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  • ab 01.12.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 8 ÄGBesG - Neubekanntmachung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
ÄGBesG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441090000000

Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(1) Red. Anm.:

überholt durch spätere Änderungen