Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.04.2006, Az.: L 8 AS 29/06
Anrechnung des gewährten Existenzgründungszuschusses als Einkommen; Beendigung der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.04.2006
- Aktenzeichen
- L 8 AS 29/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 17872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2006:0425.L8AS29.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 06.12.2005 - S 47 AS 206/05
- nachfolgend
- BSG - 06.12.2007 - AZ: B 14/7b AS 16/06 R
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II
- § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II
- § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II
- § 421 Abs. l SGB III
Redaktioneller Leitsatz
Ein gewährter Existenzgründungszuschuss darf nicht als Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewertet werden. Dieser Zuschuss dient nicht dem Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern der Förderung einer selbstständigen Tätigkeit.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet den Klägern auch die zweitinstanzlich angefallenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der dem Kläger gewährte Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) auf die den Klägern ab dem 1. Januar 2005 gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) als Einkommen anzurechnen ist.
Die im Dezember 1979 geborene Klägerin und der im Dezember 1971 geborene Kläger sind ein Ehepaar. Der Kläger besitzt eine Reisegewerbekarte der Stadt Oldenburg vom 21. April 2004 für das Feilbieten und den Ankauf von Schrott, Metallen, Geschenkartikeln, alten Gebrauchtgegenständen, Autos, Lkws und Autozubehör, Gartenzubehör, Textilien, Lederwaren, Teppiche, Haushaltsartikeln und Musikinstrumenten; er ist weiter berechtigt zum Anbieten von Gartenarbeit, Messer- und Scherenschleifen, Gehweg-, Dach- und Fassadenreinigung, Entrümpelung, Holz- und Bautenschutz. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Oldenburg - bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 5. August 2004 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 2. August 2004 einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III vom 2. August 2004 bis 1. August 2005 in Höhe von monatlich 600,- EUR.
Die Kläger begehrten mit Antrag vom 27. Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 13. Januar 2005 wurde den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 398,-EUR bewilligt. Der Existenzgründungszuschuss wurde als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt. Wegen dieser Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses als Einkommen legten die Kläger Widerspruch ein. Der Zuschuss werde für den Aufbau des Handelsgewerbes benötigt. Dem Widerspruch wurde insoweit abgeholfen, als die vom Kläger monatlich zu zahlenden Rentenbeiträge in Höhe von 78,- EUR abgesetzt wurden (Änderungsbescheid vom 16.03.2005). Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der verbleibende Betrag von 522,- EUR sei weiterhin als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen (Widerspruchsbescheid vom 17.03.2005).
Die Kläger haben am 18. April 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und weiterhin vorgetragen, dass der gesamte Existenzgründungszuschuss als Einkommen für das vom Kläger betriebene Gewerbe benötigt werde. Er dürfe daher nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Bis Ende 2004 hätten sie - die Kläger - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - bezogen. Hierbei sei der Existenzgründungszuschuss nicht als Einkommen angerechnet worden. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2005 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses zu gewähren. Zur Begründung hat sich das SG auf einen Senatsbeschluss vom 23. Juni 2005 (- L 8 AS 97/05 ER - Breithaupt 2006, S. 151) gestützt, wonach der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sei und nicht als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden dürfe. Das Urteil wurde der Beklagten am 4. Januar 2006 zugestellt.
Die Beklagte hat am 12. Januar 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Hinweis auf anderslautende Entscheidungen von Landessozialgerichten vor, dass der Existenzgründungszuschuss als Einkommen berücksichtigt werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter erteilt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Beteiligten (Schriftsätze vom 16. und 17. Februar 2006) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die gemäß §§ 143, 145, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der dem Kläger gewährte Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III nicht als Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden darf. Dem gemäß war die Berufung zurückzuweisen.
In den Rechtsstreit mit einzubeziehen ist der Änderungsbescheid vom 16. März 2005 mit welchem die Anrechung des Existenzgründungszuschusses um den vom Klägerzu zahlenden Rentenbeitrag von 78,- EUR monatlich verringert wurde. Er ist gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, der auch auf diesen Änderungsbescheid Bezug nimmt.
Richtige Klageart ist die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage, weil die Kläger (höhere) Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des dem Kläger gewährten Existenzgründungszuschusses nach dem SGB III begehren, §§ 54 Abs. 1 und 5, 56 SGG. Gegenstand des Rechtsstreit ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Zwar sollen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt werden. Die Beklagte ist hiervon abgewichen und hat eine Bewilligung für einen Fünfmonatszeitraum ausgesprochen, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Dem gemäß erfasst der streitige und vom Gericht zu überprüfende Zeitraum diesen Fünfmonatszeitraum. Vorliegend sind keine Besonderheiten ersichtlich, die eine zeitlich weitergehende Prüfung des Begehrens zulassen. Bescheide für spätere Zeiträume werden nicht von § 96 SGG erfasst, weil diese keine Regelung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 enthalten. Die Bescheide vom 20.07.2005 sind in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil sie in Ausführung des Senatsbeschlusses vom 23.06.2005 ergingen, mit dem vorläufige Leistungen zugesprochen wurden. Eine abschließende Regelung für den fraglichen Zeitraum enthalten sie nicht. Die zeitlich eingeschränkte und von § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II abweichende Bewilligung ist nicht Streitgegenstand, weil sie von den Klägern nicht beanstandet wurde.
Die Kläger sind als erwerbsfähige Hilfebedürftige anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem SGB II. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen des Leistungsträgers.
Die Leistungsbewilligung ist bis auf die Berücksichtigung des streitbefangenen Existenzgründungszuschusses antragsgemäß erfolgt. Allerdings haben die Kläger Anspruch darauf, dass der dem Kläger gewährte Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III nicht als Einkommen berücksichtigt wird, ihnen also die Leistungen nach dem SGB II insoweit ungekürzt gewährt werden.
Die maßgebliche Regelung hierfür enthält § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Grundsatz dar, wonach als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs. 1 SGB III ist eine zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Er darf demgemäß bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Kläger nicht berücksichtigt werden. Der Existenzgründungszuschuss dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie die Leistungen des Alg II, sondern anderen Zwecken.
Nach § 421l Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr. 1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (Nr. 2) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird gemäß § 421l Abs. 2 SGB III bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,00 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360,00 EUR und im dritten Jahr monatlich 240,00 EUR. Die Vorschrift des § 421l SGB III geht zurück auf Vorschläge der sog Hartz-Kommission zur "Ich-AG" bzw. "Familien-AG" (vgl dazu Bericht der Hartz-Kommission in Soziale Sicherheit 2002, Seite 254, 259) und ist durch Art 1 Nr. 15 des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2002, BGBl. Seite 4621) in das SGB III eingeführt worden; nach Art 17 dieses Gesetzes trat die Vorschrift am 1. Januar 2003 in Kraft. Nach dem Bericht der Hartz-Kommission (a.a.O.) und der Begründung des maßgeblichen Gesetzesentwurfes (Bundestagsdrucksache 15/26, Seite 19 dort § 421m) betrifft die Gewährung des Existenzgründungszuschusses einmal eine neue Form in der Bekämpfung von Schwarzarbeit, weil mittels der Aktivierung von Arbeitslosen im Wege des Existenzgründungszuschusses verhindert werden soll, dass Personen eine Lohnersatzleistung beziehen, welche potenziell den Charakter einer Subvention von Schwarzarbeit besitzt. Weiterhin bezweckt die Vorschrift des § 421l SGB III (vgl die vorgenannten Fundstellen) die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit.
Doch ist der Existenzgründungszuschuss nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des § 421l SGB III von der Vorschrift des § 57 SGB III, in welchem die Gewährung desÜberbrückungsgeldes geregelt ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Gesetzeszweck auch der Sicherung des Lebensunterhaltes eindeutig aus der Vorschrift des § 57 Abs. 1 SGB III. Denn danach haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Diese ausdrückliche Nennung des Gesetzeszwecks Sicherung des Lebensunterhalts fehlt in § 421l SGB III (vgl zum vorstehenden: Voelzke in Hauk/Noftz, SGB III-Kommentar, K § 421e Rdnr 7; Link in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand März 2005, § 57 Rdnrn 1f; Marschner in Gemeinschaftskommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, § 421l Rdnrn 3ff; Becker in Praxiskommentar - SGB III, § 421l Rdnrn 6f; Becker in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, Seite 533, Rdnrn 122f; - sämtliche Kommentatoren nehmen als Gesetzeszweck des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III nicht die Sicherung des Lebensunterhalts an -).
Der Existenzgründungszuschuss dient daher neben dem o.g. Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit weiterhin der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Der Existenzgründer kann damit die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Rentenversicherungspflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Er wird weiterhin in die Lage versetzt, gegebenenfalls für seine (private) Krankenversicherung zu sorgen und eine zusätzlich private Altersvorsorge aufzubauen.
Diesen Zweck dient das Alg II nicht; vielmehr bestimmt § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass das Alg II der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung dient. Zwar sind Alg II-Bezieher rentenversicherungspflichtig, § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI. Die Beiträge trägt der Bund gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es handelt sich damit nicht um eine Leistung nach dem SGB II, sondern um eine Leistung nach einem anderen Sozialgesetzbuch. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Krankenversicherung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 251 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)) sowie die soziale Pflegeversicherung, §§ 20 Abs. 1 Nr. 2a, 59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)).
Der (Haupt-) Zweck des Existenzgründungszuschusses liegt schließlich darin, die selbständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der Firma, sicherzustellen. Die Belastungen durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmittel) sollen durch den Existenzgründungszuschuss aufgefangen werden. Der Bestreitung des Lebensunterhalts dient das Alg II sowie etwa verbleibende Gewinne aus dem Betrieb.
Mithin dient der Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie das von den Klägern bezogene Alg II, sondern den o.g. anderen Zwecken, nämlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der sozialen Sicherung und den Erhalt des neu begründeten Betriebes.
Diese Ausführungen entsprechen den Senatsüberlegungen in dem in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2005 (- L 8 AS 97/05 ER - Breithaupt 2006, S. 151). Daran ist auch angesichts anderer sozialgerichtlicher Entscheidungen festzuhalten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - L 25 B 1267/05 AS ER -; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 22/05 ER - FEVS 57, S. 184).
Die vorgenannten Entscheidungen berücksichtigen nicht ausreichend, dass das SGB II - ebenso wie das SGB III - Leistungen zur Existenzgründung vorhält und zwar in § 29 SGB II. Danach kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (vgl dazu Spellbrink, Das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II - oder von den Aporien "moderner" Gesetzgebung, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2005, 231). Das Einstiegsgeld wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Zuschuss zum Alg II erbracht. Auch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich, dass Leistungen nach dem SGB II - also das Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II - nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Erhielte der Kläger das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II, würde es bei der Bedarfsberechnung nicht nachteilig berücksichtigt werden. Es wäre daher ein unverständlicher Wertungswiderspruch, wenn die entsprechende Leistung nach§ 421l SGB III als Einkommen berücksichtigt würde.
Würde der Existenzgründungszuschuss als Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt, verlöre er seinen Sinn. Denn es bliebe keine Aufstockungsleistung zur Gründung und Erhaltung des Betriebes mehr übrig, weil der Existenzgründungszuschuss als Einkommen den Bedarf nach dem SGB II entsprechend mindern würde. Seinen Sinn kann der Existenzgründungszuschuss daher nur behalten, wenn er zusätzlichen neben den Leistungen nach dem SGB II gezahlt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Kläger obsiegen, muss die Beklagte ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.