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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 COVID-19-SchFSKRdErl - Empfänger der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, Schüleraustauschfahrten sowie Schullandheimaufenthalte gegenüber den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
COVID-19-SchFSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Antragsberechtigt und zugleich Empfänger der Billigkeitsleistung sind die

3.1
Träger finanzhilfeberechtigter allgemeinbildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG,

3.2
Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG,

3.3
Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,

3.4
Träger von niedersächsischen Pflegeschulen nach § 9 PflBG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung

jeweils für ihre Schulen. Die Finanzhilfeberechtigung der jeweiligen Schule muss bis zum 31. 10. 2021 vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 16. August 2021 (Nds. MBl. S. 1430)