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§ 4 GEI-GG - Kuratorium

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-GG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Dem Kuratorium gehören mindestens neun, höchstens 24 Mitglieder an. Acht Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon

  • ein Mitglied auf Vorschlag der Deutschen UNESCO-Kommission,
  • zwei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung,
  • ein Mitglied auf Vorschlag der Technischen Universität Braunschweig; dieses Mitglied soll überwiegend in der Lehrerausbildung tätig sein.
  • Darüberhinaus gehören dem Kuratorium jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen und jedes Landes an, das durch eine Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen die Mitverantwortung für die Arbeit des Instituts übernimmt.

(2) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Beschäftigte des Instituts sein.

(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Feststellung des Haushaltsplans (Absatz 7 Nr. 4) können jedoch nicht gegen die Stimme eines Mitgliedes nach Absatz 1 Satz 3 gefasst werden.

(4) Jedes Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Direktorin oder der Direktor und eine weitere Person, die von den am Institut wissenschaftlich Tätigen gewählt wird, nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

(7) Das Kuratorium hat die Aufgabe,

  1. 1.
    eine Satzung für das Institut zu erlassen,
  2. 2.
    Richtlinien für die Arbeit des Instituts aufzustellen,
  3. 3.
    die Direktorin oder den Direktor zu wählen und für die Amtszeit zu bestellen,
  4. 4.
    den Haushaltsplan festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor die Entlastung zur Rechnungslegung zu erteilen,
  5. 5.
    die Direktorin oder den Direktor bei der Gestaltung des Arbeitsprogramms zu beraten,
  6. 6.
    der Einstellung von wissenschaftlich Tätigen nach Maßgabe der Satzung zuzustimmen,
  7. 7.
    die Verbindungen zu Personen und Stellen zu pflegen, die für die Arbeit des Instituts förderlich sein können.