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§ 3 GEI-G - Organe, Beiräte

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Leibniz-Institut für Bildungsmedien - Georg-Eckert-Institut"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-G,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Organe des Instituts sind:

  1. 1.
    das Kuratorium,
  2. 2.
    die Direktorin oder der Direktor.

(2) Das Institut hat einen Wissenschaftlichen Beirat, der die Organe des Instituts in allen Fragen berät, die für die wissenschaftliche Arbeit des Instituts von Bedeutung sind.

(3) Das Institut hat einen Nutzerbeirat, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der unterschiedlichen Nutzergruppen des Instituts zusammensetzt. Er berät die Organe des Instituts in allen Fragen, die für die wissenschaftlichen Infrastrukturen des Instituts und die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse von Bedeutung sind.