Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1989, Az.: L 1 An 137/87

Rentenversicherung; Freiwillig; Jahresarbeitsverdienstgrenze; Halbbelegung; Ersatzzeiten; Anrechnung; Beendigung; Ausbildung; Anrechenbarkeit; Rente; Dreijahresfrist

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.04.1989
Aktenzeichen
L 1 An 137/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0426.L1AN137.87.0A

Fundstelle

  • Breith 1990, 737

Amtlicher Leitsatz

1. Freiwillige Beiträge iS des Art 2 § 54a AnVNG ("über Jahresarbeitsverdienstgrenze") stehen bei der Anwendung des § 28 Abs 2 S 2 Buchst c AVG Pflichtbeiträgen nicht nur hinsichtlich der Berechnung der sogenannten Halbbelegung, sondern insgesamt gleich.

2. Ersatzzeiten sind daher gemäß § 28 Abs 2 S 2 Buchst c AVG bei Erfüllung der sogenannten Halbbelegung auch dann anrechenbar, wenn der Versicherte nach Beendigung der Ersatzzeiten bzw einer dadurch aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung ausschließlich freiwillige Beiträge iS des Art 2 § 54a AnVNG ("über Jahresarbeitsverdienstgrenze") und gegebenenfalls sonstige freiwillige Beiträge entrichtet hat. Für die Anrechenbarkeit der Ersatzzeiten ist nicht erforderlich, daß der Versicherte nach Ablauf der Dreijahresfristen zusätzlich eine "echt" versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und hierfür zumindest eines "echten" Pflichtbeitrag entrichtet hat (Abweichung von BSG vom 3.2.1977 - 11 RA 154/75 = SozR 2200 § 1251 Nr 30 mwN).