Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.1989, Az.: L 7 Ar 57/88

Bescheid; Sperrzeit; Arbeitslosenhilfe; Belehrung; Rechtsfolge; Erlöschen; Rechtsfolgenbelehrung; Angebot; Bildungsmaßnahme; Beruflich; Heilung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.04.1989
Aktenzeichen
L 7 Ar 57/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0411.L7AR57.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 06.01.1988 - S 3 Ar 239/87
nachfolgend
BSG - 16.10.1990 - AZ: 11 RAr 65/89

Fundstellen

  • Breith 1989, 862
  • NdsRpfl 1989, 189

Amtlicher Leitsatz

Fehlt in dem Bescheid, durch den der Eintritt einer ersten Sperrzeit nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe festgestellt worden ist, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung über die mögliche Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gibt, so kann dieser Mangel durch eine diesen Anforderungen entsprechende zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung anläßlich eines Arbeitsangebotes oder des Angebots einer zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahme (§ 119 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 AFG) geheilt werden und steht dem Erlöschen des Anspruchs nach § 119 Abs 2 AFG nicht entgegen.