Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 24.01.2008, Az.: 3 A 82/07

Zur Frage der Einkommensanrechnung i.S.d. § 21 BAföG bei geringfügig Beschäftigten

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
24.01.2008
Aktenzeichen
3 A 82/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0124.3A82.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 SGB IV - sog. Minijobber - sind der Gruppe der wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreien Arbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zuzuordnen, so dass ihnen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach dem BAföG ein 35-prozentiger Abzug von ihren positiven Einkünften zugute kommt.

Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Bezieher eines Dienstunfähigkeitsruhegehalts, sofern sie das Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben.

Tenor:

  1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

  2. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 unter Berücksichtung eines 35-prozentigen Einkommensabschlags bei den Eltern während des gesamten Bewilligungszeitraums und bei dem nur in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2007 zu berücksichtigenden Freibetrag des Bruders der Klägerin gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 28. Februar 2007 und vom 30. März 2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die sich im Verfahren durch ihren Vater vertreten lässt, studiert seit dem Wintersemester 2003/2004 im Fachbereich Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an der Universität F..

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Auf Antrag wurde ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 28. Februar 2007 für den Bewilligungszeitraum Januar bis September 2007 zunächst Ausbildungsförderung i.H.v. monatlich 193,- EUR gewährt.

3

Gegen diesen ersten Bescheid erhob die Klägerin unter dem 19. März 2007 Klage, mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

  1. den Bescheid vom 28. Februar 2007 aufzuheben und ihr in den Monaten Januar bis September 2007 Ausbildungsförderung i.H.v. monatlich 522,- EUR zu gewähren, hilfsweise, ihr in den Monaten Januar bis Mai einen Förderbetrag i.H.v. 505,- EUR und von Juni bis September i.H.v. 551,- EUR zu zahlen.

4

Diese Klage begründete sie im Wesentlichen wie folgt:

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Bei der Berechnung ihres monatlichen Bedarfs sei der Krankenversicherungszuschlag mit 26,13 € zu niedrig angesetzt. Außerdem sei bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern zu Unrecht kein Freibetrag für ihren Bruder G. angesetzt worden. Dieser leiste nur noch bis zum 31. Mai 2007 Zivildienst und werde dann bis zur Aufnahme eines Studiums im Wintersemester 2007/2008 einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Schließlich habe die Beklagte von den positiven Einkünften ihres Vaters irrigerweise lediglich 12,9 % abgezogen. Er sei zwar zum 1. Juli 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und seitdem Bezieher eines Dienstunfähigkeitsruhegehalts. Daneben sei er jedoch geringfügig beschäftigt (Minijob). Außerdem gehöre er nicht zu den Personen im Ruhestandsalter, da er erst am H. geboren sei. Ihr Vater dürfe deshalb nicht als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG qualifiziert werden. Vielmehr gehöre er zur Gruppe der Einkommensbezieher nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, bei denen die Aufwendungen für die soziale Sicherung i.H.v. 35 % vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen seien.

6

Daraufhin setzte die Beklagte unter Berücksichtigung des höheren Krankenversicherungsbeitrags von 35,79 EUR den Gesamtbedarf der Klägerin auf monatlich 565,79 EUR herauf und erließ am 30. März 2007 einen Abänderungsbescheid, wonach der Klägerin für den hier streitigen Bewilligungszeitraum rückwirkend ein monatlicher Förderungsbetrag von 203,- EUR gewährt wurde.

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Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab die Klägerin unter Vorlage verschiedener Veränderungsanzeigen, zuletzt mit Schreiben vom 8. Januar 2008, die anzurechnenden Einkommensbeträge der anderen Familienmitglieder wie folgt an:

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Einkommen des Vaters:

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Einkommen der Mutter:

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Einkommen des Bruders:

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Gleichzeitig änderte die Klägerin ihren Klageantrag im Hinblick auf die Höhe des zu gewährenden Förderungsbetrages mehrfach ab, zuletzt ebenfalls mit Schreiben vom 8. Januar 2008.

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Sie beantragt nunmehr (wörtlich),

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 28. Februar 2007 und vom 30. März 2007 über Ausbildungsförderung nach dem BAföG in den Monaten Januar bis September 2007 eine Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 394,- EUR zu zahlen,

  2. hilfsweise,

  3. ihr in den Monaten Januar bis Mai 2007 eine Ausbildungsförderung in Höhe von 366,- EUR monatlich und in den Monaten Juni bis September 2007 eine Ausbildungsförderung in Höhe von 420,- EUR monatlich zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Zwar sei die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zuordnung des Vaters der Klägerin in die Gruppe der Einkommensbezieher gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu Unrecht erfolgt. Denn das Gesetz stelle in Nr. 2 nicht auf Personen im Ruhestand, sondern auf Personen im Ruhestandsalter ab, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Ruhestandsbeamte, die - wie der Vater der Klägerin - das Pensionsalter noch nicht erreicht hätten, aber bereits eine Pension bezögen, etwa wegen Dienstunfähigkeit, würden deshalb grundsätzlich von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfasst. Eine solche Zuordnung käme jedoch im Falle des Vaters der Klägerin nicht in Betracht, weil dieser im hier maßgeblichen Berechnungsjahr 2007 neben seinen Pensionsbezügen Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in einer Jahresgesamthöhe von 2 905,60 EUR erzielt habe. Bei diesen Minijob-Einkünften handele es sich gemäß Teilziffer 21.1.10 Satz 5 BAföVwV um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterlägen. Hinsichtlich der Anrechnung solcher Einkünfte als Einkommen i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG habe das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in seinem Erlass vom 11. März 2003 geregelt, dass von den Minijob-Einkünften die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, d.h. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer i.H.v. 21,5 % abzuziehen sei. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG solle hingegen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach dem 1. April 2003 ausdrücklich keine Anwendung mehr finden. An diese Entscheidung sei sie, die Beklagte, gebunden. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 BAföG könne der Vater der Klägerin deshalb im Hinblick auf alle seine Einkünfte lediglich der Gruppe der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) zugeordnet werden, weshalb sowohl von seinen Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung als auch von den Pensionseinkünften lediglich ein Abzug von 21,5 % erfolgen könne. Dieser 21,5-prozentige Abzug sei ebenso bei der Mutter der Klägerin und bei der Berechnung des den Freibetrag des Bruders der Klägerin mindernden Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG anzuwenden, da beide im Berechnungsjahr zumindest zeitweise Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung erzielt hätten.

21

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Hinblick auf die Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anrechnung des Krankenversicherungsbeitrags der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren beendet.

24

Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

25

Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf BAföG-Leistungen unter Berücksichtigung eines 35-prozentigen Abschlags auf die positiven Einkünfte ihrer Eltern und bei der Berechnung des den Freibetrag ihres Bruders G. mindernden Einkommens.

26

Unbegründet ist die Klage lediglich im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages für den Bruder der Klägerin in den Monaten Januar bis Mai 2007. Denn in dieser Zeit hat G. seinen Zivildienst abgeleistet. Für Wehr- oder Zivildienst leistende Kinder regelt jedoch Teilziffer 25.3.11 BAföGVwV ausdrücklich, dass während dieser Zeit ein Freibetrag auf das anrechenbare Familieneinkommen nicht zu gewähren ist. Diese Regelung geht zu Recht davon aus, dass das Wehr- oder Zivildienst leistende Geschwisterkind aus seinem Dienst regelmäßig ein monatliches Einkommen in Höhe des Freibetrags erzielt und trägt damit der tatsächlichen Entlastung der Familie während der Dienstzeiten des Geschwisterkindes Rechnung (vgl. Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, 5. Aufl., § 25 Rn. 30).

27

Zutreffend ist hingegen die Annahme der Klägerin, dass von dem anrechenbaren Einkommen ihrer Eltern und bei der Berechnung des den Freibetrag ihres Bruders G. mindernden Einkommens in der Zeit nach Beendigung seines Zivildienstes Aufwendungen für die soziale Sicherung i.H.v. 35 % abzuziehen sind.

28

Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist jeder Einkommensbezieher nur einer der Gruppen in den Nummern 1 bis 4 des § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG zuzuordnen. Dabei kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 BAföG einer Gruppe nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichneten Gruppen zu fassen ist.

29

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist auch der Vater der Klägerin der Gruppe der wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreien Arbeitnehmer i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zuzurechnen. Er ist Beamter im krankheitsbedingten Vorruhestand, bezieht ein Dienstunfähigkeitsruhegehalt und geht daneben einer geringfügigen Beschäftigung als Zeitungsausträger nach. Damit ist er nicht als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) anzusehen.

30

Die Beklagte gründet ihre Entscheidung auf einen Erlass des BAMF vom 11. März 2003. Nach diesem Erlass sind Einkünfte aus einem so genannten Minijob eines Elternteils in jedem Fall bei der Bestimmung des Förderungsbetrages als Einkommen anzurechnen. Abzuziehen sind neben Werbungskosten aber lediglich eine Sozialpauschale i.H.v. 21,5 % nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

31

Der auf dieser Grundlage von der Beklagten unter Berufung auf den Erlass vertretene Anrechnungssatz von 21,5 % im Hinblick auf sämtliche Einkünfte der geringfügig beschäftigten Eltern und die Berechnung des den Freibetrag ihres Bruders G. mindernden Einkommens ist nach Ansicht der erkennenden Kammer mit dem eindeutigen Wortlaut der zu Grunde liegenden Gesetze nicht in Einklang zu bringen. Zwar ist zutreffend, dass der Arbeitgeber für jeden geringfügig Beschäftigten eine Einkommenssteuerpauschale sowie pauschale Renten- und Sozialversicherungsabgaben zu leisten hat. Dies dient jedoch lediglich der Entlastung der öffentlichen Sozialkassen und begründet auch keinen direkten Rentenanspruch des Minijobbers. Dieser kann zwar durch eigene Zuzahlungen nachträglich eine Aufstockung des vom Arbeitgeber geleisteten Betrages vornehmen und dadurch einen Rentenanspruch auch im Hinblick auf die Beiträge aus seiner geringfügigen Beschäftigung erwirken.

32

Unabhängig von dieser Möglichkeit einer freiwilligen Nachversicherung durch den einzelnen geringfügig Beschäftigten regelt § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI jedoch ausdrücklich, dass Personen, die eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. §§ 8 Abs. 1, 8a SGB IV ausüben, von der Rentenversichersicherungspflicht befreit sind. Eine solche geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigt (Nr. 1) bzw. wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,- EUR nicht übersteigt (Nr. 2). Dass nach dieser Definition sowohl die Eltern als auch der Bruder der Klägerin für den Zeitraum von Juni bis September als geringfügig Beschäftigte, also sog. Minijobber i.S.d. § 8 SGB IV anzusehen sind, dürfte unstreitig sein. Daraus folgt, dass die drei anderen Mitglieder der Familie der Klägerin kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Obwohl ihr jeweiliger Arbeitgeber einen pauschalen Rentenbeitrag entrichtet, sind die Angehörigen der Klägerin also nicht rentenversicherungspflichtig i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG und fallen deshalb auch nicht in diese Anrechnungsgruppe. Minijobber sind vielmehr der Gruppe der wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreien Arbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zuzuordnen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 21 Rn. 21; Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 Rn. 18.3).

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Da der Vater der Klägerin am 24. Februar 1948 geboren wurde und damit zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraums am 1. Januar 2007 erst 58 Jahre alt war, ist er auch nicht als Person im Ruhestandsalter i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzusehen, da das Ruhestandsalter gemäß Teilziffer 21.2.2a BAföGVwV für Männer erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres beginnt.

34

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens fallen der Beklagten zur Last. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens folgt dies aus den §§ 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, da die Beklagte durch Abänderung des ersten Bewilligungsbescheids vom 28. Februar 2007 dem Begehren der Klägerin auf Berücksichtigung eines erhöhten Krankenversicherungsbeitrags entsprochen hat. Im Übrigen ergibt sich Kostenquote in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO.

36

Die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO.