Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.03.1989, Az.: L 7 S (Ar) 35/89

Konkursausfallgeld; Antrag; Rechtzeitigkeit; Arbeitnehmer; Antragsfrist; Durchsetzung; Kenntnis; Risiko; Fristversäumnis

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
30.03.1989
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 35/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0330.L7S.AR35.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 17.01.1989 - S 4a Ar 30/88

Fundstellen

  • Breith 1989, 855
  • NZA 1989, 576
  • NdsRpfl 1989, 193

Amtlicher Leitsatz

Der nach § 141e Abs 1 AFG erforderliche rechtzeitige Antrag auf Konkursausfallgeld wird durch Bemühungen um die Durchsetzung des Anspruches auf Arbeitsentgelt nicht ersetzt. Zieht der Arbeitnehmer während der laufenden Antragsfrist die weitere Verfolgung seines Entgeltanspruches gegen den Arbeitgeber dem Antrag auf Konkursausfallgeld vor, obwohl er den Lauf der Antragsfrist kennt oder kennen muß, so trägt er das Risiko, den Konkursausfallgeld-Anspruch wegen Fristversäumnis zu verlieren und hat die Fristversäumnis gegebenenfalls zu vertreten.