Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 16a Nds. MVollzG - Wiederaufnahme auf freiwilliger Grundlage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG) 
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

1Eine aus einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§ 1) entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in die Einrichtung aufzunehmen, wenn eine akute Verschlechterung ihres Zustandes oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist oder einzutreten droht und ihr andere, gleich geeignete Hilfen nicht zur Verfügung stehen. 2Die Wiederaufnahme soll die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten; sie kann von der Einrichtung jederzeit widerrufen werden. 3Die wieder aufgenommene Person ist auf ihren Antrag unverzüglich zu entlassen. 4Gegen die wieder aufgenommene Person dürfen Maßnahmen des Vollzuges, insbesondere Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden; im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.