Vergabekammer Hannover
Beschl. v. 22.01.2002, Az.: VgK 9/01
Rücknahme eines Nachprüfungsantrags und Entscheidung über die Kosten; Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Bietern; Notwendige anwaltliche Vertretung von Bietern
Bibliographie
- Gericht
- VK Hannover
- Datum
- 22.01.2002
- Aktenzeichen
- VgK 9/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12a Abs. 2 GKG
- § 128 Abs. 3 GWB
- § 13 VgV
- § 27 VOB/A
- § 27a VOB/A
Verfahrensgegenstand
Vergabe der Gebäudeautomation für den Umbau und die Sanierung
In dem Nachprüfungsverfahren
hat die Vergabekammer am 18. 01.2002
nach Erledigung der Hauptsache
durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags mit Schreiben vom 16.01.2002
durch
den Vorsitzenden Regierungsdirektor Dipl.-Ing. Wesemann,
die hauptamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Stolte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Freise
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens trägt der Ag. Die Gebühren werden auf ... EUR zuzüglich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der ASt und der Bg festgesetzt.
- 2.
Die anwaltliche Vertretung der ASt und der Bg wird als notwendig anerkannt. Der Streitwert beträgt xxx EUR, entsprechend 5 v.H. der Auftragssumme in Höhe von xxx EUR nach § 12a Abs. 2 GKG.
Gründe
I.
Die ASt hatte mit Nachprüfungsantrag vom 11.12.2001 im Wesentlichen die Leistungsbeschreibung und Angebotswertung gerügt und beantragt, den Ag anzuweisen der ASt auf ihr Angebot vom 29.08.2001 den Zuschlag zu erteilen oder hilfsweise die Ausschreibung aufzuheben. Nach Auffassung der ASt wurde die Bg durch die Leistungsbeschreibung und Angebotswertung u. U. bevorzugt, weil sie die vorhandene Zentrale der Gebäudeleittechnik in ...................... erstellt hat.
Der Ag hat mit Schreiben vom 09.01.2002 die ausgeschriebene Technik erläutert und die Angebotswertung eingehend dargestellt. Danach bestand keine Ungleichbehandlung der Bieter, weil von allen die technischen Vorgaben - insbesondere die Datenübertragen über das sog. FND-Protokoll - im vollen Umfang zu erfüllen waren. Die ASt hat daraufhin ihren Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens mit Schreiben vom 16.01.2002 zurückgenommen.
Die Höhe der Gebühr wird nach § 128 Abs. 3 GWB auf xxx EUR festgesetzt, da sich der personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung erheblich verringert hat.
Auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit und der nicht einfachen Rechtsmaterie wird die anwaltliche Vertretung der ASt und der Bg als notwendig anerkannt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Ag, weil er seiner Verpflichtung nach §§ 27, 27a VOB/A sowie § 13 VgV nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Die Rüge der ASt vom 22.08.2001 und ihre weiteren Schreiben vom 16.10. und 12.11.2001 sind nicht beantwortet worden. Spätestens mit der Unterrichtung nach § 13 VgV hätte die ASt in Anbetracht des vorgenannten Schriftwechsels detaillierter informiert werden müssen, warum ihr Nebenangebot nicht berücksichtigt worden ist. Außerdem hätte ihr mitgeteilt werden müssen, dass die Datenübertragung über das so genannte FND-Protokoll bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im vollen Umfang einbezogen worden ist. Durch die unzureichende Information hat der Ag nach Aussage der ASt - an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat - die Ursache für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gesetzt. Aus diesem Grund hat der Ag die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung der anderen Verfahrensbeteiligten zu tragen. Von der Zahlung der Gebühr in Höhe von xxx EUR ist er jedoch nach § 2 Abs. 2 NVwKostG befreit.
Der von der ASt geleistete Vorschuss auf die Gebühren in Höhe von xxx EUR (xxx DM) wird ihr zurückerstattet.
II.
Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim zuständigen Oberlandesgericht Celle einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist sogleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird. Die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, sind anzugeben. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegen die Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert beträgt xxx EUR, entsprechend 5 v.H. der Auftragssumme in Höhe von xxx EUR nach § 12a Abs. 2 GKG.
Stolte
Dr. Freise