Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.1989, Az.: L 5 Ka 24/86
Kassenzahnarzt; Prüfungsausschuß; Beteiligtenfähigkeit; Untätigkeitsklage; Beschwer; Beiladung; Behandlung; Zahnprothese; Schaden; Kieferothopädie; Feststellung; Zuschuß; Heil- und Kostenplan
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 12.04.1989
- Aktenzeichen
- L 5 Ka 24/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0412.L5KA24.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 25.06.1986 - S 21 Ka 300/84
Rechtsgrundlagen
- § 70 Nr. 4 SGG
- § 23 Abs. 1 S. 2 BMV-Z
- § 75 Abs. 1 SGG
- § 88 Abs. 1 S. 1 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Ein kassenzahnärztlicher Prüfungsausschuß ist beteiligtenfähig, wenn gegen ihn eine Untätigkeitsklage erhoben wird.
2. Zur Frage der Beschwer der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Beigeladene.
3. Die Klage nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung, nicht auf Vornahme eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt.
4. Mangelhafte zahnprothetische Behandlung kann einen sonstigen Schaden iS von § 23 ZÄBMV zur Folge haben. Zuständig sind die kassenzahnärztlichen Prüfungsausschüsse. Dasselbe gilt für kieferorthopädische Behandlungen.
5. Die Feststellung eines sonstigen Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Krankenkasse aufgrund eines Heil- und Kostenplanes bzw eines Behandlungsplanes die Kosten übernommen bzw einen Zuschuß gewährt hat.