§ 15 Nds. MasterVO-Lehr - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Grund- und Hauptschulen sowie des Lehramts an Realschulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 weiterhin Anwendung. 2Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 bis 4.
(2) Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts für Sonderpädagogik und des Lehramts an berufsbildenden Schulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 weiterhin Anwendung. Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung.