Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.09.2022, Az.: 11 K 102/22

Durchschnittssatzbesteuerung eines Unternehmens bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
05.09.2022
Aktenzeichen
11 K 102/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 55429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2022:0905.11K102.22.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine flächenvieheinheitenproportionale Beschränkung sieht § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG nicht vor.

  2. 2.

    Bei der Bestimmung der Grenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG sind die gesamten von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu berücksichtigen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2018 mit ihren Umsätzen bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Mästen von Schweinen und Ackerbau. An ihr waren in den Streitjahren die Landwirte A, B, C und D beteiligt. Die Gesellschafter A und C waren zudem auch noch an einer weiteren Gesellschaft beteiligt, auf die sie auch Vieheinheiten übertrugen. In den Wirtschaftsjahren 2015/16 bis 2018/19 verfügten die Klägerin sowie die Gesellschafter über folgende selbstbewirtschafte landwirtschaftliche Flächen in ha:

2015/162016/172017/182018/19
Klägerin28,8429,1128,5727,00
A38,0538,6739,1540,50
B125,65120,50120,50120,50
C160,89161,83161,83161,03
D48,2734,9034,9034,90

In den Wirtschaftsjahren 2015/16 bis 2018/19 übertrugen die Gesellschafter tatsächlich folgende Vieheinheiten auf die Klägerin:

2015/162016/172017/182018/19
Klägerin261,88263,77259,99249
A110110110110
B180180180180
C2221
D180180180180
Summe733,88735,77731,99720,00

Die Anzahl der von der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 2015/16 bis 2018/19 erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

WirtschaftsjahrAnzahl der MastschweineVieheinheiten
2015/166.524521,92
2016/178.745699,60
2017/189.253740,24
2018/198.855708,40

Die Klägerin erklärte in den Streitjahren landwirtschaftliche Einkünfte gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Umsätze i.S.d. § 24 UStG mit 10,7 % Umsatzsteuer.

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung führte bei der Klägerin eine Außenprüfung u.a. für die Jahre 2016 bis 2018 bei der Umsatzsteuer durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass im Wirtschaftsjahr 2017/18 die Grenze nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Bewertungsgesetzes (BewG) geringfügig um neun Vieheinheiten und die Grenze nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG in allen drei Wirtschaftsjahren 2016/17 bis 2018/19 erheblich überschritten worden sei. Vor diesem Hintergrund hat er die Umsätze der Regelbesteuerung unterworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom xx.xx.2021 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für 2016 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid. Die Umsatzsteuer 2016 setzte er von xx,xx Euro auf xx.xxx,xx Euro fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Für die übrigen Jahre erließ er erstmalig Umsatzsteuerbescheide und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von xx.xxx,xx Euro (für 2017) und xx.xxx,xx Euro (für 2018) fest.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2022 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ein Land- und Forstwirt gleichzeitig Mitglied mehrerer Tierhaltungsgemeinschaften sein könne. Er dürfe jedoch insgesamt nur seine von ihm selbst nicht ausgeschöpften Tierhaltungskapazitäten auf die Gemeinschaften übertragen. In diesen Fällen stehe der Tierhaltungsgemeinschaft nur so viel landwirtschaftliche Nutzfläche des teilnehmenden Betriebes zur Verfügung, wie für die übertragenen Vieheinheiten erforderlich sei. Es sei nicht zulässig, dass ein Betrieb bei jeder Tierhaltungsgemeinschaft, an der er beteiligt sei, mit seiner gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche geführt werde. Dies würde ein Vielfaches an Fläche vortäuschen, die in der Realität nicht vorhanden sei. Es sei daher notwendig, die Fläche vieheinheitenproportional zu berechnen, um die für die Tierhaltungsgemeinschaft gültige Grenze zur gewerblichen Tierhaltung prüfen zu können.

Die Gesellschafter der Klägerin hätten ihre Vieheinheiten teilweise in die gemeinschaftliche Tierhaltung eingebracht und im Übrigen selbst verbraucht bzw. auf eine andere Tierhaltungsgemeinschaft übertragen. Die Berechnung der Grenze 2 nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 51 Abs. 1a BewG sei in allen drei Wirtschaftsjahren überschritten worden. Folglich erziele der gesamte Betrieb der Klägerin Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung. Die Umsätze unterlägen daher der Regelbesteuerung und im Gegenzug könne die Vorsteuer für die Eingangsumsätze geltend gemacht werden.

Mit ihrer am xx.xx.2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt u.a. vor, dass die Vieheinheiten-Grenze in § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG die landwirtschaftliche Tierhaltungsmöglichkeit der Mitunternehmerschaft auf die Anzahl von Vieheinheiten begrenze, die sich ergeben würden, wenn alle Landwirtschaftsbetriebe der beteiligten Gesellschafter ein einziger Betrieb wären. Dies gelte unabhängig von den übertragenen Vieheinheiten der Gesellschafter. Damit werde vermieden, dass die Gesellschaft durch das Einsammeln einer großen Vieheinheitenanzahl eine größere Stallanlage errichten könne, als ein die Nutzflächen aller Gesellschafter umfassender Einzelbetrieb. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine anteilige Berücksichtigung der Flächen eines Gesellschafters bei eigener Tierhaltung oder Beteiligung an weiteren Tierhaltungsgesellschaften dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Aus § 51a BewG ergebe sich hingegen, dass der Landwirt die Tierhaltungsmöglichkeit seines Betriebes auf den eigenen Betrieb und eine oder mehrere Tierhaltungsgemeinschaften aufteilen könne.

Die an einer Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne von § 51a BewG beteiligten Landwirte seien nicht darauf begrenzt, in ihrem Betrieb zuzüglich der Tierhaltungsgemeinschaft nur so viele Tiere halten zu dürfen, wie sich für ein alle Flächen der Gesellschafter umfassen Großbetrieb ergeben würde. Anderenfalls würde der § 51a BewG in der Praxis kaum Bedeutung haben. Die sog. zweite Grenze für die Tierhaltungsmöglichkeit der Mitunternehmerschaft könne nur den Sinn haben, dass sich in der jeweiligen Gesellschaft nicht mehr Tierhaltung konzentrieren solle, als ein alle bewirtschafteten Flächen der Gesellschafter umfassender Einzelbetrieb landwirtschaftlich erzeugen könne. Eine anteilige Einbeziehung der Flächen eines Gesellschafters, der sich an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteilige oder selbst Tiere halte, führe aber dazu, dass sich die Tierhaltungsmöglichkeit der Gesellschaft über das vorstehend beschriebene Maß hinaus vermindere. Zudem schränke es das Wahlrecht des Landwirtes ein, seine Tierhaltungsmöglichkeit im eigenen Betrieb oder mit anderen Landwirten gemeinschaftlich auszuschöpfen.

Der Beklagte berufe sich hierzu auf die OFD-Verfügung vom 29.08.2016. Diese Verfügung betreffe jedoch nur den Fall, dass ein Landwirt an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt sei. Der Beklagte gehe im Streitfall darüber hinaus und teile die bewirtschafteten Flächen eines Gesellschafters auch dann auf, wenn er nur an einer Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt sei und daneben auch eigene Tiere halte. Schließlich habe er nicht seine gesamte landwirtschaftliche Tierhaltungsmöglichkeit im Sinne von § 51a Abs. 1a BewG auf die Gesellschaft übertragen.

Die Berechnungsweise des Beklagten zur Aufteilung der Flächen des Gesellschafters im Verhältnis der tatsächlich erzeugten Vieheinheiten des Gesellschafters und der Gesellschaft führe dazu, dass sich in jedem Wirtschaftsjahr eine geänderte Flächengrundlage für die Vieheinheiten nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG ergebe. Erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stehe die Anzahl der Vieheinheiten fest, die die Gesellschaft nach dieser Vorschrift erzeugen dürfte. Erst nach Kenntnis der von den Gesellschaftern tatsächlich erzeugten Vieheinheiten könnte bei der Gesellschaft ermittelt werden, ob sie die Grenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG überschritten habe. Das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Es mache die Anwendung des § 51a BewG völlig unkalkulierbar und risikoreich. Einen im Wirtschaftsjahr einzuhaltenden Grenzwert, dessen Höhe erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres berechenbar sei, könne es nicht geben.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom xx.xx.2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zunächst auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass er sich auf die Verfügung der OFD Niedersachsen vom 29.08.2016 berufe. Diese betreffe aber nur den Fall, dass ein Landwirt an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt sei. Die Grenze nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG sei im Übrigen in allen geprüften Wirtschaftsjahren auch bei einer flächenvieheinheitenproportionalen Berechnung nur für die Gesellschafter A und C nachhaltig überschritten.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet.

Die Bescheide über Umsatzsteuer 2016 bis 2018 vom xx.xx.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Der Beklagte hat die Umsätze der Klägerin aus ihrem Tierhaltungsbetrieb zu Unrecht der Regelbesteuerung nach § 12 UStG und nicht der Besteuerung nach § 24 UStG unterworfen.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1 Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift näher bezeichnete Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Leistungen mit Getränken handelt, auf 10,7 % festgesetzt. Aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (BFH-Urteile vom 27.09.2018, V R 28/17, BFHE 263, 67, BStBl. II 2019, 383; vom 08.02.2018, V R 55/16, BFHE 261, 181, BStBl. II 2021, 538).

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gelten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

1.

Die von der Klägerin betriebene gemeinschaftliche Tierhaltung gehört nach § 51a Abs. 1 Satz 1 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Nach § 51a Abs. 1 Satz 1 BewG gehört zur landwirtschaftlichen Nutzung auch die Tierzucht und Tierhaltung von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), wenn alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind, Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Zudem darf die Anzahl der von der Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten die Summe der sich nach Nummer 1 Buchst. d ergebenden Vieheinheiten und die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt, nachhaltig nicht überschreiten. Des Weiteren dürfen die Betriebe der Gesellschafter nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft entfernt liegen. Nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG sind die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 BewG durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

Im Streitfall erfüllen unstreitig alle Gesellschafter der Klägerin die persönlichen Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d BewG und die von ihnen geführten Betriebe die sachlichen Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG. Auch die Nachweisanforderungen des § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG liegen vor.

Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, wie der § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG auszulegen ist und ob die Klägerin die Grenzen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG nachhaltig überschritten hat.

2.

Die Klägerin hat die Grenzen nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht nachhaltig überschritten. Eine einmalige geringfügige Überschreitung im Wirtschaftsjahr 2017/18 ist unschädlich.

a.

Die Klägerin hat die Grenze nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BewG, die im Wirtschaftsjahr 2017/18 bei 731,99 Vieheinheiten lag, mit 740,24 erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten überschritten. In den übrigen Wirtschaftsjahren hat sie die Grenze, die bei 733,88 Vieheinheiten in 2015/16, bei 735,77 Vieheinheiten in 2016/17 sowie bei 720,00 Vieheinheiten in 2018/19 lag, im Streitfall nicht überschritten.

b.

Die Anzahl der von der Klägerin erzeugten Vieheinheiten überschreitet auch nicht die Grenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG, wonach die Anzahl der erzeugten Vieheinheiten nicht höher als die Summe der Vieheinheiten sein darf, die sich nach § 51 Abs. 1a BewG auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt.

Die gegenteilige Auffassung des Beklagten beruht allein darauf, dass er die von den Gesellschaftern der Klägerin regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu dem Anteil berücksichtigt hat, der dem Verhältnis der auf die Klägerin übertragenen Vieheinheiten zur Zahl der den Gesellschaftern in ihren jeweiligen Betrieben insgesamt zur Verfügung stehenden Vieheinheiten entsprach.

Eine dahingehende Beschränkung findet im Wortlaut des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG aber keine Stütze und ist auch durch den Zweck der gesetzlichen Regelung nicht geboten. Während § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BewG - im Zusammenwirken mit § 51a Abs. 4 BewG - sicherstellen soll, dass die Tierhaltungsgemeinschaft und die an ihr beteiligten Gesellschafter zusammen nicht mehr Vieheinheiten halten oder erzeugen können, als es den Gesellschaftern in ihren Einzelbetrieben möglich wäre, bezweckt § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG eine Gleichstellung der Tierhaltungsgemeinschaft mit einem Einzelbetrieb, der allein regelmäßig so viel landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet wie die Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft zusammen. Aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Zweckrichtung ist es nicht zulässig, die sich aus den Buchstaben a und b des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ergebenden Grenzen miteinander zu vermengen.

Dies gilt auch dann, wenn ein Gesellschafter selbst Tiere hält oder an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt ist. Das in der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 29.08.2016 für die gegenteilige Auffassung herangezogene Argument, durch die Berücksichtigung der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche werde im letztgenannten Fall ein Vielfaches der in der Realität vorhandenen Fläche vorgetäuscht, vermag nicht zu überzeugen. Es verkennt, dass die Grenze, die sich aus der Summe der den einzelnen Gesellschaftern in ihren Einzelbetrieben zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung ergibt (§ 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BewG), auch bei der Beteiligung an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften niemals überschritten werden kann.

II.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Berechnung der Grenze nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG hat der BFH bislang nicht zu entscheiden gehabt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.