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  • ab 15.07.2011 (aktuelle Fassung)

Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
(Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Amtliche Abkürzung
FahrBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254 - VORIS 21090 -)

Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), und des Artikels I § 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fahrberechtigung1
Zuständigkeit2
Übergangsvorschrift3
Inkrafttreten4
Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte FahrzeugAnlage 1
BescheinigungAnlage 2
Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes mitwirkender Einheiten und Einrichtungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 tAnlage 3
Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes mitwirkender Einheiten und Einrichtungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 tAnlage 4