Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.1989, Az.: L 7 Ar 57/88
Bescheid; Sperrzeit; Arbeitslosenhilfe; Belehrung; Rechtsfolge; Erlöschen; Rechtsfolgenbelehrung; Angebot; Bildungsmaßnahme; Beruflich; Heilung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 11.04.1989
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 57/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0411.L7AR57.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 06.01.1988 - S 3 Ar 239/87
- nachfolgend
- BSG - 16.10.1990 - AZ: 11 RAr 65/89
Rechtsgrundlagen
- § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFG
- § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AFG
- § 119 Abs. 3 AFG
Fundstellen
- Breith 1989, 862
- NdsRpfl 1989, 189
Amtlicher Leitsatz
Fehlt in dem Bescheid, durch den der Eintritt einer ersten Sperrzeit nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe festgestellt worden ist, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung über die mögliche Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gibt, so kann dieser Mangel durch eine diesen Anforderungen entsprechende zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung anläßlich eines Arbeitsangebotes oder des Angebots einer zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahme (§ 119 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 AFG) geheilt werden und steht dem Erlöschen des Anspruchs nach § 119 Abs 2 AFG nicht entgegen.