§ 7 Nds. MVollzG - Behandlungs- und Eingliederungsplan
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) 1Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Alters, des Entwicklungsstandes und der Lebensverhältnisse der untergebrachten Person wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Aufnahmeuntersuchung und, soweit erforderlich, ergänzender human- und sozialwissenschaftlicher Erhebungen unverzüglich ein Behandlungs- und Eingliederungsplan aufgestellt. 2Er soll mindestens die notwendigen Maßnahmen der Behandlung einschließlich psychotherapeutischer Maßnahmen sowie medizinische, pädagogische, soziale und berufliche Eingliederungsmaßnahmen umfassen.
(2) 1Der Plan ist, längstens im Abstand von sechs Monaten, der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. 2Dabei sind die Möglichkeiten für Lockerungen des Vollzuges, für Beurlaubungen und für eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zu prüfen. 3Wenn abzusehen ist, dass die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder dass die untergebrachte Person entlassen wird, so sollen auch Angaben über die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen aufgenommen werden.
(3) 1Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist mit der untergebrachten Person zu erörtern. 2Die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter erhält Gelegenheit, an der Erörterung teilzunehmen.