§ 2 ISchFLG - Sachkosten für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 des Niedersächsischen Schulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule
- Redaktionelle Abkürzung
- ISchFLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für die mit der Einführung der inklusiven Schule an Ersatzschulen sowie an Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), ausgenommen Förderschulen, verbundenen Kosten gewährt das Land den Schulträgern einen finanziellen Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich wird als jährliche Pauschale gewährt. 2Die Pauschale berechnet sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I des Schulträgers an seinen im Land Niedersachsen geführten Schulen, ausgenommen Förderschulen. 3Dabei wird der pro Schülerin oder Schüler nach § 1 Abs. 2 und 3 ermittelte schülerbezogene Betrag für das entsprechende Haushaltsjahr zugrunde gelegt. 4Die Pauschale nach Satz 1 wird erstmals im Haushaltsjahr 2017 für die Jahre 2015, 2016 und 2017 gezahlt.
(3) Bei Ersatzschulen sind die Schülerzahlen der Schulstatistik am Stichtag des Vorjahres für die Berechnung im jeweiligen Haushaltsjahr maßgeblich.
(4) 1Schulträgern von Ergänzungsschulen nach den §§ 160 und 161 NSchG wird die Pauschale auf Antrag gewährt. 2Ein Antrag ist zum 1. Oktober eines Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen. 3Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ist der Antrag bis zum 1. März 2017 zu stellen.
(5) 1Die Pauschale nach den Absätzen 1 bis 4 wird zum 20. Juni eines jeden Jahres durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung gezahlt. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gelten entsprechend.