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  • ab 15.07.2011 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 FahrBVO - Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Amtliche Abkürzung
FahrBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)

1.
Inhalt der Einweisung

In der Einweisung sind für den sicheren Umgang mit Einsatzfahrzeugen mindestens die folgenden Inhalte zu vermitteln:

  • Gefahren durch "Tote Winkel",

  • besonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessungen,

  • Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands,

  • Ladungssicherung,

  • Rückwärtsfahren, insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,

  • rückwärts Einparken,

  • Rangieren.

2.
Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug

Das Fahrzeug muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • für Fahrberechtigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t,

  • für Fahrberechtigungen nach § 1 Abs. 3 zulässige Gesamtmasse von mehr.als 4,75 t bis zu 7,5 t,

  • Länge mindestens 5 m,

  • erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h,

  • Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine.