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  • ab 15.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 FahrBVO - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Amtliche Abkürzung
FahrBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 127) außer Kraft.

Hannover, den 5. Juli 2011

Die Niedersächsische Landesregierung

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