Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2001, Az.: 6 V 384/91

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
05.12.2001
Aktenzeichen
6 V 384/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 34507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:1205.6V384.91.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Rechtsweg zu den FG eröffnet und der Antragsteller antragsbefugt ist. Außerdem darf durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorweggenommen werden.

  2. 2.

    Die Frage des Rechtsweges ist aufgrund des Sachvortrags des Antragstellers nach der Rechtsnatur des Antragsbegehrens zu entscheiden. Wendet sich der Rechtssuchende gegen eine Maßnahme bzw. eine drohende Maßnahme der Steuerfahndung, ist zu berücksichtigen, dass § 208 Abs. 1 AO der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Diese kann sowohl in Steuerstrafsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden.

  3. 3.

    Trotz Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Finanzrechtsweg gegeben, wenn sich der Beschuldigte ausschließlich gegen die Weitergabe von Bankunterlagen an das Wohnsitz-FA zu Besteuerungszwecken wendet.

  4. 4.

    Zum Umfang des Aufgabenbereichs der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 AO und den sich daraus ergebenden Befugnissen.

  5. 5.

    Bei einer Beteiligung an anonymisierten Wertpapiertransfers ins Ausland ist der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung zu bejahen.

Tatbestand

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner, der Steuerfahndung X, zu untersagen, die von der Steuerfahndung F bei der A-Bank beschlagnahmten und aufgrund eigener Ermittlungen erlangten Unterlagen zu verwerten, insbesondere diese an sein Wohnsitz-Finanzamt weiterzugeben.

2

Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts G vom 30.09.1996 in der Ermittlungssache gegen Verantwortliche der A-Bank wegen Vergehens gegen die Abgabenordnung (A O) durchsuchte die Steuerfahndung F die Gebäude der A-Bank. Die Durchsuchung diente der Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Unterlagen von 1992 bis 1995 im Zusammenhang mit der Transferierung von Geld- und Wertpapieren zur B-Bank in Luxemburg (B-Bank Lux), und von dieser zur A-Bank (Einzelheiten siehe Durchsuchungsbeschluss, Bl. 90 der Gerichtsakte GA -). Gegenstand der Durchsuchung waren entsprechend dem genannten Beschluss im Einzelnen genannte Konten, zugunsten derer die Kunden Geldbeträge einzahlen konnten, ohne dass die Geld- und Wertpapierbewegungen auf deren eigenen inländischen Konten bei der A-Bank nachvollziehbar blieben.

3

In diesem Zusammenhang wurde die Steuerfahndung F auf Konten des Antragstellers aufmerksam, von denen anonym Wertpapiere bei der A-Bank zur Weiterleitung an die B-Bank Lux eingeliefert wurden; so hatte sich der Antragsteller u.a. am 04.11.1992 Wertpapiere in Form eines Tafelgeschäftes von seinem Depot bei der A-Bank ausliefern lassen. Diese anhand von Stücknummern zu identifizierenden Wertpapiere wurden am 08.02.1993 zusammen mit weiteren Tafelpapieren ohne Angabe eines Namens oder einer Luxemburger Kontonummer bei der A-Bank zur Weiterleitung an die B-Bank Lux eingeliefert (weitere Einzelheiten siehe Bl. 88 ff. der GA).

4

Die Steuerfahndung F fertigte entsprechendes Kontrollmaterial. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in X hatte, wurde das Kontrollmaterial im April 1999 an den Antragsgegner mit der Bitte um Prüfung und ggf. weitere Veranlassung übersandt (Bl. 2 ff. der Ermittlungsakten). Daraufhin nahm der Antragsgegner Einsicht in die Steuerakten des Antragstellers. Am 11.11.1999 leitete der Antragsgegner ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein; die Einleitung wurde am 19.11.1999 bekanntgegeben. Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens wurden aufgrund verschiedener Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Y (Bl. 53 ff. der Ermittlungsakten) Durchsuchungen in den Wohnungen des Antragstellers in X, N und F durchgeführt. Dabei wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt.

5

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Einstellung der vom Antragsgegner betriebenen Verwertung bei der A-Bank sichergestellten Bankunterlagen und der aufgrund eigener Ermittlungen erlangten Beweismittel. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Beschlüsse des BFH vom 06. Februar 2001 VII B 277/00 u nd vom 25. Juli 2000 VII B 28/99. Wie in den beschriebenen Beschlüssen habe auch die Steuerfahndung F eine unzulässige Rasterfahndung vorgenommen, die zu einem Verwertungsverbot führe. Insbesondere habe er keine anonymen Geld- und Wertpapiertransfers getätigt; nur diese seien aber Gegenstand des ursprünglichen Durchsuchungsbeschlusses gewesen. Im Übrigen habe er kein Konto bei der B-Bank Lux unterhalten; für Konten seiner Kinder bei der B-Bank Lux könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Da die Maßnahmen der Steuerfahndung F rechtswidrig gewesen seien, gelte dies auch für die darauf beruhende Ermittlungstätigkeit des Antragsgegners, einschließlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Y. Weiterhin sei der Antragsgegner nicht zuständig gewesen, da er seinen Wohnsitz nach F verlegt habe. Schließlich sei auch deshalb keine Steuerhinterziehung gegeben, da der Antragsteller noch weitere Abschreibungen geltend machen könne, so dass es zu keiner höheren Steuer käme. Zu den Einzelheiten wird auf die Schreiben des Antragstellers vom 05.04.2001, 18.04.2001, 26.05.2001, 27.08.2001 und vom 31.08.2001, Bl. 6 ff., 20 ff., 25 ff., 130 ff. und 146 ff. der GA verwiesen.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. dem Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung die Verwertung von ihn betreffenden Bankunterlagen, soweit diese bei der A-Bank beschlagnahmt und an den Antragsgegner weitergeleitet worden sind, und von Beweismitteln, die der Antragsgegner durch eigene Ermittlungen erlangt hat, zu untersagen;

  2. dem Antragsgegner zu untersagen, Unterlagen bzgl. seiner Kinder K 1 und K 2 zu verwerten;

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Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

8

Er verweist darauf, dass das ihm von der Steuerfahndung F aus deren Durchsuchung übersandte Kontrollmaterial Bankbelege über anonymisierte Wertpapiertransfers des Antragstellers zur B-Bank Lux enthalte. Damit habe sich die Steuerfahndung F im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses gehalten. Der Antragsgegner selbst habe seine steuerstrafrechtlichen Ermittlungsarbeiten nahezu abgeschlossen. Lediglich die Fertigung und Übersendung von Abschlussberichten an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zur Durchführung des Strafverfahrens einerseits und an das Wohnsitz-Finanzamt zur Durchführung der Besteuerung andererseits stünden noch aus. Dabei sei eine Weitergabe des erhaltenen Kontrollmaterials und der durch eigene Ermittlungen erlangten Beweismittel an das Wohnsitzfinanzamt nicht beabsichtigt. Im Rahmen des Berichtes würden lediglich die (geschätzten) Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

9

Weiterhin führt der Antragsgegner aus, dass er bzgl. der Kinder des Antragstellers keine Unterlagen besitze. Aufgrund des Wohnsitzes der Kinder in F würde ein Ermittlungsverfahren vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in F durchgeführt.

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Der Antragsteller hat am 05.04.2001 einen Antrag auf einstweilige Anordnung eines Verwertungsverbotes bzgl. bei der A-Bank beschlagnahmten Bankunterlagen beim für F örtlich zuständigen Finanzgericht gestellt. Dieses hat das Verfahren, soweit es sich gegen den jetzigen Antragsgegner gerichtet hat, abgetrennt und an das erkennende Gericht verwiesen; soweit sich der Antrag gegen das für F örtlich zuständige Finanzamt für Fahndung und Strafsachen gerichtet hat, hat es den Antrag zurückgewiesen (siehe Beschl. Bl. 2 ff. der GA).

Gründe

11

II.

Der Antrag zu 1. ist unbegründet, der Antrag zu 2. ist unzulässig.

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1. Der Antrag zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich eines Verwertungsverbotes von Bankunterlagen und sonstigen Beweismitteln, die den Antragsteller betreffen, ist zulässig, aber unbegründet.

13

a) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn im Hauptsachverfahren der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet und der Antragsteller antragsbefugt ist, mithin die Verletzung eigener Rechte schlüssig behauptet. Ferner muss der Antrag statthaft sein, d.h. einstweiliger Rechtsschutz muss auf diese Weise zu erreichen sein und eine Aussetzung der Vollziehung als vorrangiger Rechtsschutz nicht in Betracht kommen ( § 114 Abs. 5 FinanzgerichtsordnungFGO - ). Schließlich darf durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorweggenommen werden (vgl. BFH-Beschl. v. 25. Juli 2000 VII B 28/99 , BStBl II 2000, 643).

14

aa) Im Hauptsacheverfahren ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Antragstellers nach der Rechtsnatur des Antragsbegehrens zu entscheiden (B FH-Beschl. v. 06. Mai 1997 VII B 4/97 , BStBl II 1997, 543). Handelt es sich hierbei um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO , ist der Finanzrechtsweg eröffnet; handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit, die dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzurechnen ist, findet die FGO gem. § 33 Abs. 3 FGO keine Anwendung. Wendet sich der Rechtssuchende, wie im Streitfall, gegen eine Maßnahme bzw. eine drohende Maßnahme der Steuerfahndung, ist zu berücksichtigen, dass § 208 Abs. 1 AO der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Sie kann sowohl in Steuerstrafsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Ist gegen die Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet oder richten soll, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung regelmäßig im Strafverfahren tätig (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), auch wenn sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Besteuerungsgrundlagen ermittelt (B FH-Urt. v. 07.05.1985 VII R 25/82 , BStBl II 1985, 571). Nur wenn die Behörde in solchen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. BFH-Beschl. v. 29. Oktober 1986 I B 28/86 , BStBl II 1987, 440 ; BFH-Beschl. v. 6. Februar 2001 VII B 277/00 , BFH/NV 2001, 709).

15

Vorliegend ist das Antragsbegehren dahingehend auszulegen, dass sich der Antragsteller zunächst gegen die Weitergabe des von der Steuerfahndung F an den Antragsgegner übersendeten Kontrollmaterials bzgl. der bei der Durchsuchung der A-Bank beschlagnahmten Unterlagen vom Antragsteller an sein Wohnsitz-Finanzamt wehrt. Da der Antragsgegner eine Weitergabe des Kontrollmaterials nicht beabsichtigt, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass auch die Weitergabe der unmittelbar auf diesem Kontrollmaterial beruhenden Erkenntnisse verhindert werden soll. Die nunmehr lediglich ausstehende Weitergabe der unmittelbar auf dem Kontrollmaterial beruhenden Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt zu Besteuerungszwecken ist eine nach außen und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens liegende Maßnahme, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

16

Weiterhin wendet sich der Antragsteller auch gegen die Weitergabe des vom Antragsgegner durch eigene Ermittlungen erlangten Beweismaterials. Da auch insoweit eine Weitergabe an das Wohnsitz-Finanzamt nur in Form des Berichts mit den geschätzten Besteuerungsgrundlagen erfolgen soll, ist das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er sich gegen diese Form der Verwertung wendet. Für dieses Begehren ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls der Finanzrechtsweg gegeben.

17

Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller in diesem Verfahren auch gegen die vom Antragsgegner durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse wenden will, sondern deren Rechtswidrigkeit lediglich als Begründung für sein oben genanntes Begehren anführt. Zwar beruhen diese Maßnahmen letztlich auch auf dem von der Steuerfahndung F übersandten Kontrollmaterial; zum einen sind diese Ermittlungsmaßnahmen aber bereits durchgeführt, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung sinnlos wäre; zum anderen wäre die Unzulässigkeit solcher Maßnahmen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, was der Antragsteller auch bereits getan hat.

18

bb) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er hat schlüssig dargelegt, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er macht geltend, dass das umfangreiche Abschreiben von Unterlagen bei der A-Bank durch die Steuerfahndung F das durch § 30 a Abs. 3 AO geschützte Vertrauensverhältnis zu dem betroffenen Kunden in irreparabeler Weise zerstöre und damit rechtswidrig sei. Dazu beruft er sich auf den BFH-Beschl. v. 25. Juli 2000 VII B 28/99 , in dem eine Rasterfahndung (Ausforschungsmaßnahme) als unzulässig angesehen worden ist.

19

cc) Der Antrag ist auch statthaft. Der Antragsteller hat die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung in hinreichender Weise vorgetragen. Zwar hat er das unmittelbare Bevorstehen der Weiterleitung der Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt nicht näher spezifiziert; dies kann von ihm jedoch auch nicht erwartet werden. Da der Antragsteller keinen Einblick in die internen Abläufe des Antragsgegners hat, ist es ausreichend, dass er die Maßnahme, die er verhindern möchte, bezeichnet und diese bei einem regelmäßigen Verfahrensablauf ohne weitere Vorwarnung zu erwarten ist. So liegt es hier. Nachdem der Antragsgegner weitere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat, wird er regelmäßig die gewonnenen Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt weiterleiten, damit dort eine entsprechende Besteuerung vorgenommen werden kann. Dies hat der Antragsgegner vorliegend auch eingeräumt.

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dd) Auch fehlt dem Antragsteller nicht das besondere Rechtschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich ist, wie vorläufiger Rechtsschutz auf andere Weise erreicht werden kann; insbesondere kommt eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO nicht in Betracht, da die zu verhindernde Maßnahme einen Realakt darstellt.

21

b) Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner darf die aus dem Kontrollmaterial der Steuerfahndung F und die aufgrund eigener Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt weiterleiten, da die Erkenntnisse nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig erworben wurden. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. sein materiell-rechtliches Begehren nach § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar rechtlich schlüssig dargelegt, dessen tatsächliche Voraussetzungen ( § 294 ZPO) aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

22

Als rechtliche Grundlage für einen Untersagungsanspruch kommt nach dem Vortrag des Antragstellers nur § 30 a Abs. 3 AO in Betracht (vgl. BFH-Beschluss v. 25. Juli 2000 VII B 28/99 , BStBl II 2000, 643). Danach dürfen legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden; die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

23

Der aus § 30a Abs. 3 AO folgende Abwehranspruch des Antragstellers findet seine Schranken in der verfassungsmäßigen Ordnung (A rt. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-). Als solche Schranken kommen vorliegend Normen des Steuer- und Steuerverfahrensrechts in Betracht, die der Steuerfahndung F und dem Antragsgegner die von ihnen vorgenommenen und beabsichtigten Handlungen gestatten. Dabei müssen die zu überprüfenden Handlungen im gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der Behörden liegen und diesen die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz zustehen (B FH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00 , BStBl II 2001, 624 m.w.N.)

24

aa) Hinsichtlich der Durchsuchung der A-Bank und der Weiterleitung des den Antragsteller betreffenden Kontrollmaterials hat die Steuerfahndung F nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung innerhalb ihres Aufgabenbereichs gehandelt und die ihr zustehenden Befugnisse nicht überschritten.

25

aaa) Die Steuerfahndung F hat bei der Durchsuchung der A-Bank aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts G vom 30.09.1996 und damit im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gehandelt ( § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

26

Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist Aufgabe der Steuerfahndung die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Zur Erforschung der Straftat Steuerhinterziehung gehört zwangsläufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, also der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind ( § 199 Abs. 1 AO); denn nach § 370 AO ist wesentliches Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Steuerhinterziehung die Verkürzung von Steuern (B FH-Beschluss vom 25. November 1997 VII B 188/97 , BFHE 184, 266BStBl II 1998, 231 [BFH 16.12.1997 - VII B 45/97] m.w.N.). Allerdings kann sich die Steuerfahndung hinsichtlich der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stützen.

27

Bei den Ermittlungen hat sich die Steuerfahndung F im Rahmen des Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts G gehalten. Dort werden als vermutlich aufzufindende Beweismittel ausdrücklich Unterlagen im Zusammenhang mit anonymisierten Geld- und Wertpapiertransfers zur B-Bank Lux genannt. Im Zuge der Sichtung dieser Unterlagen wurde die Steuerfahndung F dann auf den Antragsteller aufmerksam, da diesem gehörende Wertpapiere anonym zur B-Bank Lux transferiert worden waren. Anders als im vom Antragsteller zur Begründung angeführten und vom BFH mit Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt (dort hatte sich die Steuerfahndung anläßlich von Vermögenstransfers nach Luxemburg Unterlagen bezüglich aller, d.h. auch rein inländischer, Tafelgeschäfte vorlegen lassen), hat die Steuerfahndung F den durch den Durchsuchungsbeschluss vorgegebenen Rahmen nicht verlassen.

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Wenn der Antragsteller meint, eine Überschreitung der Aufgabenzuweisung allein daraus herleiten zu können, dass sich das Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts G vom 30.09.1996 erging, nur gegen Verantwortliche der A-Bank und nicht gegen deren Kunden richtete, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass sich der Verdacht gegen die Verantwortlichen der A-Bank auf den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bezog. Einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe ist jedoch die Ermittlung der Umstände der Haupttat und der (potentiellen) Haupttäter immanent.

29

Selbst wenn man der Ansicht des Antragstellers folgt, dass die gegen ihn gerichteten Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung F nicht vom Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts G gedeckt waren und demzufolge nicht unter § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO fielen, so fänden die beanstandeten Maßnahmen ihre Rechtsgrundlage in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO .

30

Es ist allgemein anerkannt, dass die Steuerfahndung im Rahmen der Tätigkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO gleichzeitig auch in der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, also im Rahmen steuerverfahrensrechtlicher Ermittlungen, tätig werden kann ( § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ; BFH-Beschluss v. 25. Juli 2000 VII B 28/99 , a.a.O.). Dabei fällt das Notieren und Festhalten steuerlich erheblicher Vorgänge auch mit dem Ziel der Auswertung oder Weiterleitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Art von Kontrollmitteilungen durchaus in den Aufgabenbereich der Steuerfahndung. Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle erfasst Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (B FH v. 25. Juli 2000 , a.a.O.). Eine unzulässiges Vorgehen im Sinne einer Rasterfahndung/Ausforschungsmaßnahme ist erst dann gegeben, wenn entweder jegliche Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Umstände fehlen. Gleiches gilt, wenn ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren bei einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt wird, ohne Rücksicht auf eine etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmter Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen (B FH v. 25. Juli 2000 , a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

31

Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte zur steuerlichen Überprüfung der Konten des Antragstellers. Insoweit hat der BFH in seinem Beschluss vom 6. Februar 2001 (a.a.O.) ausgeführt, dass Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, nicht geeignet sind, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen. Banktypisch sind jedoch vor allem solche Anlagen, die im Wege direkter Überweisung vom legitimationsgeprüften Konto eines namentlich bekannten Kunden der Bank auf ein Konto der Auslandsbank durchgeführt werden, wobei sich aus den gesamten Umständen der Transaktion keine Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. anonyme Anlage ergeben dürfen. Im Bezug auf Tafelgeschäfte hat der BFH seine Auffassung weiter konkretisiert und das Bestehen eines so genannten Anfangsverdachts einer Steuerstraftat bejaht, wenn der Bankkunde Tafelgeschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und "abhebungen abwickelt (B FH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00 , BStBl II 2001, 624).

32

Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, bestand gegenüber dem Antragsteller der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat. Der Antragsteller hat sich aus seinem Depot Wertpapiere ausliefern lassen und diese dann über die A-Bank zur B-Bank Lux transferiert, wobei die Transfers anonym erfolgten. Erst durch weitere Maßnahmen konnte der Transfer dem Antragsteller zugeordnet werden (Einzelheiten s. Bl. 88 ff. der GA). Insoweit ist es unerheblich, ob das Referenzkonto der B-Bank Lux, auf das die Wertpapiere schließlich gelangten, auf den Namen des Antragstellers oder seiner Tochter geführt wurde; allein der Umstand, dass Wertpapiere des Antragstellers im Wege eines Tafelgeschäftes anonym nach Luxemburg verbracht worden sind, reicht zur Annahme eines Anfangsverdachtes aus. Dies gilt insbesondere, da nach den übrigen Umständen (anonyme Barein- und "auszahlungen von Referenzkonten in Luxemburg, bzw. Gemeinschaftskonten des Antragstellers und seiner Kinder, sowie Überweisungen des Antragstellers auf Luxemburger Konten über CpD-Konten der C-Bank) nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller über die auf den Namen der Kinder lautenden Konten wirtschaftlich wie über eigene verfügt hat. Demgegenüber sind die vom Antragsteller eingereichten Bestätigungen der B-Bank Lux vom 19.12.2000, dass dort derzeit kein Konto geführt werden, ohne Bedeutung, da sie keinen Rückschluss auf die Situation in den Jahren 1992/1993 zulassen.

33

Eine unzulässige Rasterfahndung liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der undifferenzierten Überprüfung von Kundenvorgängen lediglich aus Anlass eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter der A-Bank vor. Insofern ordnet der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts G vom 30.09.1996 die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln an, die im Zusammenhang mit anonymen Transfers zur B-Bank Lux in Verbindung stehen. Auch wenn die Steuerfahndung F demzufolge eine große Anzahl von Konten gesichtet und überprüft hat, ist nicht von einer unzulässigen Ausforschungsmaßnahme auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Steuerfahndung F bei der Durchsuchung nicht im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses gehalten hätte. Insbesondere wurden die Konten den Antragstellers nur deswegen überprüft, weil dieser anonyme Geld- und Wertpapiertransfers nach Luxemburg vorgenommen hatte.

34

bbb) Der Steuerfahndung F stand auch die Befugnis zu, die den Antragsteller betreffenden, steuerlich erheblichen Vorgänge festzustellen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Art von Kontrollmitteilungen an den Antragsgegner weiterzuleiten.

35

Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 AO war die Steuerfahndung F berechtigt, auch weitergehende Auskünfte der A-Bank zu verlangen, die für die Besteuerung des Antragstellers von Bedeutung sein konnten. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Steuerfahndung F die bei den Fahndungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse selbst auswertet oder ob sie die weitere Auswertung dem Antragsgegner mittels Erstellung von Kontrollmitteilungen überläßt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00 , a.a.O.).

36

Ebenso steht das so genannte Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO der Weiterleitung der Unterlagen und Erkenntnisse an den Antragsgegner im Streitfall nicht entgegen. Zwar soll nach § 30a Abs. 3 AO die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots unterbleiben; dieses in der Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot gilt jedoch nicht, wenn ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474 m.w.N.). Ein solcher war nach den obigen Ausführungen gegenüber dem Antragsteller gegeben.

37

Da § 30a Abs. 3 AO vorliegend schon aus dieser prinzipiellen Erwägung nicht zugunsten des Antragstellers eingreift, kann dahinstehen, ob Fahndungsprüfungen den Beschränkungen des § 30a Abs. 3 AO überhaupt unterliegen (bejahend der 7. Senat des BFH, z.B. Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O.; verneinend der 1. Senat des BFH, Beschluss vom 04.09.2000 I B 17/00 , BStBl II 2000, 648).

38

bb) Ebenso hat der Antragsgegner bei seinen eigenen Ermittlungen nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung innerhalb seines Aufgabenbereichs gehandelt und die ihm zustehenden Befugnisse nicht überschritten.

39

aaa) Auch der Antragsgegner hat bei seinen weiteren Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Befragungen) aufgrund verschiedener Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Y (Bl 54 ff. der Ermittlungsakte) und damit im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gehandelt ( § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

40

Seine sachliche und örtlich Zuständigkeit hierfür folgt aus § 387 Abs. 2 AO i.V.m. § 4 der Verordnung des Niedersächsischen Finanzministeriums über die zentrale Zuständigkeit von Finanzbehörden vom 10. Januar 1991 (Niedersächsisches GVBl S. 17 vom 22. Januar 1991, BStBl I 1991, 215), §§ 388 Abs. 1 Nr. 3; 390 Abs. 1 AO , da der Antragsteller seinen Wohnsitz zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens im Bezirk des Antragsgegners hatte.

41

Die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzt einen so genannten Anfangsverdacht voraus. Dieser wurde vom Antragsgegner angenommen (§ 386 Abs. 1 Satz1 AO) und vom Amtsgericht Y in mehreren Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen bestätigt. In derartigen Fällen sprechen gute Gründe dafür, die Frage des Bestehens eines Anfangsverdachtes nicht einer erneuten Prüfung durch das Finanzgericht zu unterziehen, es sei denn, die vom ordentlichen Gericht bestätigte Entscheidung der Finanzbehörde erweist sich als offensichtlich grob fehlerhaft und damit greifbar gesetzwidrig (B FH- Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00 , a.a.O.). Dies ist nach den obigen Ausführungen zum Bestehen eines Anfangsverdachts gegenüber dem Antragsteller nicht der Fall.

42

Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durfte der Antragsgegner im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch Maßnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ergreifen, ohne dass es hierfür auf die Frage nach der Möglichkeit einer Strafverfolgung ankommt (B FH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00 , a.a.O.).

43

bbb) Der Antragsgegner hat die ihm zustehenden Befugnisse nicht überschritten.

44

Hinsichtlich der vom Antragsgegner durchgeführten einzelnen strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen findet eine Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte statt. Insoweit hat der Antragsteller dort bereits um Rechtsschutz nachgesucht.

45

In diesem Verfahren ist nur die Befugnis des Antragsgegners zur Weiterleitung der Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt zum Zwecke der Besteuerung zu überprüfen. Wie bereits oben ausgeführt macht es keinen Unterschied, ob der Antragsgegner die bei den Fahndungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse selbst auswertet oder ob sie die weitere Auswertung dem Wohnsitz-Finanzamt in Form eines Berichtes überläßt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.2001 VII B 11/00 , a.a.O.).

46

Ebenso steht das so genannte Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO der Weiterleitung der Unterlagen und Erkenntnisse an das Wohnsitz-Finanzamt im Streitfall nicht entgegen, da gegenüber dem Antragsteller ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2001 VII B 11/00, a.a.O., und vom 02.08.2001 VII B 290/99, BFH/NV 2001, 1474 m.w.N.).

47

cc) Mit seinem Einwand, dass Steuerhinterziehung schon deshalb nicht vorliege, weil noch erhebliche Abschreibungen als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten, kann der Antragsteller in diesem Verfahren nicht durchdringen. Dieser Einwand betrifft die festzusetzende Steuer und kann demzufolge erst im nachfolgenden Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

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2. Der Antrag zu 2 ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, da er nicht schlüssig dargelegt hat, inwieweit ihm oder seinen Kindern eine Rechtsverletzung durch den Antragsgegner droht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner Unterlagen oder Erkenntnisse über die Kinder des Antragstellers besitzt, bzw. diese weiterzugeben beabsichtigt. Das ursprünglich von der Steuerfahndung F an den Antragsgegner übersendete Kontrollmaterial enthielt zwar nach Aktenlage auch Unterlagen über die Kinder des Antragstellers; diese wurden aber der Steuerfahndung F zur weiteren Bearbeitung zurück übersandt.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .