerechtigkeit bzw. finanzielle Überbelastung rückwirkend aufzuheben, damit eine Neuberechnung ihres zu leistenden Eigenanteils unter Berücksichtigung des doppelten Eckregelsatzes in Höhe von 690,00 EUR erfolgen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.02.2006 zu verpflichten, bei der Ermittlung des Kostenanteils nach § 90 Abs. 3 SGB VIII einen Grundfreibetrag in Höhe von 690,00 EUR zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie an eine gesetzliche Regelung gebunden sei und die darauf beruhende Berechnung von der Klägerin nicht angegriffen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Übernahme eines höheren monatlichen Kostenbeitrages als 10,85 EUR zu.
Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII der dafür geforderte Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Bei der Prüfung anhand der genannten entsprechend anwendbaren Vorschriften des SGB XII bzw. des Landesrechts ist das anrechenbare Einkommen zu ermitteln und dieses einer speziellen Einkommensgrenze gegenüberzustellen.
Die Beklagte hat das anrechenbare monatliche Einkommen der Klägerin gemäß § 85 SGB XII zu Recht unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin in Höhe von 801,72 EUR und des als ihr Einkommen zu betrachtenden Kindergeldes in Höhe von 308,00 EUR zuzüglich der Unterhaltszahlungen in Höhe von 624,00 EUR errechnet. Nach Abzug der Versicherungsbeiträge in Höhe von 47,93 EUR, der Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 EUR sowie der Fahrtkosten in Höhe von 100,97 EUR ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.579,62 EUR. Daneben ist die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 85 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 20 Abs. 2 Nds. KitaG ebenfalls rechtsfehlerfrei in Höhe von 1.345,64 EUR ermittelt worden. Dabei ist die Beklagte zu Recht bei dem sog. Grundbetrag entgegen der früheren gesetzlichen Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes) nach dem zum 01.08.2005 eingefügten § 20 Abs. 2 Nds. KitaG nur noch von einem Grundbetrag in Höhe von 83 % des zweifachen Eckregelsatzes ausgegangen. Diese gesetzliche Regelung ist nicht zu beanstanden.
Denn hiermit hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung in § 90 Abs. 4 SGB VIII Gebrauch gemacht, wonach die bundesgesetzlichen Regelungen der zumutbaren Belastung durch Landesrecht abgeändert werden können. Auf diese Befugnis hat sich der Landesgesetzgeber in § 20 Abs. KitaG gestützt, indem er den Grundbetrag auf 83 % des zweifachen Eckregelsatzes nach § 85 Abs. 2 SGB XII festgesetzt hat, mithin auf 573,00 EUR. Vor Inkrafttreten des SGB XII betrug der Grundfreibetrag gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. den damals noch geltenden Regelungen des BSHG 569,00 EUR. Nachdem der Bundesgesetzgeber aufgrund der Pauschalierung einmaliger Beihilfen den Regelsatz für Haushaltsvorstände mit Inkrafttreten des SGB XII erhöht hat, galt auch in Niedersachsen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 20 Abs. 2 Nds. KitaG der höhere Grundfreibetrag in Höhe von 690,00 EUR. Mit der Neuregelung in § 20 Abs. 2 Nds. KitaG zum 01.08.2005 ist mithin der vor Inkrafttreten des SGB XII geltende Betrag seitens des Landesgesetzgebers nahezu wieder eingeführt worden. Dadurch sollte eine Mehrbelastung der kommunalen Haushalte infolge der bundesrechtlichen Regelung im SGB XII vermieden werden. Faktisch liegt damit keine Schlechterstellung gering verdienender Eltern gegenüber der Regelung bis Ende 2004 vor.
Da die gesetzliche Ermächtigung in § 90 Abs. 4 SGB VIII keine Einschränkungen vorsieht, kann eine landesrechtliche Regelung der zumutbaren Belastung über die dargestellten Regelungen nach dem SGB XII hinausgehen (wie etwa in Rheinland Pfalz, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 5 Rheinland-Pfälzisches Kindertagesstättengesetz), in einzelnen Punkten aber auch engere Grenzen ziehen (Mann in Schellhorn, SGB VIII, § 90 Rn. 35). Auch Wiesner äußert sich in seinem Kommentar zum SGB VIII (3. Aufl., § 90 Rn. 30) dahingehend, dass Landesrecht eine andere, d. h. strengere oder weniger strengere Regelung im Hinblick auf die zumutbare Belastung treffen kann. Damit ist der niedersächsische Landesgesetzgeber im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 90 Abs. 4 SGB VIII, die ausdrücklich keine Einschränkungen vorsieht, geblieben. Aus der Regelung in § 90 Abs. 4 SGB VIII folgt auch, dass gerade kein Anspruch auf eine bundeseinheitliche Regelung besteht.
Soweit die Klägerin Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass keine Rückwirkung der gesetzlichen Regelung vorliegt. Vertrauensschutz darauf, dass keine Verschlechterung staatlicher Leistungen eintritt, gibt es nicht. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder Art. 6 GG, das Grundrecht auf Schutz der Familie, feststellbar. Denn der anrechnungsfreie Grundbetrag beträgt noch 83 % des doppelten Eckregelsatzes nach SGB XII: Hierdurch ist gewährleistet, dass der Kindergartenbeitrag nicht vom Existenzminimum beglichen werden muss; auch Alleinerziehenden bleibt mehr als einem Sozialhilfe- oder ALG-II-Geld-Empfänger.
Dies gilt auch bei der Klägerin nach ihrer eigenen Beispielrechnung. Denn ein großer Teil der Kosten in ihrer Beispielrechnung gehören zu den bereits aus den Regelsätzen und nicht aus dem übersteigenden Einkommen zu begleichenden Kosten, z. B. die Kosten für das Mittagessen und die Bekleidung. Da im Übrigen die Klägerin keine Fehler bei der Berechnung ihrer Einkommensgrenze und der anzunehmenden Belastungen geltend macht und auch für das Gericht keine weiteren besonderen Belastungen erkennbar sind, ist die Klage abzuweisen.