Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

Vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131 - VORIS 34140 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil.
Anwendungsbereich, Grundsätze, Organisation
Anwendungsbereich1
Grundsätze2
Einrichtungen des Maßregelvollzuges3
Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Aufsicht3a
Zusammenarbeit der Einrichtungen4
Vollstreckungsplan, Einweisung und Verlegung5
Vollzugsleitung und Therapeutische Leitung5a
Zweiter Teil.
Untersuchung, Behandlung und Förderung
Aufnahmeuntersuchung6
Behandlungs- und Eingliederungsplan7
Anspruch auf Behandlung, Aufklärung und Einwilligung8
Behandlung der Anlasskrankheit gegen den natürlichen Willen zur Erreichung des Vollzugsziels8a
Behandlung ohne Einwilligung oder gegen den natürlichen Willen zur Abwehr erheblicher Gefahren8b
Ausbildung, berufliche Eingliederung9
Seelsorge10
Taschengeld11
Zuwendungen und sonstige Einkünfte, Überbrückungsgeld12
Eigengeld, Schutzvorschriften13
Ersatz von Aufwendungen14
Lockerung des Vollzuges und Urlaub15
Mitwirkung bei der Aussetzung zur Bewährung und der Entlassung16
Wiederaufnahme auf freiwilliger Grundlage16a
Dritter Teil.
Hausordnung, Beschränkungen, Sicherheit und Ordnung
Anordnungen, Hausordnung17
Grundsätze für Beschränkungen, unmittelbarer Zwang18
Besitz, Erwerb und Verwendung von Sachen19
Besuche20
Postverkehr, Telekommunikation, Hörfunk, Fernsehen21
Datenverarbeitung21a
Besonders schutzwürdige Daten21b
Auskunft21c
Durchsuchung22
Besondere Sicherungsmaßnahmen23
Fesselung23a
Vierter Teil.
Schlussvorschriften
Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen24
Kosten25
Einschränkungen von Grundrechten26
In-Kraft-Treten27

Nach Nummer 1 der Bekanntmachung vom 14. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 12) wird die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) umgesetzt durch die §§ 3, 6 bis 10, 15 und 20 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.