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§ 6 GEI-G - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, werden die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch die Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.