Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.1989, Az.: L 5 Ka 24/86

Kassenzahnarzt; Prüfungsausschuß; Beteiligtenfähigkeit; Untätigkeitsklage; Beschwer; Beiladung; Behandlung; Zahnprothese; Schaden; Kieferothopädie; Feststellung; Zuschuß; Heil- und Kostenplan

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
12.04.1989
Aktenzeichen
L 5 Ka 24/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0412.L5KA24.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 25.06.1986 - S 21 Ka 300/84

Amtlicher Leitsatz

1. Ein kassenzahnärztlicher Prüfungsausschuß ist beteiligtenfähig, wenn gegen ihn eine Untätigkeitsklage erhoben wird.

2. Zur Frage der Beschwer der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Beigeladene.

3. Die Klage nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung, nicht auf Vornahme eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt.

4. Mangelhafte zahnprothetische Behandlung kann einen sonstigen Schaden iS von § 23 ZÄBMV zur Folge haben. Zuständig sind die kassenzahnärztlichen Prüfungsausschüsse. Dasselbe gilt für kieferorthopädische Behandlungen.

5. Die Feststellung eines sonstigen Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Krankenkasse aufgrund eines Heil- und Kostenplanes bzw eines Behandlungsplanes die Kosten übernommen bzw einen Zuschuß gewährt hat.