Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.06.2013, Az.: 12 B 5090/13

Zulassung eines Hochfahrgeschäfts zum Stoppelmarkt 2013; Auswahlentscheidung bei der Platzvergabe eines Volksfestes nach den Kriterien der persönlichen Eignung („bekannt und bewährt“) und Attraktivität

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.06.2013
Aktenzeichen
12 B 5090/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 55187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2013:0620.12B5090.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 09.09.2013 - AZ: 7 ME 56/13

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine bei der Platzvergabe eines Volksfestes erforderliche Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nach den Kriterien der persönlichen Eignung ("bekannt und bewährt") und Attraktivität erfolgen.

  2. 2.

    Die Binnendifferenzierung dieser Kriterien muss nachvollziehbar sein und muss marktspezifische Bezüge haben. Bei Hochfahrgeschäften genügt der Unterpunkt "regionaler Bezug" diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Bei Hochfahrgeschäften genügt der Unterpunkt "regionaler Bezug" diesen Anforderungen grds. nicht.

  3. 3.

    Eine bloße Darstellung der Punktevergabe für Unterkriterien genügt den Anforderungen an ein transparentes und nachvollziehbares Zulassungsverfahren nicht.

  4. 4.

    Die Differenzierung der Auswahlkriterien und ihre Anwendung dürfen Neubewerber gegenüber Altbewerbern nicht so benachteiligen, dass ihnen nicht die gleiche Zulassungschance eingeräumt wird.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin bzgl. einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Zuweisung eines Standplatzes für ihr Fahrgeschäft (...) auf dem diesjährigen ... der Antragsgegnerin, ist zulässig und begründet.

2

Die begehrte einstweilige Anordnung richtet sich nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Danach kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO).

3

Der Zulässigkeit des Antrages steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragstellerin im vorläufigen Verfahren die Neubescheidung ihres Antrages und damit im Ergebnis keine bloß zu sichernde Anordnung ihres Begehrens im Klageverfahren anstrebt. Sie begehrt letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Da der Stoppelmarkt bereits am 15. August 2013 beginnt und er nur sechs Tage dauert, ist eine Entscheidung in der Hauptsache innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu erwarten, sodass über das Verpflichtungsbegehren der Antragstellerin auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden kann.

4

Da aus den genannten Gründen eine rechtzeitige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist, hat die Antragstellerin auch den nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

5

Ihr steht auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch, also der materielle-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung, zu. Dabei ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab an die Prüfung der Erfolgsaussichten anzulegen. Die Antragstellerin, die lediglich eine Neubescheidung beantragt hat, hat das Vorliegen des Anordnungsanspruchs in diesem Sinne hinreichend glaubhaft gemacht.

6

Bei dem ... der Antragsgegnerin handelt es sich um ein nach § 69 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - festgesetztes Volksfest (§ 60 b GewO), sodass die Antragstellerin grundsätzlich gem. § 60 b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 GewO nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung zu dem nach § 69 GewO festgesetzten Volksfest der Antragsgegnerin hat. Dieser im Grundsatz freie Zugang zum Markt folgt aus der allgemeinen Gewerbefreiheit und der aus Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit und ermöglicht so allen potenziellen Interessenten die Marktteilnahme. Der von der Antragstellerin beabsichtigte Betrieb eines Fahrgeschäftes gehört als volksfesttypisches Geschäft zum Gegenstand des festgesetzten ..., sodass der Antragstellerin der Teilnahmeanspruch grundsätzlich zusteht.

7

Allerdings wird der Zulassungsanspruch durch § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach kann der Veranstalter - hier die Antragsgegnerin - aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Das dem Veranstalter bei dieser Auswahlentscheidung eingeräumte Ermessen, das sich auch an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientieren darf, ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, ihm steht insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser umfasst nicht nur die Festlegung des für den Markt verfügbaren Platzes und die räumliche wie branchenmäßige Aufteilung dieses Platzes. Er schließt neben dieser Festlegung der Gesamtkonzeption und insbesondere der Platzkonzeption auch die Festlegung von Auswahlkriterien bei einem Bewerberüberhang ein (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 63/05 -, GewArch 2006, 81 = NVwZ-RR 2006, 786 [BVerwG 04.10.2005 - BVerwG 6 B 63.05]). Wie bei jeder Ermessensentscheidung sind dabei die verfassungsmäßigen Rechte des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei den Auswahlentscheidungen sind deshalb neben dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) insbesondere das Recht des Bewerbers auf Chancengleichheit (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der in § 70 Abs. 1 GewO verankerte Grundsatz der Marktfreiheit zu beachten. Sachlich gerechtfertigt ist demnach eine Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs nur, wenn sie auf der Grundlage eines für alle Bewerber einheitlichen, willkürfreien und nachvollziehbaren Verfahrens erfolgt. Es muss deshalb ein für alle Bewerber einheitliches, vorher festgelegtes Verfahren eingehalten werden. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.September 2002 - 1 BvR 819/01 und 1 BvR 826/01 -, DVBl. 2002, 1629 = NJW-RR 2003, 203 [BVerfG 20.09.2002 - 1 BvR 819/01]). Ebenso erwächst aus der grundrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 S. 1 GG) die Verpflichtung, durch eine angemessene Verfahrensgestaltung auch dieses Grundrecht substantiell zur Geltung zu bringen. Innerhalb dieses gerichtlich überprüfbaren Verfahrens ist für die Bewerberauswahl ein bestimmter Auswahlmodus nicht vorgegeben, sodass die Veranstalter unterschiedliche Auswahlkriterien anwenden dürfen. Das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung müssen durch entsprechende Vorgaben etwa in Vergaberichtlinien für alle Bewerber transparent und nachvollziehbar sein. Die Kriterien für die Auswahl und damit für die Zulassung zum Volksfest und ihr Verhältnis zueinander müssen jedenfalls vor der Entscheidung festgelegt sein, um eine einheitliche Anwendung gegenüber sämtlichen Bewerbern nachvollziehbar und damit auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes justiziabel zu machen. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Diese Grundsätze sind auch bei der Gewichtung und etwaigen Rangfolge der Auswahlkriterien zu beachten. Eine bestimmte Rangfolge etwa des Vorrangs der Attraktivität folgt daraus nicht. Allerdings muss der Veranstalter die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte der Konkretisierung und Beurteilung der Auswahlkriterien offenlegen, damit eine gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung erfolgen kann. Es muss zudem jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance eingeräumt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005, a.a.O.). Demnach ist eine Auswahlentscheidung nach einem System, das Neu- oder Wiederholungsbewerbern, die nicht auf dem Markt vertreten waren, weder im Jahr der Antragstellung noch in erkennbarem zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumen, ermessenfehlerhaft (Nds. OVG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 7 LB 52/11 -, GewArch 2012, 403 = NordÖR 2012, 566).

8

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind in der Kategorie der Fahrgeschäfte, Unterkategorie Hochfahrgeschäfte/Sonstige, insgesamt 24 Bewerbungen eingegangen. Es sollten nach der Platzkonzeption nur 2 Standplätze vergeben werden. Demnach musste eine Auswahlentscheidung durchgeführt werden.

9

Die Antragsgegnerin hat die Auswahl der Bewerber nach den am 15. Januar 2013 vom Städt. Verwaltungsausschuss beschlossenen zuvor von der Verwaltung und dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Marktwesen ausgearbeiteten und vorbereiteten Vergaberichtlinien über die Zulassung zum ... vorgenommen. Die Richtlinien sind Grundlage der Vorauswahl der Bewerber durch den Marktmeister, der Empfehlung durch den Marktausschuss und letztlich der Entscheidung durch die Verwaltung der Antragsgegnerin gewesen. Dieses Verfahren lag allen Bewerbungen für den diesjährigen Stoppelmarkt zugrunde. Die für die Entscheidung maßgeblichen Richtlinien lagen damit auch vor der Entscheidung über die Zulassung vor. Unter diesem Gesichtspunkt liegt demnach entgegen der Auffassung des Antragstellerin kein Verfahrensfehler vor.

10

Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist aber in materieller Hinsicht zu beanstanden.

11

Sie hat die Vergabe in dem Angebotssegment Hochfahrgeschäft auf dem Stoppelmarkt nach den Kriterien der Attraktivität und der persönlichen Eignung vorgenommen. Diese Auswahlkriterien sind in Ziffer 7.3 ihrer Vergaberichtlinien festgelegt. Danach erfolgt die Auswahl der Bewerber für den Fall, dass innerhalb einer Kategorie mehr Bewerbungen eingehen als Plätze verfügbar sind, nach den Kriterien der persönlichen Eignung und der Attraktivität des Geschäftes. Beide Kriterien sind wie folgt näher erläutert:

12

"Persönliche Eignung:

13

Die "persönliche Eignung" des Bewerbers bzw. des benannten Vertretungsberechtigten bei Personengesellschaften und juristischen Personen wird bewertet (Vertragserfüllung, Volksfesterfahrung, Fachkenntnis, Zuverlässigkeit, Reisegewerbe, regionaler Bezug, personale Identität) und geht über die gewerberechtliche "Zuverlässigkeit" hinaus.

14

Attraktivität des Geschäfts:

15

Die "Attraktivität des Geschäfts" wird bewertet. (Erscheinungsbild, technischer Standard, Anziehung, Tradition, Neuheit, Platzbedarf, Umweltfreundlichkeit)"

16

Weiter heißt es in den Richtlinien, dass Bewerber bevorzugt würden, wenn angenommen werde, dass ihr Geschäft wegen seiner Art, Führung/Verarbeitung, Ausstattung, Betriebsweise, des Erscheinungsbildes oder Warenangebotes eine besondere Anziehungskraft auf die Bewerber ausübe. In Ziffer 7.2 der Richtlinie ist eine Neubewerberregelung enthalten. Sie lautet: "In jeder Kategorie sollen bis zu 10 %, mindestens jedoch ein Neubewerber ausgewählt werden, sofern geeignete Neubewerber in dieser Kategorie vorhanden sind. Es soll ein ausgewogenes Verhältnis von Vertrautem und Neuem erreicht werden." In den Vollzugshinweisen zu den Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin über die Zulassung zum ... 2013 hat die Antragsgegnerin u.a. die Vergabe und Auswahl der Plätze zu Ziffer 7 der Richtlinien näher erläutert. Danach soll eine Bewerbung in 11 verschiedenen Kriterien bewertet werden. Fünf Kriterien beziehen sich auf die persönliche Eignung des Bewerbers, 6 Kriterien auf die Attraktivität des Geschäfts, mit dem der Bewerber das Volksfest beschicken möchte. Anschließend wird die Bewertung, die nach einem Punkteschema erfolgen solle, beschrieben. Im Normalfall werde in der Punkteskala von 0 bis 10 Punkten ein mittlerer Punktewert (5 Punkte) vergeben. Nach der Bewertung aller Bewerbungen einer Unterkategorie ergebe sich eine Rangliste. Komme es dabei zu einer Punktgleichheit und könnten nicht alle Bewerber zugelassen werden, werde der Neubewerber zugelassen. Seien mehrere Neubewerber in der Unterkategorie, werde derjenige zugelassen, der sich am häufigsten für den ::: beworben habe.

17

Damit richtet sich die Auswahl nach näher beschriebenen Kategorien der Attraktivität und der persönlichen Eignung. Die Ausgestaltung dieser Kriterien wie auch ihre konkrete Umsetzung wird allerdings den Anforderungen an eine sachgerechte Auswahlentscheidung nicht gerecht. Die Anwendung der Kriterien führt dazu, dass Neubewerber gegenüber Altbewerbern in unzulässiger Weise benachteiligt werden, sie erhalten keine realistische Zulassungschance.

18

Grundsätzlich ist die Attraktivität eines Geschäftes zwar ein anerkanntes Auswahlkriterium bei Volksfesten. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes kann der Veranstalter nämlich festlegen, welche Parameter der Attraktivität für ihn bei der Gestaltung seines Marktes die Anziehungskraft auf die Besucher bestimmen. Auch insoweit steht ihm wiederum ein weiter Konkretisierungs- und Beurteilungsspielraum zu. Die Antragsgegnerin hat bei der Festlegung der Merkmale der Attraktivität - beanstandungsfrei - die äußere Gestaltung des Geschäftes als maßgebliches Kriterium angesehen. Berücksichtigt werden das Erscheinungsbild, der technische Standard, die Anziehung, die Tradition, die Neuheit, der Platzbedarf und die Umweltfreundlichkeit des Geschäftes. Diese Gesichtspunkte hängen von der Gesamtkonzeption der Veranstaltung wie auch vom Waren- und Leistungsangebot und der räumlichen Auslastung des zur Verfügung stehenden Platzes ab. Dem Veranstalter ist auch bei der Beurteilung dieser grundsätzlich sachgerechten Attraktivitätskriterien ein weiter Spielraum einzuräumen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beurteilung der Attraktivität notwendigerweise mit subjektiven Vorstellungen und Wertentscheidungen verbunden ist. Das Gericht darf ebenso wie ein bei der Auswahlentscheidung nicht zum Zuge gekommener Bewerber nicht seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen.

19

Diese Anforderungen gelten auch für das weitere Auswahlkriterium der Antragsgegnerin, das mit der Bezeichnung der "persönlichen Eignung" im Wesentlichen auf die Bekanntheit und Bewährung bisheriger Beschicker abstellt. Neben dem Auswahlkriterium der Attraktivität ist auch das Kriterium "bekannt und bewährt" grundsätzlich anerkannt. Es erlaubt dem Veranstalter, frühere Schwierigkeiten bei der Marktabwicklung zu berücksichtigen, die auch unterhalb der Schwelle der Unzuverlässigkeit liegen.

20

Gegenteiliges ist auch der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 (a.a.O.) nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich angeführt, dass das Merkmal "bekannt und bewährt" letztlich nicht allein ausschlaggebend sein darf, weil dann Neubewerber keine realistische Zulassungschance erhielten. Dass das Merkmal "bekannt und bewährt" überhaupt nicht als Auswahlkriterium in Betracht kommen kann, lässt sich daraus nicht ableiten.

21

Selbst wenn es sich bei den Merkmalen der Attraktivität und der persönlichen Eignung um sachgerechte Auswahlkriterien handelt, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ausgestaltung der Kriterien ermessensfehlerhaft. Die Ausgestaltung muss transparent und sachgerecht erfolgen (Nds. OVG, Urteil vom 16. Mai 2012, a.a.O.). Das gilt sowohl für die Festlegung der Auswahlkriterien wie auch für ihre konkrete Umsetzung. Die Ausdifferenzierung der jeweiligen Unterpunkte der Auswahlmerkmale muss gerichtlich nachvollziehbar sein und darf nicht zu Ungleichbehandlungen führen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Damit sind die jeweiligen Differenzierungspunkte offenzulegen und - jedenfalls auf Nachfrage hin - zu begründen. Eine sich am bloßen Geschmack oder an Begrifflichkeiten orientierende Auswahlentscheidung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Selbst wenn insbesondere die Beurteilung der Attraktivität von subjektiven Vorstellungen und Wertentscheidungen getragen ist, darf die Ausfüllung des Begriffes dieses Merkmals nicht dazu führen, dass eine willkürliche Entscheidung sich hinter Begrifflichkeiten verbirgt. Die bloße Darstellung von Unterpunkten in einem Schema macht die Entscheidung insoweit zwar nachvollziehbar, eine gerichtliche Überprüfung setzt aber die inhaltliche Ausfüllung der jeweiligen Unterpunkte voraus. Die Anwendung der Kriterien darf auch nicht dazu führen, dass der Kreis der Marktbeschicker derart begrenzt wird, dass Neubewerber praktisch keine Zulassungschance haben. Vielmehr muss Neubewerbern in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance eingeräumt werden. Ein Vergabesystem darf sich nicht auf bekannte und bewährte Beschicker beschränken. Es müssen vielmehr sämtliche Altbewerber mit dem Risiko verminderter Zulassungschancen durch Neubewerber belastet werden. Haben die Auswahlkriterien der Attraktivität und des Grundsatzes "bekannt und bewährt" das Ergebnis, das letztlich ein Neubewerber kaum eine Chance hat, zugelassen zu werden und somit in den Status des Altbeschickers zu kommen, ist das Auswahlsystem ermessensfehlerhaft.

22

Den genannten Maßstäben der sachgerechten und willkürfreien Auswahl eines Bewerbers wird die Ablehnung des Antrages des Antragstellerin für den ... 2013 nicht gerecht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist ermessensfehlerhaft. Ihr ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Beurteilung in den genannten Unterkategorien der Attraktivität und der persönlichen Eignung vorgenommen worden ist. Zudem erhalten Neubewerber kaum eine realistische Zulassungschance.

23

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin stützt sich auf eine Punktevergabe, die in einer Exceltabelle dargestellt ist. Dabei werden die Punkte im Hinblick auf die persönliche Eignung des Bewerbers auf 5 und im Hinblick auf die Attraktivität des Geschäftes auf 6 Unterkriterien bezogen. In den Vollzugshinweisen zu den Vergaberichtlinien der Antragsgegnerin über die Zulassung zum ... 2013 sind diese Kriterien näher erläutert. Hinsichtlich der Bewertung der persönlichen Eignung wird auf die Vertragserfüllung, die Volksfesterfahrung, die Fachkenntnis, die Zuverlässigkeit und sodann auf Reisegewerbe/regionaler Bezug/Steuersitz/personale Identität abgestellt. Die Punkte der "persönlichen Eignung" werden einfach gewichtet. Die Attraktivität des Geschäftes wird bezogen auf die Kriterien Erscheinungsbild, technischer Standard, Anziehung, Platzbedarf, Tradition/Neuheit sowie Umweltfreundlichkeit. Die Punkte für die Attraktivität des Geschäftes werden dreifach gewichtet.

24

Die für die Bewertung der Attraktivität der persönlichen Eignung vorgenommene Differenzierung in einzelne Unterkriterien ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Zum Veranstaltungszweck des Stoppelmarktes führt die Antragsgegnerin in ihren Richtlinien aus, dass der Markt eine "einzigartige, herausragende, identitätsschaffende und -erhaltene Bedeutung für die Stadt ... und die gesamte Region" habe. Es solle die Eigenart als traditionelles Volksfest mit eigener Identität gewahrt bleiben und ein besonderes Augenmerk auf die Pflege der traditionellen Prägung der Veranstaltung gelegt werden. Deshalb sei die Einbindung lokaler und regionaler Gastwirte aus verschiedenen, umliegenden Städten, Gemeinden und Ortschaften vorgesehen. Damit ist ein Veranstaltungszweck angeführt, der grundsätzlich den rechtlichen Anforderungen der Marktgestaltung entspricht. Allerdings müssen die Unterkriterien dann auch diesem Veranstaltungszweck dienen: Sie müssen geeignet und angemessen sein. Mag etwa die Bevorzugung regional ansässiger Gastwirte im Hinblick auf den angeführten Veranstaltungszweck noch nachvollziehbar sein, ist dies aber bei Hochfahrgeschäften nicht ohne Weiteres erkennbar. Eine Berücksichtigung eines regionalen Bezuges bei diesen Geschäften liefe auf eine Bevorzugung von Bewerbern mit dem örtlichen oder regionalen Wohnsitz hinaus, der in diesen Fällen einen marktspezifischen Bezug nicht hat. Dies ist ermessensfehlerhaft.

25

Schließlich ist über die Binnendifferenzierung der Merkmale hinaus auch eine Gewichtung der Unterkriterien vorzunehmen. Dies kann durch eine (erläuterte) Punktevergabe erfolgen. Hinsichtlich einiger Kriterien wird in den Vollzugshinweisen der Richtlinien die Punktevergabe angesprochen. So sollen etwa bei dem Kriterium der Vertragserfüllung im Normalfall 2 Punkte, bei positiven Erfahrungen vergangener Veranstaltungen in Vechta weitere Punkte vergeben werden. Negative Erkenntnisse sollen zu einem Punktabzug führen. Bei dem Kriterium der Volksfesterfahrung soll im Normalfall ein mittlerer Punktewert bei einer fünfjährigen Volksfesterfahrung von 5 Punkten vergeben werden. Auch bei dem Kriterium Reisegewerbe/regionaler Bezug wird die Punktevergabe angesprochen. Für das Kriterium der Zuverlässigkeit werden grundsätzlich 2 Punkte vergeben, Abzüge sollen bei negativen Erkenntnissen, bei positiven Erkenntnissen weitere Punkte vergeben werden. In weiteren Kriterien, insbesondere zu dem Merkmal der Attraktivität des Geschäftes sind ins Einzelne gehende Vorschläge der Punktevergabe nicht aufgeführt. So wird in dem Kriterium Erscheinungsbild lediglich angeführt, dass bewertet wird, wie sich das Geschäft dem Besucher optisch präsentiert, z.B. Gestaltung, optische Ausstattung. Auch bei den Kriterien des technischen Standards und der Anziehung sowie des Platzbedarfs werden Punktevergaben nicht angeführt.

26

Obwohl zu einzelnen Unterkriterien keine konkreten Punktevergaben vorgegeben werden, sind das Vergabeverfahren und die Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin allein deshalb gleichwohl nicht zu beanstanden. In den Vergaberichtlinien können nicht für alle Vergabeentscheidungen die Punktevergaben vorgegeben werden. Eine solche schematische Vorgabe würde den Entscheidungsspielraum des Veranstalters unsachgemäß einschränken. Allerdings muss der Veranstalter die - wie bereits festgestellt - für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte der Konkretisierung der jeweiligen Auswahlkriterien darstellen. Eine gerichtliche Überprüfung der Punktevergabe ist lediglich möglich, wenn der Veranstalter seine Auswahlentscheidung im Einzelnen begründet und darlegt, warum in den einzelnen Auswahlkriterien eine bestimmte Punktezahl vergeben worden ist. Die bloße Darstellung der Vergabe einzelner Punkte in den Unterkriterien der Auswahlmerkmale der persönlichen Eignung und Attraktivität reichen hierfür nicht aus. Dann liegt ein transparentes und nachvollziehbares Zulassungsverfahren nicht vor. Ein solches Begründungsdefizit liegt hier vor.

27

Die Antragsgegnerin stützt ihre Auswahlentscheidung auf eine Punktevergabe, die in einer Exceltabelle dargestellt ist. Nach dem Ergebnis dieser Eintragungen hat die Antragstellerin mit ihrem Fahrgeschäft insgesamt 126 Punkte erhalten. Zugelassen wurden die Fahrgeschäfte der beiden Beigeladenen ("..." und "...") mit den Punktzahlen 132 bzw. 130. Die Antragstellerin hat in der Unterkategorie der Attraktivität insgesamt 35 Punkte erhalten, die dreifach berücksichtigt wurden. In der Kategorie der persönlichen Eignung hat sie 21 Punkte erhalten. Die Einzelheiten der Punktevergabe ergeben sich weder aus dem Protokoll des städtischen Vergabeausschusses noch der Exceltabelle. Es wird in dieser Tabelle lediglich der Gesichtspunkt der Attraktivität unterteilt in die genannten verschiedenen Kategorien des Erscheinungsbildes, des technischen Standards, der Anziehung, des Platzbedarfs, der Tradition/Neuheit und der Umweltfreundlichkeit. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Bewertung der Attraktivität bzgl. der Unterkategorien Erscheinungsbild, Technischer Standard, Anziehung und Platzbedarf im Bescheid vom 14. März 2013 Ausführungen zu den für die Antragstellerin vergebenen Punkten gemacht. Erläuterungen zu den vergebenen Punkten in den Unterpunkten Tradition/Neuheit und Umweltfreundlichkeit liegen nicht vor, sodass es bereits insoweit an einer Nachvollziehbarkeit fehlt.

28

Die Punktevergabe wird aber auch nicht in Bezug gesetzt zu den Geschäften der Mitbewerber. Eine Punktevergabe in den einzelnen Kategorien ist nur dann nachvollziehbar und überprüfbar, wenn sie jeweils für sich erläutert und dann in Bezug zu den Bewertungen der Bewerbungen der Konkurrenten gesetzt werden. Dafür reicht es nicht aus auszuführen, dass die Mitbewerber in den jeweiligen Unterkategorien besser oder schlechter zu bewerten gewesen seien. Die Antragsgegnerin beschreibt lediglich einzelne Unterpunkte und verweist etwa zu der Kategorie "Reisegewerbe/ regionaler Bezug/..." auf fehlende Erkenntnisse. Dass diese und weitere Erkenntnisse bei der Entscheidungsfindung nicht vorlagen, weil sie nicht Gegenstand der Antragsunterlagen waren, kann der Antragstellerin nicht angelastet werden, da die maßgeblichen Richtlinien bei der Antragstellung noch nicht vorlagen. Die Antragsgegnerin hätte demnach aus Gleichheitsgründen mangelnde Erkenntnisse erfragen müssen. Dass sich dieses Defizit auswirken kann, zeigt sich auch im Fall der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat bzgl. der Kriterien Volksfesterfahrung und Fachkenntnisse jeweils 6 Punkte erhalten, während der Beigeladene zu 1) in diesen beiden Bereichen jeweils 9 Punkte erreichte. Im Schriftsatz vom 28. Mai 2013 führt die Antragstellerin Anhaltspunkte für ihre Volksfesterfahrung und Fachkenntnisse an. Die Antragsgegnerin ist auf diesen Vortrag der Antragstellerin dennoch nicht näher eingegangen. Nicht nachvollziehbar bleibt auch die unterschiedliche Vergabe der Punkte für das Merkmal der Zuverlässigkeit. Ist die Punktevergabe im Bereich der persönlichen Eignung schon nicht nachvollziehbar, zeigt das Ergebnis der Punktevergabe von 35 Punkten in der Kategorie der Attraktivität, dass diese Punktzahl die der zugelassenen Bewerber sogar geringfügig übersteigt. Die zugelassenen Bewerber haben unter dem Gesichtspunkt der Attraktivität 32 bzw. 34 Punkte erhalten. Eine gerichtliche Nachprüfbarkeit der Punktevergabe ist auch nach der Erläuterung im gerichtlichen Verfahren nicht möglich.

29

Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist zudem deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie Neubewerber gegenüber den Altbewerbern so benachteiligt, dass ihnen nicht die gleiche Zulassungschance eingeräumt wird. Die Antragsgegnerin vergibt zu beiden Merkmalen der persönlichen Eignung wie auch der Attraktivität in den Unterkriterien besonders für Altbeschicker zusätzliche Punkte. Besonders im Merkmal persönliche Eignung sind Unterkriterien angeführt, die Neubewerber benachteiligen. So erhalten Bewerber bei der Vertragserfüllung wie bei der Volksfesterfahrung und auch bei der Zuverlässigkeit zusätzliche Punkte, wenn sie zu den sogenannten Altbeschickern gehören. Demnach führt die Anwendung der Auswahlkriterien dazu, dass ein Neubewerber in der Kategorie der Attraktivität weitaus mehr Punkte erreichen muss als ein Altbeschicker, der in diesen Kategorien der Vertragserfüllung, der Volksfesterfahrung und Zuverlässigkeit höhere Punktzahlen erreichen kann. Die Benachteiligung der Neubewerber muss aber - wie dargestellt - durch ein System aufgefangen werden, das Neu- oder Wiederholungsbewerbern eine Zulassungschance einräumt. In den Vergaberichtlinien wird unter Ziffer 7.2 zwar eine Neubewerberregelung angeführt. Danach sollen bis zu 10 %, mindestens jedoch ein Neubewerber in jeder Kategorie ausgewählt werden. Eingeschränkt wird diese Regelung aber durch die Formulierung, dass geeignete Neubewerber in der jeweiligen Kategorie vorhanden sein müssen. Neubewerber sind nach den Vorgaben in den Richtlinien allerdings nur dann geeignet, wenn sie in der jeweiligen Kategorie zu anderen Bewerbern Punktegleichheit aufweisen. Darauf wird auch in den Vollzugshinweisen zu den Vergaberichtlinien über die Zulassung zum Stoppelmarkt 2013 hingewiesen. Da ein Neubewerber in den einzelnen Kategorien etwa der Vertragserfüllung und der Volksfesterfahrung keine besonderen Punkte erreichen kann, muss er in den übrigen Kategorien etwa des Erscheinungsbildes und des technischen Standards zusätzliche Punkte erreichen. Demnach muss er bei den objektiven Kriterien gegenüber einem Altbeschicker zusätzliche Punkte erreichen. Dies ist nicht sachgerecht und damit ermessensfehlerhaft.

30

Weshalb etwa der Bewerber aus Diepholz unter dem Gesichtspunkt des regionalen Bezuges ebenso wie die Antragstellerin 8 Punkte erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Er hat zudem bei dem Unterpunkt der Zuverlässigkeit statt 2 die doppelte Punktzahl von 4 Punkten erhalten. Dies ist ebenso wie auch die Vergabe von 5 Punkten für den Unterpunkt Volksfesterfahrung nicht nachvollziehbar. Der weitere Mitbewerber aus Vechta hat hinsichtlich der persönlichen Eignung vergleichbare Punkte wie die Antragstellerin erhalten. In den Kategorien der Attraktivität erhält er allerdings wesentlich mehr Punkte. Das gilt zum einen für die Unterkategorie des Erscheinungsbildes wie auch für die Kategorie des technischen Standards. Insbesondere bei der Kategorie Tradition/Neuheit erhält er dann noch die volle Punktzahl von 10 Punkten gegenüber der Durchschnittspunktzahl der Antragstellerin mit 5 Punkten. Gründe für die unterschiedlichen Punktvergaben sind nicht angeführt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die Verteilungskriterien für alle Bewerber einheitlich anwendet, so dass eine Überprüfbarkeit nicht gewährleistet ist.

31

Diese Benachteiligung trifft auch die Antragstellerin. Sie ist gegenüber den Altbewerbern unsachgemäß benachteiligt worden. Bei den Unterkategorien der Vertragserfüllung hat sie nur 2 Punkte, bei der Volksfesterfahrung 6 Punkte und bei der Zuverlässigkeit wiederum nur 2 Punkte erhalten. Konkurrenten haben in diesen Bereichen bis zu 9 Punkte erhalten. Die Anwendung dieser Auswahlkriterien führt demnach dazu, dass ein Neubewerber wie die Antragstellerin in der Kategorie der Attraktivität weitaus mehr Punkte erreichen muss als ein Altbeschicker, der in den Kategorien der Vertragserfüllung, der Volksfesterfahrung und Zuverlässigkeit höhere Punktzahlen erreichen kann. Dies ist nach den o.g. Anforderungen an eine sachgerechte Auswahlentscheidung nicht ermessensfehlerfrei.

32

Soweit die Antragsgegnerin im letzten Schriftsatz vom 7. Juni 2013 darauf hinweist, dass sie jedes Jahr Neu- oder Wiederholungsbewerber für den Stoppelmarkt zulasse, ist weder offengelegt, wie viele und welche der zugelassenen Bewerber in der hier maßgeblichen Kategorie Neubewerber sein sollen, noch ist erkennbar, dass sich die Zulassung dieser Bewerber nach Ziffer 7.2 der Richtlinien richtet. Danach sollen in jeder Kategorie bis zu 10 %, mindestens jedoch ein Neubewerber ausgewählt werden, sofern geeignete Neubewerber in dieser Kategorie vorhanden sind. Auch diese Festlegung entspricht nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Auswahlentscheidung. Die Antragsgegnerin führt in ihren Unterkriterien sowohl bei dem Merkmal der Attraktivität wie auch bei dem Merkmal der persönlichen Eignung jeweils Gesichtspunkte an, die in erster Linie auf sog. Altbeschicker zugeschnitten sind. Traditionsgesichtspunkte finden schon bei dem Merkmal der Attraktivität eine besondere Ausprägung. Insbesondere bei der persönlichen Eignung sind Vertragserfüllung und Volksfesterfahrung bedeutsam. Diese Unterpunkte werden in erster Linie von Altbeschickern erfüllt. Demnach führt die Anwendung der Kategorien grundsätzlich zu einer Bevorteilung der Altbeschicker gegenüber Neubeschickern.

33

Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1GG) ist es im vorliegenden Fall erforderlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur erneuten Bescheidung zu verpflichten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nicht ausgeschlossen, setzt aber wegen der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass dies die einzige Möglichkeit ist, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Hier wird allein durch eine Neubescheidung die Möglichkeit der Antragstellerin gewahrt, zum diesjährigen Stoppelmarkt zugelassen zu werden. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nach Auffassung des Gerichts nur dann gerechtfertigt, wenn offenkundig ist, dass die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei zu Ungunsten der Antragstellerin ausgehen wird und damit die Gefahr, dass die Folgen einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme nicht rückgängig gemacht werden können, nicht zu befürchten ist oder ausnahmsweise überwiegende, sonders gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Im vorliegenden Fall verneint die Kammer diese Offenkundigkeit, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin - rechtsfehlerfrei - zum Bewerberkreis zugelassen hat; die anhand der von der Antragsgegnerin zu bestimmenden sachgerechten Auswahlkriterien zu treffende Auswahlentscheidung wird nicht offensichtlich zu Ungunsten der Antragstellerin ausgehen. Trotz der angeführten Ermessensfehler kann die Antragsgegnerin eine erneute Ermessensentscheidung treffen. Dabei kann sie - mit den angeführten Einschränkungen - weiterhin von den Gesichtspunkten der Attraktivität und auch den angeführten Kriterien der persönlichen Eignung ausgehen. Allerdings ist die jeweilige Punktevergabe in den Unterkategorien im Einzelnen zu begründen. Hierzu gehört neben der Darstellung, dass die Unterkriterien einen marktspezifischen Bezug haben, auch die Begründung der Punktevergaben an die zugelassenen Bewerber, um so die Unterschiede nachvollziehbar zu machen. Auch darf die Punktevergabe nicht zum Ergebnis haben, dass ein Neubewerber auf Jahre hin von der Zulassung ausgeschlossen wird. Die Antragsgegnerin darf bei einer erneuten Ermessensentscheidung neben den angeführten Kriterien auch weitere Kriterien berücksichtigen. Insoweit steht es dem Gericht nicht zu, Vorgaben zu machen. Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung umzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass sie die zwei Plätze bereits an Bewerber vergeben hat. Ihr stehen die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Möglichkeiten des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Zulassung zu. Dass sie in den Zulassungsbescheiden keinen entsprechenden Widerrufsvorbehalt aufgenommen hat, steht dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen.

34

Das Gericht hat davon abgesehen, der Antragsgegnerin eine Frist für das neue Auswahlverfahren und die Neubescheidung zu setzen. Angesichts des Beginns des ... am 15. August 2013 ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zeitnah eine Entscheidung herbeiführt, sodass die Betroffenen gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz rechtzeitig in Anspruch nehmen können.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 S. 1 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO waren die außergerichtlichen der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Anträge gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie ist nach der aus dem Antrag eines Antragstellers sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht erachtet es in Anlehnung an die laufende Nummer 54.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) für angemessen, den Streitwert für die Zulassung eines Fahrgeschäftes dieser Größe in Höhe von 500,- Euro pro Tag und damit für die sechs Tage andauernde Veranstaltung des Stoppelmarktes insgesamt in Höhe von 3.000,-- € festzusetzen.