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  • ab 15.07.2011 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 FahrBVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Amtliche Abkürzung
FahrBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(zu § 1 Abs. 3)

Fahrberechtigung

zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes mitwirkender Einheiten und Einrichtungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t

Name, Vorname

_________________________________________________________

geboren am ________________in _________________________

ist berechtigt, auf öffentlichen Straßen Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, zu führen.

Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B.

Erteilende Stelle: _________________________________________

Ort: ___________________________________________

Erteilt am: __________________________________

_________________________________________________________
(Stempel und Unterschrift)(Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers der Fahrberechtigung)



Hinweis:Die Fahrberechtigung ist beim Führen von Einsatzfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

(Papiergröße: DIN A 6)