Art. 8 ÄGBesG - Neubekanntmachung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- ÄGBesG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441090000000
Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
überholt durch spätere Änderungen