Anlage 3 FahrBVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
- Amtliche Abkürzung
- FahrBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(zu § 1 Abs. 3)
Name, Vorname _________________________________________________________
ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, zu führen. Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Erteilende Stelle: _________________________________________ Ort: ___________________________________________ Erteilt am: __________________________________
(Papiergröße: DIN A 6) |
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