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  • ab 01.12.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 1 ÄGBesG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
ÄGBesG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441090000000

§ 1

Änderungen hier nicht wiedergegeben

§ 2

Überleitungen

(1) Änderungen hier nicht wiedergegeben

(2) Verringern sich die Dienstbezüge aufgrund der Überleitung nach Absatz 1, wird eine ruhegehaltfähigeÜberleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den nach der Überleitung zustehenden Dienstbezügen gewährt. Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Familienzuschlages. Die Überleitungszulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die jeweils in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Ist das Amt gemäß § 194a Abs. 1 NBG im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen, wird die Überleitungszulage bis zum Ende der laufenden Amtszeit gewährt.