GEI-G,NI - Georg-Eckert-Institut-Gesetz

Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

Vom 26. Juni 1975 (Nds. GVBl. S. 212 - VORIS 22210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 748)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
Aufgaben des Instituts2
Organe, Beiräte3
Kuratorium4
Direktorin oder Direktor5
Satzung6

§ 1 GEI-G - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung" wird unter dem Namen "Leibniz-Institut für Bildungsmedien | Georg-Eckert-Institut" weitergeführt.

(2) Der Sitz des Instituts ist Braunschweig.

(3) Das Institut führt ein Dienstsiegel.

(4) Das Institut untersteht der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde).

§ 2 GEI-G - Aufgaben des Instituts

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

  1. 1.

    anwendungsbezogene, internationale und multidisziplinäre Schulbuch- und Bildungsmedienforschung mit kulturwissenschaftlich-historischem Schwerpunkt durchzuführen,

  2. 2.

    Schulbuch- und Bildungsmedienforschung durch Bereitstellung wissenschaftlicher Infrastrukturen zu fördern,

  3. 3.

    eine öffentliche Forschungsbibliothek mit einer international ausgerichteten Schulbuchsammlung zu unterhalten,

  4. 4.

    die Vernetzung der Schulbuch- und Bildungsmedienforschung im In- und Ausland sowie den wissenschaftlichen Austausch über die Schulbuch- und Bildungsmedienforschung zu fördern,

  5. 5.

    in Schulbuchangelegenheiten als Berater und Mediator tätig zu werden und

  6. 6.

    seine Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen.

(2) Das Institut arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den zuständigen Behörden der Länder und des Bundes sowie mit wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen.

§ 3 GEI-G - Organe, Beiräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Organe des Instituts sind:

  1. 1.
    das Kuratorium,
  2. 2.
    die Direktorin oder der Direktor.

(2) Das Institut hat einen Wissenschaftlichen Beirat, der die Organe des Instituts in allen Fragen berät, die für die wissenschaftliche Arbeit des Instituts von Bedeutung sind.

(3) Das Institut hat einen Nutzerbeirat, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der unterschiedlichen Nutzergruppen des Instituts zusammensetzt. Er berät die Organe des Instituts in allen Fragen, die für die wissenschaftlichen Infrastrukturen des Instituts und die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse von Bedeutung sind.

§ 4 GEI-G - Kuratorium

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern, von denen nach Möglichkeit mindestens vier Frauen sein sollen:

  1. 1.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes,

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes,

  3. 3.

    fünf von der Aufsichtsbehörde berufenen Personen.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem Bund für die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufungen sind zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Bund aus wichtigem Grund abberufen. Das Land bestimmt, welches Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums ist. Der Bund bestimmt, welches Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums vertritt.

(2) Dem Kuratorium gehört außerdem die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme an.

(3) Das Kuratorium beschließt über die Satzung und überwacht die Leitung des Instituts durch die Direktorin oder den Direktor.

(4) Das vorsitzendende Mitglied beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet die Sitzungen. Sie können unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden; das Nähere regelt die Satzung.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder zustande. Beschlüsse über die Satzung kommen mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums zustande. Beschlüsse über Angelegenheiten von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, über Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Beschlüsse in Bezug auf das Leitungspersonal des Instituts können nur mit den Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes und des Landes gefasst werden.