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  • ab 15.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 FahrBVO - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Amtliche Abkürzung
FahrBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund der Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 127) erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt.