§ 4 WJSchadVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
- Amtliche Abkürzung
- WJSchadVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200010700000
In dem Termin ist zunächst festzustellen, ob ein Schaden entstanden und fristgerecht angemeldet worden ist. Ist der Schaden zu spät angemeldet worden, so weist die Gemeinde durch Vorbescheid den Antrag als unzulässig zurück.