§ 4 Nds. MVollzG - Zusammenarbeit der Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
1Die Einrichtungen sollen mit den Behörden, Stellen und Personen zusammenarbeiten, die das Ziel der Unterbringung fördern können. 2Die Einrichtungen untereinander sind zu kooperativem Zusammenwirken verpflichtet. 3In Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung und Lehre sollen insbesondere die Behandlungsmethoden wissenschaftlich fortentwickelt und die Ergebnisse für die Zwecke des Maßregel- und Strafvollzuges nutzbar gemacht werden.