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Pflichtfeld

§ 12 Nds. MVollzG - Zuwendungen und sonstige Einkünfte, Überbrückungsgeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) 1Für die Leistung wirtschaftlich ergiebiger Arbeit erhält die untergebrachte Person vom Träger der Einrichtung eine angemessene Zuwendung, die Art und Umfang der Tätigkeit entspricht. 2Zuwendungen können auch für eine sonstige Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitstherapie, für die Teilnahme an beruflicher Eingliederung, am Unterricht oder an heilpädagogischer Förderung gewährt werden.

(2) Die Befugnis der untergebrachten Person zur Verfügung über Zuwendungen und sonstige Einkünfte ist entsprechend den Grundsätzen zu regeln, die für Kranke und Behinderte in den psychiatrischen Einrichtungen gelten, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt.

(3) 1In geeigneten Fällen soll von den Zuwendungen und den sonstigen Einkünften ein Betrag zurückgelegt werden, der zur Eingliederung der untergebrachten Person bestimmt ist (Überbrückungsgeld). 2Das Überbrückungsgeld soll bis zur Höhe desjenigen Betrages gebildet werden, der der untergebrachten Person und den Personen, denen gegenüber sie zum Unterhalt verpflichtet ist, den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichert. 3Das Überbrückungsgeld ist unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung wie Mündelgeld anzulegen. 4Die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter sowie die Personen und Stellen, die bei der Eingliederung mitwirken, sollen an den Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes beteiligt werden.