§ 2 GEI-G - Aufgaben des Instituts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
- Redaktionelle Abkürzung
- GEI-G,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210010000000
(1) Das Institut hat die Aufgabe,
- 1.
anwendungsbezogene, internationale und multidisziplinäre Schulbuch- und Bildungsmedienforschung mit kulturwissenschaftlich-historischem Schwerpunkt durchzuführen,
- 2.
Schulbuch- und Bildungsmedienforschung durch Bereitstellung wissenschaftlicher Infrastrukturen zu fördern,
- 3.
eine öffentliche Forschungsbibliothek mit einer international ausgerichteten Schulbuchsammlung zu unterhalten,
- 4.
die Vernetzung der Schulbuch- und Bildungsmedienforschung im In- und Ausland sowie den wissenschaftlichen Austausch über die Schulbuch- und Bildungsmedienforschung zu fördern,
- 5.
in Schulbuchangelegenheiten als Berater und Mediator tätig zu werden und
- 6.
seine Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen.
(2) Das Institut arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den zuständigen Behörden der Länder und des Bundes sowie mit wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen.