Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 03.07.2013, Az.: 5 A 2793/11

Einleitung von Abwasser; Kläranlage; Überwachungswerte; wasserrechtliche Bewirtschaftungsziele

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
03.07.2013
Aktenzeichen
5 A 2793/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Verschärfung der als Stand der Technik anzusehenden Überwachungswerte des Anhangs 1 zur AbwV kann von der Unteren Wasserbehörde zur Verbesserung der Gewässerqualität und -güte unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit festgesetzt werden, auch wenn der Einleiter die Überwachungswerte seit Jahren unterschreitet.

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des jeweiligen Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seinen drei Klagen gegen drei Bescheide des Beklagten, mit denen dieser Überwachungswerte für die vom Kläger betriebenen Kläranlagen …, … und … geändert und neu festgesetzt hat.

Der Kläger betreibt seit Jahren die Kläranlagen ..., ...und ....

Nach vorhergehender Anhörung setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.08.2011 zur Einleitungserlaubnis vom 29.02.1996 für die Kläranlage ... die unter Ziffer II aufgeführten Überwachungswerte für CSB auf 70 mg/l (zuvor 90 mg/l), für Nges auf 10 mg/l (zuvor 18 mg/l) und für Pges auf 1,5 mg/l (zuvor 2 mg/l) sowie die unter Ziffer IV aufgeführten abgaberechtlichen Festlegungen-Überwachungswerte für CSB, N und P in gleicher Höhe neu fest. Für die Kläranlage ... änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.08.2011 die Einleitungserlaubnis vom 29.02.1996 dahin, dass die unter Ziffer II aufgeführten Überwachungswerte für CSB auf 60 mg/l (zuvor 90 mg/l)  und für Nges auf 14 mg/l (zuvor 18 mg/l) sowie die unter Ziffer IV aufgeführten abgaberechtlichen Festlegungen-Überwachungswerte für CSB und N in gleicher Höhe neu festgesetzt wurden. Für die Kläranlage ...schließlich setzte der Beklagte nach vorhergehender Anhörung mit Änderungsbescheid vom 25.08.2011 zur Einleitungserlaubnis vom 01.03.1996 die unter Ziffer II aufgeführten Überwachungswerte für CSB auf 60 mg/l (zuvor 90 mg/l)  und für Nges auf 14 mg/l (zuvor 18 mg/l) sowie die unter Ziffer IV aufgeführten abgaberechtlichen Festlegungen-Überwachungswerte für CSB und N in gleicher Höhe neu fest. Zur Begründung verwies der Beklagte jeweils darauf, dass die Anlagen des Klägers die gesetzlich vorgesehenen und zuvor festgesetzten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung seit 1992 unterschreiten würden. Durch die Erklärung der niedrigeren Werte sei es dem Kläger möglich gewesen, die Abwasserabgabe zu reduzieren. Die jetzt erfolgte Herabsetzung diene der Sicherstellung einer besseren Wassergüte und -qualität in der Zukunft. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da die derzeitigen Messwerte noch unter 20% der neu festgesetzten Werte liegen würden. Denn damit lägen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legenden Schadeinheiten gem. § 4 Abs. 5 AbwAG weiterhin vor.

Der Kläger legte dagegen jeweils Widerspruch ein, da es für die Maßnahme keine hinreichende Rechtsgrundlage gebe und das Wasserhaushaltsgesetz – WHG - eine Unterschreitung der im Anhang zur Abwasserverordnung festgelegten Mindestanforderungen nicht erlaube. Zudem würden ihm die Verrechnungsmöglichkeiten nach der Abwasserverordnung eingeschränkt. Schließlich komme eine nachträgliche Anforderung an die Abwassereinleitung nur mit einer auf die konkreten Verhältnisse am ..., am … und an der … zielenden Begründung in Betracht, woran es hier fehle.

Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 16.11.2011 zurück. Insbesondere seien die benannten Rechtsvorschriften richtig angewandt. Eine Herabsetzung der Überwachungswerte sei sowohl zulässig als auch verhältnismäßig. Mit ihr könne die Gewässerqualität des ..., des ...und der ...  nachhaltig verbessert und die verbesserte Qualität auch aufrechterhalten werden. Dem Kläger bliebe nach den vorliegenden Messwerten ein hinreichender Puffer von 20%. Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers hätten gegenüber einer dauerhaften Gewässerverbesserung zurückzustehen.

Der Kläger hat am 12.12.2011 jeweils Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Seiner Ansicht nach ist § 13 WHG als Ermächtigungsgrundlage nicht geeignet. Vielmehr sei eine Herabsetzung der Mindestanforderungen unzulässig und § 57 WHG entfalte insoweit eine Sperrwirkung. Dafür spreche auch die Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F., wonach die Anforderungen nach § 7a WHG a.F. nicht unterschritten werden dürften. Zudem sei durch die Schaffung der Mindestanforderungen durch die Rechtsverordnung bereits dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt worden. Dies ergebe sich auch aus den Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen. Eine erneute Bemühung der Verhältnismäßigkeit sei rechtswidrig.

Unabhängig davon führe eine Verschärfung der Überwachungswerte nicht zu einer Verbesserung der Wasserqualität der drei Einleitungsgewässer, denn da der Kläger auch diese - neu festgesetzten - Werte seit Jahren eingehalten habe, sei kein Verbesserungseffekt zu erzielen. Außerdem habe der Beklagte die konkreten Verhältnisse am ..., am … und an der ...  weder ermittelt noch in seine Erwägungen einbezogen.

Demgegenüber sei für den Kläger ein ausreichender Spielraum zwischen den tatsächlichen Ablaufwerten und den Überwachungswerten notwendig. Ein Großteil des der Kläranlage ... zugeführten Abwassers stamme von zwei abwasserintensiven Betrieben, einer Versandschlachterei und einer Fettschmelze. Durch Veränderungen bei der Abwasservorbehandlung dort, marktbedingt unterschiedliche Produktionsauslastungen oder auch Betriebsstörungen könnten Schwankungen bei der Abwasserzusammensetzung und/oder -menge entstehen, die sich wegen des dominierenden Anteils der Betriebsabwässer am Gesamtabwasser auf den Betrieb der Kläranlage ... unmittelbar auswirken könnten. Zudem könnten erhebliche Schwankungen in der Reinigungsleistung dieser Kläranlage und damit auch bei den Einleitwerten durch Witterungseinflüsse auftreten. Schließlich habe der Beklagte die wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht mit dem notwendigen Gewicht in seine Verhältnismäßigkeitsprüfung eingestellt. Die abgabenrechtlichen Folgen der Verschärfung seien zugunsten des Einleiters bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Diese Erwägungen würden entsprechend auch für die beiden anderen Kläranlagen ... und ...gelten.

Der Kläger beantragt jeweils,

den Änderungsbescheid vom 25.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt jeweils,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides und erwidert ergänzend: Soweit die Mindestanforderungen nicht unterschritten werden dürften, sei darunter zu verstehen, dass eine Verschlechterung ausgeschlossen werden solle. Eine Verschärfung der Anforderungen sei hingegen ohne weiteres möglich. Die künftig zu berücksichtigenden Überwachungswerte seien auch so bemessen, dass dem Kläger ein hinreichender Puffer von 20% verbleibe. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine darüber hinausgehende Verschlechterung der Einleitwerte aufgrund von unvorhersehbaren Schwankungen ergeben könne. Zudem habe das Verhältnis zwischen häuslicher und gewerblicher Einleitung in ... im letzten Jahr bei nahezu der Hälfte gelegen. Da der Beklagte letztlich durch die Wasserrechtsrahmenrichtlinie verpflichtet sei, alle Gewässer hinsichtlich ihrer Reinheit und Güte zu schützen, müsse dies auch für den ..., den … und die ...  gelten. Die durch Erlass geregelte Prüfpflicht bei sich fortlaufend wiederholender Erklärung über niedrigere Einleitungswerte gehe daher mit einer umfassenden Pflicht zum Einschreiten einher, da eine Überprüfung mit Einschreiten beschränkt auf den Fall der Nichteinhaltung der Mindestwerte bereits gesetzlich geregelt sei und es dafür einer Erlassregelung nicht bedurft hätte.

Der Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei geprägt durch Landwirtschaft und große Tierhaltungsbetriebe. Aufgrund der damit einhergehenden Problematik sei die Gewässerqualität und -güte insgesamt bedenklich und jedenfalls verbesserungsbedürftig.

Zudem handle es sich bei dem ... um ein Gewässer II. Ordnung mit der Güteklasse 2 bis 3, also mit einer als kritisch anzusehenden Gewässergüte, so dass die Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes notwendig seien. Bei dem … handle es sich um ein Gewässer II. Ordnung mit überörtlicher Bedeutung und der Güteklasse 3, also mit starker Verschmutzung, so dass Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes notwendig seien. Auch bei der Schelllohne handle es sich um ein Gewässer II. Ordnung mit überörtlicher Bedeutung, wo Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes notwendig seien. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe oder Zielsetzung des WHG, dem Kläger einen Puffer zur Wahrung betriebswirtschaftlicher Interessen zuzugestehen. Einmaligen Überschreitungen der Einleiterwerte werde durch die sogenannten 4 aus 5 - Regelung im Abwasserabgabenrecht hinreichend Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtungen ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), i.d.F. vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986). Danach kann die zuständige Behörde auch nachträglich durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen. Die dadurch gesteigerte Belastung des Erlaubnisinhabers muss jedoch den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit genügen. Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf dabei nicht weitergehen, als § 57 WHG es verlangt, darf die Mindestanforderungen also nicht unterschreiten (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage 2010, § 13 Rdnr. 106).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist darunter jedoch nicht zu verstehen, dass die Behörde keine niedrigeren als die im Anhang 1 zur Abwasserverordnung - AbwV - vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) festgelegten Anforderungen festsetzen dürfte. Denn bei diesen Anforderungen handelt es sich um Mindeststandards (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2011 - 3 S 1728/09 - juris). Daher ist das Verbot des Unterschreitens dieser Mindestanforderungen dahin zu verstehen, dass zwar strengere Anforderungen, aber keine geringeren gestellt werden dürfen. Werden gegenüber Abwassereinleitungen über den Stand der Technik hinaus gehende Bewirtschaftungsanforderungen erforderlich, sind diese in Form der nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen über § 13 WHG zu vollziehen (Schmid in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar 2011, § 13 Rdnr. 11a). Die im Anhang zur Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen dokumentieren insoweit lediglich den Stand der Technik. Daher ist für die Verwaltungspraxis davon auszugehen, dass strengere Anforderungen gestellt werden können, soweit diese begründet sind. Eine solche Begründung kann sich aus der bereits vorhandenen Belastung des Gewässer ergeben, vor allem dann, wenn ein bestimmter Gütezustand wiederhergestellt oder erhalten werden muss, z. B. zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG (vgl. Zöllner in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG Kommentar, Stand Sept. 2012, Anhang II 7a.1 - § 1 der AbwV).

Hinsichtlich solcher konkreter Feststellungen hat der Beklagte in zulässiger Weise seine Ermessenerwägungen nach § 114 S. 2 VwGO ergänzt. So hat er zum ... dargelegt, dass es sich um ein Gewässer II. Ordnung, also mit überörtlicher Bedeutung handle, dessen Gewässergüteklasse mit 2-3 als kritisch eingestuft wurde. Auch bei der ...  und dem … handle es sich um Gewässer II. Ordnung mit überörtlicher Bedeutung, wobei für den … die Güteklasse 3 festgestellt sei, es sich also um ein Gewässer mit starker Verschmutzung handle, so dass Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes notwendig seien. Insgesamt seien die Gewässer im Kreisgebiet des Beklagten aufgrund der landwirtschaftlichen Prägung und der großen Zahl von Tierhaltungsbetrieben nicht von guter Gewässerqualität und -güte und daher liege auch ohne Einzelfeststellungen eine verbesserungsbedürftige Situation vor. Deshalb bedürfe es besonderer Anstrengungen zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes im Sinne von § 27 WHG. Ursache der Verunreinigungen seien aber auch häufig stoffliche Belastungen wie z.B. aus gewerblichen und kommunalen Kläranlagen. Zu Recht vertritt der Beklagte auch die Auffassung, die in § 27 WHG festgelegten Bewirtschaftungsziele seien im Einklang mit der Wasserrechtsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 - ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) und als Konkretisierung der Ziele nach § 6 WHG dahin auszulegen, dass es Aufgabe der Wasserbehörden sei, nicht nur den Status quo zu erhalten, sondern vielmehr für jedes oberirdische Gewässer eine ständige Verbesserung der Zustände, d.h. der Gewässerqualität und -güte anzustreben. Somit bedarf es einer konkreten Betrachtung des einzelnen Gewässers nicht, soweit die Erhöhung der Einleitungsanforderungen gegenüber den in der AbwV festgeschriebenen Überwachungswerten einem solchen Verbesserungsziel dient.

Schließlich hat der Beklagte zum Gegenstand seiner Verhältnismäßigkeitserwägungen gemacht, dass der Kläger als für die Trinkwasserversorgung zuständige Körperschaft regelmäßig einfordere, dass der Beklagte Maßnahmen treffen solle, um Belastungen, wie Einträge von Düngestoffen in oberirdische Gewässer und das Grundwasser zu reduzieren. Dem soll auch die Festschreibung der neuen – strengeren – Einleiterwerte dienen.

Gleichzeitig verfolgt der Beklagte damit den gesetzgeberischen Zweck, den Kläger mit Blick auf die Möglichkeit der Reduzierung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 5 AbwG zu veranlassen, nicht in dem Bestreben nachzulassen, die Belastung des Gewässers mit eingeleiteten Abwässern möglichst gering zu halten (vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 4 Rdnr. 352). Nach Ansicht des Beklagten bewirkt die Verschärfung damit auch eine Motivierung des Klägers, seine Anlagen fortgesetzt weiter zu modernisieren, um sich die abgaberechtlichen Vorteile zu erhalten, was letztlich wieder der Gewässerverbesserung und den wasserrechtlichen Bewirtschaftungszielen dient. Ein Festhalten an den Mindestanforderungen würde hingegen eine dynamische Weiterentwicklung mit Blick auf diese Ziele mindestens in der Weise hemmen, als dann erst auf die gesetzgeberische Initiative einer Anpassung der Überwachungswerte aufgrund einer festgestellten Änderung des Stands der Technik gewartet werden müsste. Ein solcher Anpassungsprozess nimmt allerdings immer erhebliche Zeit in Anspruch.

Dem ist zu folgen, so dass die vorgenommene Verschärfung der Überwachungswerte geeignet und auch erforderlich ist, das Ziel der nachhaltigen Verbesserung der Gewässerqualität und -güte zu erreichen.

Demgegenüber teilt die Kammer auf Grundlage des oben Dargestellten nicht die Auffassung des Klägers, dass die im Anhang 1 zur Abwasserverordnung festgesetzten Überwachungswerte den Stand der Technik darstellen und die Abwasserverordnung damit die Anforderungen konkretisiert, die sich aus nationalen, wie auch supra- und internationalen Vorschriften ergeben (vgl. Zöllner, a.a.O. Anhang II 7a.1 – Vor § 1 der AbwV) und deshalb mehr als die Einhaltung des Stands der Technik vom Inhaber einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich nicht verlangt werden könne. Jedenfalls aber sind andere – für den Einleiter verschärfende – Regelungen zur Verbesserung eines Gewässers aufgrund einer konkreten Gewässersituation im Einzelfall zulässig. Derartige Einzelfallbetrachtungen hat der Beklagte hier auch eingestellt. Dabei verfängt die Betrachtung des Klägers nicht, dass eine tatsächliche Verbesserung der Wasserqualität und -güte des ... bzw. wohl auch des ...und der ...  durch die Neufestsetzung der Überwachungswerte nicht erzielt werden könne, weil er – der Kläger – bereits jetzt diese Werte unterschreite und auch in der Vergangenheit unterschritten habe. Der Beklagte hat demgegenüber zu Recht darauf verwiesen, dass durch die Beschränkung des dem Kläger auf Grundlage der Überwachungswerte der AbwV zustehenden Sicherheitspuffers und damit den Anreiz, vermeidbare Mehrverschmutzungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen weiter zu reduzieren, eine nachhaltige Gewässerverbesserung jedenfalls mittelfristig erzielt werden kann.

Schließlich sind Ermessensfehler des Beklagten im Rahmen der angestellten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennbar.

Die Maßnahme ist danach nicht nur geeignet und erforderlich, mittel- bis langfristig die gesetzlich gebotene nachhaltige Verbesserung der Gewässer zu erzielen. Der Beklagte hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Interessen des Klägers in den Blick genommen und abgewogen. Dabei hat er das Interesse des Klägers, weiterhin die Vergünstigungen einer Reduzierung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 5 AbwG zu erlangen, dadurch berücksichtigt, dass er nicht die vom Kläger in den vergangenen Jahren erzielten - noch niedrigeren - Einleiterwerte zugrunde gelegt hat, sondern diese um einen Aufschlag von 20% erhöht hat. Damit bleibt die Möglichkeit einer Erklärung gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 AbwG bestehen. Zudem hat er damit dem Begehren des Klägers Rechnung getragen, bei zeitweiligen Verschlechterungen der Einleitungswerte aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse über einen Sicherheitspuffer zu verfügen. Soweit der Kläger dem entgegenhält, der Sicherheitspuffer sei mit Blick auf die Verhältnisse in ... zu gering bemessen, lässt sich ein Ermessensfehler daraus jedenfalls nicht ableiten. Der Beklagte hat nämlich hier zum Einen das dortige Verhältnis zwischen gewerblichem und kommunalem Abwasser in Betracht gezogen und aufgrund seiner Daten dargelegt, dass sich das Verhältnis seit 2005 (82,37% gewerbliche und 17,63% kommunale Abwasser) bis 2011 kontinuierlich bis zu einem geringen Überwiegen der kommunalen Abwasser (45,47% gewerbliche und 54,53% kommunale Abwasser) hin entwickelt hat. Zum Anderen hat er einbezogen, dass es aus der Sicht der Vergangenheit keinen Anlass gebe, anzunehmen, dass sich die Einleiterwerte des Klägers aufgrund von Schwankungen derart drastisch verschlechtern würden, dass der Sicherheitspuffer von 20% dies nicht mehr würde kompensieren können. Zudem werde einmaligen Überschreitungen aufgrund außerordentlicher Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen) durch die sogenannte 4 aus 5 - Regelung im Abwasserabgabengesetz hinreichend Rechnung getragen. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung ist der Beklagte dann ohne erkennbare rechtliche Fehler zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Verbesserung von Gewässerqualität und -güte gegenüber den privaten Interessen des Klägers an der Wahrung wirtschaftlicher Vorteile überwiegt. Dabei hat der Beklagte auch zu Recht berücksichtigt, dass es mit den hochrangigen Zielen des WHG und der zugrundeliegenden Wasserrahmenrechtslinie schwer zu vereinbaren wäre, dem Kläger dauerhaft einen Sicherheitspuffer einzuräumen, der diesem eine Steuerung des Verschmutzungsgrades des Gewässers in Eigenregie aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen ermöglichen könnte.