Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.1989, Az.: L 5 Ka 43/87
Kassenzahnarzt; Prüfungsausschuß; Beteiligtenfähigkeit; Untätigkeitsklage; Beschwer; Beiladung; Behandlung; Zahnprothese; Schaden; Kieferothopädie; Feststellung; Zuschuß; Heil- und Kostenplan
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 12.04.1989
- Aktenzeichen
- L 5 Ka 43/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0412.L5KA43.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 29.04.1987 - S 21 Ka 185/84
Rechtsgrundlagen
- § 70 Nr. 4 SGG
- § 23 Abs. 1 S. 2 BMV-Z
- § 75 Abs. 1 SGG
- § 88 Abs. 1 S. 1 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Ein kassenzahnärztlicher Prüfungsausschuß ist beteiligtenfähig, wenn gegen ihn eine Untätigkeitsklage erhoben wird.
2. Zur Frage der Beschwer der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Beigeladene.
3. Die Klage nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung, nicht auf Vornahme eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt.
4. Mangelhafte kieferorthopädische Behandlung kann einen sonstigen Schaden iS von § 23 ZÄBMV zur Folge haben. Zuständig sind die kassenzahnärztlichen Prüfungsausschüsse. Dasselbe gilt für zahnprothetische Behandlungen.
5. Die Feststellung eines sonstigen Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Krankenkasse aufgrund eines Behandlungsplanes bzw eines Heil- und Kostenplanes die Kosten übernommen bzw einen Zuschuß gewährt hat.