ÄGBesG,NI - ÄnderungsG BesoldungsG

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
ÄGBesG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441090000000

Vom 30. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 668 - VORIS 20441 09 00 00 000 -)

Der Niedersächsiche Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 ÄGBesG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
ÄGBesG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441090000000

§ 1

Änderungen hier nicht wiedergegeben

§ 2

Überleitungen

(1) Änderungen hier nicht wiedergegeben

(2) Verringern sich die Dienstbezüge aufgrund der Überleitung nach Absatz 1, wird eine ruhegehaltfähigeÜberleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den nach der Überleitung zustehenden Dienstbezügen gewährt. Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Familienzuschlages. Die Überleitungszulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die jeweils in dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Ist das Amt gemäß § 194a Abs. 1 NBG im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen, wird die Überleitungszulage bis zum Ende der laufenden Amtszeit gewährt.

Art. 3 ÄGBesG - Aufhebung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
ÄGBesG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441090000000

§ 1

Aufhebung von Kriegsfolgeregelungen

Änderungen hier nicht wiedergegeben

§ 2

Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Änderungen hier nicht wiedergegeben

§ 3

Besitzstandswahrung

Für Ansprüche derjenigen Personen, die nach den in den §§ 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Leistungen erhalten haben, bleiben die aufgehobenen oder gestrichenen Vorschriften weiterhin anwendbar.

Art. 4 ÄGBesG - Besitzstandswahrung bei Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
ÄGBesG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441090000000

Soweit durch Artikel 1 und 2 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem In-Kraft-Treten erstmals gewählt wird.