§ 4 GEI-G - Kuratorium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Georg-Eckert-Institut — Leibniz-Institut für internationale Schulbuchforschung"
- Redaktionelle Abkürzung
- GEI-G,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210010000000
(1) Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern:
- 1.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes,
- 2.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes,
- 3.
der oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,
- 4.
fünf von der Aufsichtsbehörde berufenen Personen.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 werden im Einvernehmen mit dem Bund für die Dauer von vier Jahren berufen, Wiederberufungen sind zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Einvernehmen mit dem Bund aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Das Kuratorium beschließt über die Satzung und überwacht die Leitung des Instituts durch die Direktorin oder den Direktor.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder zustande. Beschlüsse über die Satzung kommen mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums zustande. Beschlüsse über Angelegenheiten von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, über Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Beschlüsse in Bezug auf das Leitungspersonal des Instituts können nur mit den Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes und des Landes gefasst werden.