Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1989, Az.: L 1 An 137/87
Rentenversicherung; Freiwillig; Jahresarbeitsverdienstgrenze; Halbbelegung; Ersatzzeiten; Anrechnung; Beendigung; Ausbildung; Anrechenbarkeit; Rente; Dreijahresfrist
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 26.04.1989
- Aktenzeichen
- L 1 An 137/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0426.L1AN137.87.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 54a AnVNG
- § 28 Abs. 2 S. 2 Buchst. c AVG
- § 1251 Abs. 2 S. 2 Buchst. c RVO
Fundstelle
- Breith 1990, 737
Amtlicher Leitsatz
1. Freiwillige Beiträge iS des Art 2 § 54a AnVNG ("über Jahresarbeitsverdienstgrenze") stehen bei der Anwendung des § 28 Abs 2 S 2 Buchst c AVG Pflichtbeiträgen nicht nur hinsichtlich der Berechnung der sogenannten Halbbelegung, sondern insgesamt gleich.
2. Ersatzzeiten sind daher gemäß § 28 Abs 2 S 2 Buchst c AVG bei Erfüllung der sogenannten Halbbelegung auch dann anrechenbar, wenn der Versicherte nach Beendigung der Ersatzzeiten bzw einer dadurch aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung ausschließlich freiwillige Beiträge iS des Art 2 § 54a AnVNG ("über Jahresarbeitsverdienstgrenze") und gegebenenfalls sonstige freiwillige Beiträge entrichtet hat. Für die Anrechenbarkeit der Ersatzzeiten ist nicht erforderlich, daß der Versicherte nach Ablauf der Dreijahresfristen zusätzlich eine "echt" versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und hierfür zumindest eines "echten" Pflichtbeitrag entrichtet hat (Abweichung von BSG vom 3.2.1977 - 11 RA 154/75 = SozR 2200 § 1251 Nr 30 mwN).