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§ 161 NSchG - Anerkannte Ergänzungsschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient, der Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung unter dem Vorsitz einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Schulbehörde stattfindet. Bildet die Ergänzungsschule für einen bestimmten Beruf aus, so kann ihr mit der Anerkennung gestattet werden, ihren Schülerinnen und Schülern die Berechtigung zu verleihen, eine entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "geprüfte oder geprüfter" zu führen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. § 148 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Schulen in freier Trägerschaft, die der Ausbildung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern dienen, wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie ihre Schülerinnen und Schüler mindestens 18 Monate lang durch einen mindestens halbtägigen Unterricht in wenigstens drei im Heilpraktikerwesen nicht nur vereinzelt vertretenen Behandlungsmethoden umfassend ausbilden. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen des Satzes 1 einschließlich der Voraussetzungen für die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung näher zu regeln. Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(3) Einer allgemein bildenden Ergänzungsschule kann auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn deren Schulabschluss darauf ausgerichtet ist, das "International Baccalaureate Diplome/Diplome du Baccalaureat International" zu vergeben. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. § 148 Abs. 3 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. Den Trägern der nach Satz 1 anerkannten Ergänzungsschulen gewährt das Land Finanzhilfe in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 und des § 150 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 13.