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  • ab 15.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 IPGaASchifTRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter an Schulen in freier Trägerschaft (Investitionsprogramm Ganztagsausbau SchifT)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaASchifTRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Gefördert werden

  • Schulen in freier Trägerschaft als finanzhilfeberechtigte Ersatzschulen i. S. der §§ 149 und 154 NSchG,

  • anerkannte Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG als Grundschulen,

  • schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme mit Grundschulzweig/Primarstufe,

  • Förderschulen mit Primarstufe, die über ein Ganztagsangebot verfügen.

Die Finanzhilfeberechtigung muss bis zum 31.10.2023 erfüllt sein.

2.2 Ganztagsgrundschulen i. S. dieser Richtlinie sind ganztägig betriebene Grundschulen sowie schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme mit Grundschulzweig/Primarstufe und Förderschulen mit Ganztagsangeboten in der Primarstufe, soweit sie von Kindern im Grundschulalter (Jahrgang 1 bis 4) besucht werden und ab dem 01.08.2026 sowie ab Beendigung der Maßnahmen den in Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a GaFöG i. V. m. § 24 Abs. 4 SGB VIII und Artikel 2 GaFöG geregelten zeitlichen Betreuungsumfang anbieten können. Alle Investitionen und Maßnahmen müssen einen entsprechenden Beitrag hinsichtlich des jahrgangsweisen aufsteigenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem 01.08.2026 leisten. Das Ganztagsangebot muss mit dem jeweils zuständigen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe abgestimmt sein.

2.3 Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung - einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken -, die (energetische) Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Sätze 1 bis 4 GaFinHG einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionen stehen.

2.4 Investitionen und Maßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, sind nicht förderfähig (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 VV II).

2.5 Schulen ohne Ganztagsangebot müssen die Absicht erklären, ein Ganztagsangebot zu einem der kommenden Schuljahre - d. h. 2024/2025, 2025/2026 oder 2026/2027 - einzurichten und somit einen Beitrag zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung zu leisten. Voraussetzung ist eine Erklärung des Trägers, dass die für den Betrieb der Ganztagsschule notwendige räumliche, sachliche und personelle Ausstattung der Schule und des Schulgebäudes sichergestellt und die anfallenden Kosten im Rahmen der Zuständigkeit getragen werden. Diese Erklärung ist im Zuge der Antragstellung auf Förderung nach dieser Richtlinie vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 322)