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  • ab 01.12.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 9 ÄGBesG - In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
ÄGBesG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441090000000

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 6 mit Wirkung vom 12. Juni 2001 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Regelungen des Artikels 7 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft. Auf der Grundlage des § 4f des Niedersächsischen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2000 bereits erteilte Bewilligungen von Altersteilzeit bleiben unberührt.

Hannover, den 30. Oktober 2001

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf Wernstedt

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar Gabriel