§ 4 GEI-G - Kuratorium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
- Redaktionelle Abkürzung
- GEI-G,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210010000000
(1) Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, von denen nach Möglichkeit mindestens vier Frauen sein sollen:
- 1.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes,
- 2.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes,
- 3.
fünf von der Aufsichtsbehörde berufenen Personen.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem Bund für die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufungen sind zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Bund aus wichtigem Grund abberufen. Das Land bestimmt, welches Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums ist. Der Bund bestimmt, welches Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums vertritt.
(2) Dem Kuratorium gehört außerdem die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme an.
(3) Das Kuratorium beschließt über die Satzung und überwacht die Leitung des Instituts durch die Direktorin oder den Direktor.
(4) Das vorsitzendende Mitglied beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet die Sitzungen. Sie können unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden; das Nähere regelt die Satzung.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder zustande. Beschlüsse über die Satzung kommen mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums zustande. Beschlüsse über Angelegenheiten von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, über Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Beschlüsse in Bezug auf das Leitungspersonal des Instituts können nur mit den Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes und des Landes gefasst werden.