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§ 5 GEI-G - Direktorin oder Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig.

(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich.